Danke erstmal für die Antworten, mit deren und Googles Hilfe ich folgendes zusammentragen konnte:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 49a StVZO
ab 01.01.1988 Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich.
§ 53 Abs. 2 Satz 1
(Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
§ 41 der StVZO
Eine Bremse am Beiwagen ist nur in Verbindung mit einem einachsigen ungebremsten Anhänger erforderlich. Die vorgeschriebene mittlere Bremsverzögerung beträgt mindestens 2,5 m/s2 für jede der beiden Bremsanlagen (dies entspricht z. B. einem Bremsweg von ca. 154m aus 100km/h). Wenn die vorgeschriebene Bremsverzögerung den gesetzlichen Werten entspricht, ist keine zusätzliche Beiwagenbremse erforderlich.
Damit werde ich im Zweifelsfall den Prüfer beglücken
Den ungebremsten BW will ich dann auch gleich eingetragen haben, bis ich mal zum Seilzugumbau komme.
Hat noch jemand ein Rezept gegen die schwache Blinkleistung am SW parat, bei mir ist das eher ein Glimmen...
Steffen