Verschiedene Umbaurichtlinien (ETZ)
Verfasst: 13. Februar 2018 14:06
Hallo zusammen,
betrachten wir mal hypothetisch den Anbau eines Anhängers/Einspurnachläufers an eine ETZ 250. Das Baujahr der Maschine ist unbekannt, da nicht auf dem Typenschild eingeschlagen, laut Rahmennummernliste aber wahrscheinlich 1985. Die EZ war zwar erst 07/86, es handelt sich aber um eine HG-Export-Maschine, die ABE wurde bereits 1985 ausgestellt.
Jetzt finden sich online zwei Angaben:
In der Wissendatenbank: kb.php?a=72 unter Punkt 3.10.1 (S. 11) "Betrieb mit Anhänger nicht gestattet"
Die Richtlinie ist frühestens 1982 entstanden, da auf Änderungen der Kfz-UbO vom 27.04.1982 Bezug genommen wird.
Andererseits findet sich dieser Artikel http://www.eastbikesunited.de/mz/erl_um ... rl_umb.php aus der KFT 1/89, in dem für Fahrzeuge bis Baujahr 1985 ein Betrieb mit Anhänger bis 110 kg erlaubt ist.
Welche Angabe stimmt nun? Die neuere? Die aus der Werks-Umbaurichtlinie?
Das ganze ist derzeit eher ein Gedankenspiel, auch wenn mich so ein Nachläufer reizen würde
betrachten wir mal hypothetisch den Anbau eines Anhängers/Einspurnachläufers an eine ETZ 250. Das Baujahr der Maschine ist unbekannt, da nicht auf dem Typenschild eingeschlagen, laut Rahmennummernliste aber wahrscheinlich 1985. Die EZ war zwar erst 07/86, es handelt sich aber um eine HG-Export-Maschine, die ABE wurde bereits 1985 ausgestellt.
Jetzt finden sich online zwei Angaben:
In der Wissendatenbank: kb.php?a=72 unter Punkt 3.10.1 (S. 11) "Betrieb mit Anhänger nicht gestattet"
Die Richtlinie ist frühestens 1982 entstanden, da auf Änderungen der Kfz-UbO vom 27.04.1982 Bezug genommen wird.
Andererseits findet sich dieser Artikel http://www.eastbikesunited.de/mz/erl_um ... rl_umb.php aus der KFT 1/89, in dem für Fahrzeuge bis Baujahr 1985 ein Betrieb mit Anhänger bis 110 kg erlaubt ist.
Welche Angabe stimmt nun? Die neuere? Die aus der Werks-Umbaurichtlinie?
Das ganze ist derzeit eher ein Gedankenspiel, auch wenn mich so ein Nachläufer reizen würde