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Moderator: Moderatoren
rängdäng hat geschrieben:moin moin
so gehts weiter
Artikel vom Bundesverband der Motorradfahrer e.V.:
http://www.bvdm.de/257.html
sven-r hat geschrieben:rängdäng hat geschrieben:moin moin
so gehts weiter
Artikel vom Bundesverband der Motorradfahrer e.V.:
http://www.bvdm.de/257.html
Leider ist der Beitrag so alt wie unsere Diskussion, den hab ich schon seit 2 Wochen in meinem Browser-Merker um was für meine Stellungnahme zurecht zu pflücken.
Meine Reifen sollen wohl unterwegs sein, hoffe ich bekomme das dieses Jahr noch unter den Hut.
MuZ hat geschrieben:EIN, das heißt es eben nur zu 50%.
MuZ hat geschrieben:Eine Diskussion mit der Polizei bringt recht wenig .
MuZ hat geschrieben:Ich weiß aber wie es aussieht, wenn andere mit mir diskutieren (wollen).
§ 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung:
„... Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug..."
sven-r hat geschrieben:Das ist ja auch mein Problem. Die Vorteile der TKC 80 halten sich bei Schnee in Grenzen, taugen vielleicht nur im tieferen Schnee. Auf Asphalt und Eis fahren die Dinger sich voll beschissen, bin ja nicht nur aus lange Weile von Enduro auf Straßenmopped umgestiegen. Kurzum: Ich fahre nun Gesetzeskonform, dafür gefährdeter/unruhiger auf Asphalt, speziell in schnelleren Kurven. Aber da müssen wir nun durch, ob Euro oder Winterreifen.... Denke mal einzelne Räder werden auf dem Gebrauchtmarkt teurer werden, da nur ein 2.Satz Räder wie beim Auto auf dauer Sinn macht.
net-harry hat geschrieben:§ 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung:
„... Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug..."
Wenn die Strassen nicht die oben genannten Hindernisse aufweisen, darf ich doch auch im Winter mit Sommerreifen fahren.
Oder meine ich das nur ?
Gruß Harald
sven-r hat geschrieben:Naja, wenn aber Minusgrade sind kann die Straße noch so trocken sein. Oder Du kannst gut argumentieren falls dich der Beamte fragt, was ist wenn nach 10Km plötzlich eine Straße mit Reifglätte überzogen ist ?! Könnte ich antworten, dann drehe ich um und such mir nicht vereiste Straßen...
MuZ hat geschrieben:Ich sehe es so:
- Alles weiß, aber die Straße ist geschoben und vom Schnee befreit, jedoch sind Seitenstraßen noch teilweise verschneit -> Anzeige
- Kalt, aber eben frei von Glätte oder Schnee vereinzelt noch paar weiße Flecken, jedoch nicht auf der Straße -> keine Anzeige
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oer Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit [Winter]Reifen gefahren werden ...
knut hat geschrieben:MuZ hat geschrieben:Ich sehe es so:
- Alles weiß, aber die Straße ist geschoben und vom Schnee befreit, jedoch sind Seitenstraßen noch teilweise verschneit -> Anzeige
- Kalt, aber eben frei von Glätte oder Schnee vereinzelt noch paar weiße Flecken, jedoch nicht auf der Straße -> keine Anzeige
damit würdest du dir von mir eine dienstaufsichtsbeschwerde einfangen , entweder du ertappst mich im schnee , dann muss ich mit ner anzeige leben, oder du ertappst mich nicht im schnee - dann missbrauchst du deine amtsbefugnis mit entsprechender reaktion.
ich schriebs schon woanders - andere kollegen haben dir einiges an dienstjahren und erfahrung voraus - die haben dann auch die notwendige gelassenheit um nicht jede allgemeine verkehrskontrolle in stress ausarten zu lassen . verhältnismässigkeit ist das zauberwort manchmal wirkt eine verwarnung/ermahnung mehr als ein zweifelhaftes knöllchen .
Also wäre es aus Deiner Sicht i.O., jemandem auf Verdacht er könnte möglicherweise eine Vorschrift verletzten, ein Knöllchen zu verpassen? Gibt mir sehr zu denkenMuZ hat geschrieben:Aus dem Gesetz kann ich nicht herauslesen, ob dies auch anzuwenden ist, wenn der Verkehrsteilnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit in o.g. Straßen einfahren muss, obwohl am Kontrollort beste Verhältnisse waren.
Sehr schlau. Verbandkasten und Warnreieck muß immer dabei sein, nicht nur dann wenns gebraucht wird. Ist ein großer Unterschied zur "Winterreifen"pflicht, die ausdrücklich nur dort gilt wo es durch die beschriebenen Straßenverhältnisse erforderlich ist. Wenn der Unterschied für Dich so marginal ist, gibt mir das nochmal zu denken.MuZ hat geschrieben:Ähnlich ist es mit Verbandskasten und Warndreieck. Das wird ja auch nicht erst geahndet, wenn es gebraucht wird.
Enz-Zett hat geschrieben:Also wäre es aus Deiner Sicht i.O., jemandem auf Verdacht er könnte möglicherweise eine Vorschrift verletzten, ein Knöllchen zu verpassen? Gibt mir sehr zu denkenMuZ hat geschrieben:Aus dem Gesetz kann ich nicht herauslesen, ob dies auch anzuwenden ist, wenn der Verkehrsteilnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit in o.g. Straßen einfahren muss, obwohl am Kontrollort beste Verhältnisse waren.
Ich bin klamm bei Kasse - willst Du mich hochnehmen, weil ich evtl. möglicherweise ne Oma oder ne Bank um ein paar Euros erleichtern könte?
