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[Hilfe] KBA Unbedenklichkeitsbescheinigung
Artikel ID: 3
Dieser Artikel wurde 7038 mal gelesen
Verfasst von: Wissensdatenbank
Verfasst am: 16. Februar 2006 14:10
Artikel Beschreibung: Mit dieser Auskunft wird bescheinigt, ob das Fahrzeug eingetragen ist und ob es als gesucht vermerkt ist.
Externer Link zu diesem Artikel:
https://mz-forum.com/kb.php?a=3
Stichwörter: Zulassung, KBA, UnbedenklichkeitDieser Artikel wurde zuletzt bearbeitet von Ralle am 8. Januar 2013 07:04
Zentrale Register - Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister:

Für den Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Rahmen der Zulassung Ihres Fahrzeugs kann von der Zulassungsbehörde eine Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister gefordert werden. Mit dieser Auskunft wird bescheinigt, ob das Fahrzeug eingetragen ist und ob es als gesucht vermerkt ist.

Richten Sie Ihre Anfrage mit folgenden Angaben

- Namen und Anschrift
- Grund der Anfrage
- Hersteller des Fahrzeugs
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) einschließlich Vor- bzw. Endzeichen
- Herkunftsland
- Unterschrift

schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg,
oder per Telefax (04 61) 3 16-16 50 bzw. 3 16-28 00.

Für die Auskunft wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro je Fahrzeug (zuzüglich 4,00 Euro Nachnahme- und Zahlscheinentgelt) erhoben.

Die Gültigkeit der Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist auf einen Monat ab dem Ausstellungsdatum befristet.

Download Vordruck (pdf, 329 kb)

© mz-forum.com
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Autor Kommentare
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Registriert: 17. Februar 2010 20:58
Hallo zusammen!
Der Artikel ist nicht mehr ganz aktuell.
Siehe hier:
Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
Gruß Joe

_________________
meine Homepage
...Mir hatten doch nüscht!


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Registriert: 18. Januar 2015 21:40
Wohnort: Roskow
KBA hat geschrieben:
"..Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR, die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden..."


Das heißt man brauch sie nicht mehr zum zulassen bzw kann sie auch garnicht mehr anfragen

_________________
Gruß Maik

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