Sven Witzel hat geschrieben:Prinzipiell entsteht an dem Fahrzeug ein Pfandrecht nach § 647 BGB wenn es in die Werkstatt gegeben wird und der Besteller ( Kunde ) seine Forderung nicht begleicht. Dieses erstreckt sich auch auf den KFZ-Brief.
Problematisch ist hier die Verwertung des Rechts, da hier eine Androhung der Verwertung mit Gelegenheit der Begleichung vorausgehen muss und dann letztendlich nicht einfach so verkauft werden darf.
Bei der Herausgabe an die Erbin ist streitig ob das Werkunternehmerpfandrecht als Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz begründet oder ein selbstständiges Gegenrecht darstellt. Dies kann hier dahinstehen, da die Erbin zunächst auch als Gesamtrechtsnachfolgerin die Schulden aus dem Pfandrecht begleichen muss bevor sie die Herausgabe des PKW verlangen kann.
Hallo,
aber bedingt nicht das Pfandrecht, dass der Schuldner der Werkstatt auch den Fahrzeugbrief übergeben haben müsste, damit die Werkstatt das Fahrzeug auch verkaufen (verwerten wie du so schön sagst) kann? Dies wäre zum Beisiel bei einem Leasingfahrzeug der Fall. Dann kann das Leasingunternehmen das Fahrzeug bei nicht bezahlten Raten wieder einziehen und verkaufen.
Die Werkstatt kann zwar erst einmal die Herausgabe des KFZ verweigern, solange nicht alle Rechnungen beglichen sein, eine Recht zum Verkauf sehe ich aber nicht. Anders als zum Beispiel bei einem Vermieter, der in der verlassenen Wohnung des ehemaligen Mieters noch pfändbare Gegenstände findet, mit denen er die Mietschulden begleichen kann. Da gibt es aber auch entsprechende Gesetze die das ganz genau regeln.
Zudem ist ein alleiniges KFZ meistens sowieso nicht pfändbar, ähnlich einem Fernseher oder der persönlichen Bekleidung. Anders sieht es bei einer kompletten Fahrzeugsammlung aus.
Ich bleibe dabei, ein Verkäufer eines Fahrzeuges muss mir beim Verkauf auch den Fahrzeugbrief übergeben können. Kann er dies nicht, so ist er im ersten Moment für mich nicht der Eigentümer. Insofern kann sich der Käufer auf keine Unwissenheit zurückziehen. Spätestens wenn er das Fahrzeug auf seinen Namen ummelden will, dann wird die Zulassungsstelle nicht mitspielen. Sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den momentanen Halter anschreiben und der wird die Herausgabe des KFZ vom Käufer verlangen.
Für mich gibt es nur zwei Ausnahmen:
1. Der Käufer ersteigert in einer Auktion, aber nicht so ein Schnulli wie eBay, das Fahrzeug. Dann wird er mit Zuschlag der Eigentümer.
2. Der Verkäufer des Fahrzeugs macht glaubhaft dass er den Fahrzeugbrief verloren hatt. Dies sollte er dann Eides statt, oder wie auch immer das korrekt heißt, vor der Zulassungsstelle bestätigen. Dann trägt aber immer noch der Käufer das Risiko. Sobald der Werkstattbesitzer sagt das er das Fahrzeug in Verwahrung hat, aber nicht den Brief besitzt, kann er nach meinem Verständnis nicht verkaufen.
Er könnte sich natürlich mit dem Schuldner einigen...
Gruß
Robert
Famulus, ganz viele Anhänger, davon 2x Bauwagen, dann noch SYM NH-X 125, MZ ES 250 Gespann und Schwalbe der Frau in Pflege.