Wieso auf Verdacht ein "Knöllchen verpassen"? Meiner rechtsauffassung nach IST die Vorschrift in o.g. Sachverhalt schon verletzt. Es gibt Tatbestände, bei denen man eine abstrakte Gefahr begründen kann. So sehe ich das hier auch. Wenn der Kradfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeschneite Straßen befahren wird/muss (Aussage des Fahrers beachten), ist dies für mich gegeben. Genauso ist es auch, wenn jemand Xenon in seinem PKW nachrüstet; hier geht man auch von einer Gefahr aus, die eintreten kann. Und hier ist die Geldbuße viel höher, als ohne Gefährdung.
Das mit der Oma war hoffentlich bloß Ironie ... ich hoffe, du verstehst michMuZ hat geschrieben:Ähnlich ist es mit Verbandskasten und Warndreieck. Das wird ja auch nicht erst geahndet, wenn es gebraucht wird.
Sehr schlau. Verbandkasten und Warnreieck muß immer dabei sein, nicht nur dann wenns gebraucht wird. Ist ein großer Unterschied zur "Winterreifen"pflicht, die ausdrücklich nur dort gilt wo es durch die beschriebenen Straßenverhältnisse erforderlich ist. Wenn der Unterschied für Dich so marginal ist, gibt mir das nochmal zu denken.
MuZ hat geschrieben:Enz-Zett hat geschrieben:Also wäre es aus Deiner Sicht i.O., jemandem auf Verdacht er könnte möglicherweise eine Vorschrift verletzten, ein Knöllchen zu verpassen? Gibt mir sehr zu denkenMuZ hat geschrieben:Aus dem Gesetz kann ich nicht herauslesen, ob dies auch anzuwenden ist, wenn der Verkehrsteilnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit in o.g. Straßen einfahren muss, obwohl am Kontrollort beste Verhältnisse waren.
Ich bin klamm bei Kasse - willst Du mich hochnehmen, weil ich evtl. möglicherweise ne Oma oder ne Bank um ein paar Euros erleichtern könte?
Wieso auf Verdacht ein "Knöllchen verpassen"? Meiner rechtsauffassung nach IST die Vorschrift in o.g. Sachverhalt schon verletzt. Es gibt Tatbestände, bei denen man eine abstrakte Gefahr begründen kann. So sehe ich das hier auch. Wenn der Kradfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeschneite Straßen befahren wird/muss (Aussage des Fahrers beachten), ist dies für mich gegeben. Genauso ist es auch, wenn jemand Xenon in seinem PKW nachrüstet; hier geht man auch von einer Gefahr aus, die eintreten kann. Und hier ist die Geldbuße viel höher, als ohne Gefährdung.
Das mit der Oma war hoffentlich bloß Ironie ... ich hoffe, du verstehst michMuZ hat geschrieben:Ähnlich ist es mit Verbandskasten und Warndreieck. Das wird ja auch nicht erst geahndet, wenn es gebraucht wird.
Sehr schlau. Verbandkasten und Warnreieck muß immer dabei sein, nicht nur dann wenns gebraucht wird. Ist ein großer Unterschied zur "Winterreifen"pflicht, die ausdrücklich nur dort gilt wo es durch die beschriebenen Straßenverhältnisse erforderlich ist. Wenn der Unterschied für Dich so marginal ist, gibt mir das nochmal zu denken.
siehe oben ....
Wenn das Wörtchen Wenn nicht wär, ...MuZ hat geschrieben:Meiner rechtsauffassung nach IST die Vorschrift in o.g. Sachverhalt schon verletzt. Es gibt Tatbestände, bei denen man eine abstrakte Gefahr begründen kann. So sehe ich das hier auch. Wenn der Kradfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeschneite Straßen befahren wird/muss (Aussage des Fahrers beachten), ist dies für mich gegeben.
Enz-Zett hat geschrieben:Und noch ne kleine Bitte: Verwende nicht mehr grüne Farbe, um Deine Aussagen zu kennzeichnen. Das Grün sieht immer so nach Admin-Spruch aus.
Enz-Zett hat geschrieben:Wenn das Wörtchen Wenn nicht wär, ...MuZ hat geschrieben:Meiner rechtsauffassung nach IST die Vorschrift in o.g. Sachverhalt schon verletzt. Es gibt Tatbestände, bei denen man eine abstrakte Gefahr begründen kann. So sehe ich das hier auch. Wenn der Kradfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeschneite Straßen befahren wird/muss (Aussage des Fahrers beachten), ist dies für mich gegeben.
Der Sachverhalt ist doch, irgendwo in der Gegend gibt es zugeschneite oder vereiste Straßen. irgendwo, aber nicht da wo Du kontrollierst. Du gehst aber einfach mal davon aus, der Möpfahrer muß auch über verschneite oder vereiste Straßen. Also verknechtest Du ihn auf Verdacht und nicht wegen tatsächlichem Falschverhalten. In meinen Augen reicht da "Hundertzehnprozentiger" nicht mehr aus. Bürgernahes praktisches Handeln kannst Du damit jedenfalls nicht für Dich reklamieren - aber ich hoffe sehr, daß Du das sehr bald noch bekommst. Wie auch immer. Und wenn sich mal Beschwerden gegen einen Polizisten häufen, ist das auch nicht mehr mit ner einfachen Stellungnahme abgetan.
Und noch ne kleine Bitte: Verwende nicht mehr grüne Farbe, um Deine Aussagen zu kennzeichnen. Das Grün sieht immer so nach Admin-Spruch aus.
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