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Letzte Aktualisierung: 17. März 2024 19:57
 

[Information] Beleuchtung an Motorrädern

Artikel ID: 12
Verfasst von: Wissensdatenbank
Verfasst am: 23. Februar 2006 16:02
Artikel Beschreibung: Grundsätzliche Vorschriften über Beleuchtungseinrichtungen an Motorrädern
Externer Link zu diesem Artikel:
https://mz-forum.com/kb.php?a=12

Scheinwerfer

Wenn das Motorrad vor dem 1.1.1954 zugelassen wurde, benötigen die Scheinwerfer kein Bauart-Prüfzeichen (Wellenlinie im Glas)

Eine Fernlichtkontrolllampe ist nicht nötig,wenn man das Umschalten von Fern- und Abblendlicht an der Stellung des Schalters erkennen kann.

Bei der Montage eines Scheinwerfers sind folgende Abstandsmaße zu beachten:

Die untere Kante des Scheinwerferglas muß mindestens 500 mm und darf nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

Der höchste Punkt des Scheinwerferglas darf 1200 mm nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Abstandsmaße zu den Blinkern müssen beachtet werden.

Für Doppelabblendlicht ist eine gemeinsame Streuscheibe erforderlich (oder EG-Betriebserlaubnis). Doppelfernlicht ist zugelassen.

Zusatzscheinwerfer ist jeweils nur einer zugelassen. Also ein Fernscheinwerfer (muss links montiert werden) und ein Nebelscheinwerfer (muss rechts montiert werden). Beide jeweils auf der Höhe der Hauptscheinwerfer (andere Regel nur wenn EG-Betriebserlaubnis vorliegt).

Zusatzscheinwerfer dürfen nicht auf Sturzbügel montiert werden.


Rücklicht

Motorräder mit Erstzulassung vor dem 1.1.1954 benötigen kein bauartgenehmigtes Rücklicht. (Wellenlinie).

Der untere Rand der Schlußleuchte muß mindestens 250 mm (vor Ez 1.7.58 mind 150 mm) und darf maximal 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

Hinten ist zusätzlich ein von der übrigen Beleuchtungsanlage unabhängiger Rückstrahler ("Katzenauge") Vorschrift. Auf Prüfzeichen achten!

Motorräder mit Seitenwagen müssen sogenanntes Begrenzungslicht haben, bestehens aus Standlicht >> Scheinwerfer, weiße Leuchte am Seitenwagen vorne, Rücklicht am Motorrad und Rücklicht am Seitenwagen. Bei älteren Fahrzeugen ist auch ein einzelnes Begrenzungslicht mit nach vorne weißem und nach hinten rotem Glas möglich.

Bremslicht

Motorräder mit Erstzulassung vor 31.12.1987 benötigen kein Bremslicht.

Bremslicht ist nur eines erlaubt. Bei Motorrädern mit Seitenwagen sind 2 Bremslichter erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

Für Bremsleuchten gilt wie beim Rücklicht: Wenn die Erstzulassung vor dem 1.1.1954 erfolgte, ist die Verwendung von ungeprüften Gläsern zulässig. (Wellenlinie nicht vorhanden).

Vor Erstzulassung 1.1.1983 ist gelbes Bremslicht zulässig

Die Abstandsmaße zur Montage entsprechen den Vorschriften für Rücklichter.


Blinker

Wenn das Motorrad eine Erstzulassung vor dem 1.4.1957 aufweist, werden keine Blinker am Motorrad verlangt.

In allen anderen Fällen müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

1.) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.

2.) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.

Zubehörblinker zum Nachrüsten müssen jedes der folgenden Prüfzeichen aufweisennDen Ländercode, z. B. (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbitannien ect.

(11) = Blinker nach vorne wirkend

(12) = Blinker nach hinten wirkend

(Bei der Montage beachten, sofern diese Kennzeichnung vorhanden ist!)

(50R) = Blinker für Motorräder geprüft.

Geprüfte Blinker sind nicht eintragungspflichtig, wenn die Anbauvorschriften eingehalten werden!

Am Seitenwagen ist ein einzelner, nach vorne und hinten wirkender Blinker zulässig.

Anzeigelampen zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig, wenn man durch die Schalterstellung oder durch spezielle Blinkergläser/Anbringung der Blinker das Einschalten erkennen kann.

Bei der Montage müssen gewisse Abstände eingehalten werden:

[b]Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2


Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.

Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein. Bei wahlweisem Eintrag des Seitenwagens müssen die Blinker am Motorrad bei SW-Betrieb ausser Funktion gesetzt und abgedeckt / verdreht werden.


Ergänzung:

Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind.

Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.

Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.

Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.


Ausnahmen:

§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.

Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind.

Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.


Lenkerendenblinker:

Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
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Dieser Artikel wurde zuletzt bearbeitet von Ralle am 8. Januar 2013 14:38

Stichwörter: Beleuchtung

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