Hallo,
habe am Freitag mein ES 250 Gespann angemeldet und habe ein kleines Kennzeichen (125er / 240x140) bekommen.
Meine Argumentation auf der Zulassungsstelle war dass der Abstand mit dem großen Kennzeichen zur Fahrbahn nicht die vorgeschriebenen 300mm einhält.
Text dazu den ich bei der Sachbearbeiterin vorgelegt habe:
Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist , und darf keinesfalls 2 m überschreiten .
2.6 . Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn
Die unter 2.3 , 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug gemessen .
Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 222:de:NOT Viele dieser Paragrafen wurden angepasst und entsprechen der Richtlinie ECE-R-48 der europäischen Union zu „Technische Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können - Regelung 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleutungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ (Quelle:
www.wikipedia.de)
Dazu habe ich noch Bilder dazu geliefert die das anschaulich verdeutlicht haben.
Sicherlich ergibt sich daraus kein genereller Anspruch auf Zuteilung aber bei der nächsten HU werde ich das versuchen eintragen zu lassen. Das Problem was ich dabei sehe ist das des förderalistischen Prinzips der einzelnen Bundesländer. Bürokratendeutsch ist das dann "Ermessensspielraum" und "von Fall zu Fall".