Moin,
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahr-zeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geän-dert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Die Richtlinie 92/23/EWG wird herangezogen, um zu einer Definition der
Reifen zu kommen - nicht der
Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge sind
"1. Begriff: Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt durch Betriebserlaubnis. 2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder (Krad), Leichtkraftrad Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse (KOM), Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen (vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
Also sind Anhänger raus.
Lese ich das richtig, dass keine Frist mehr vorgesehen ist
Ich demnach auch im Oktober schon und im Mai noch mit geeigneter Bereifung unterwegs sein muss
Weil Schneematsch und Glätte auch da möglich ist
TS 125 Bj. 1980; ; Skorpion Tour Bj 1995; ETZ 250 Bj 1986