Schon mal recht herzlichen Dank für die Tipps, Hinweise und Ideen.
Bzgl. Eintrag Krad oder Leichtkraftrad und A1 frag ich mich, ob es wirklich auf einen Eintrag als "Leichtkraftrad" ankommt. Zum Einen gab es den Begriff sicherlich 1970 noch nicht, zum Anderen heißt es überall zum A1, dass man damit "Krafträder mit max. 125ccm, 11kW u. max. Leistungsgewicht xyz" fahren darf (z.B.
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den ... /motorrad/)
Der Begriff Leichtkraftrad taucht praktisch nicht auf. Insofern hätte ich die Hoffnung, dass es nur auf die technischen Daten ankommt und nicht den Eintrag. Weiß dazu jemand noch was Belastbares?
Die Umbaurichtlinien sind sehr interessant. Kannten wir noch nicht. Wenn ich mir allerdings das Telefonat mit dem örtlichen TÜV-SV in Erinnerung rufe, würde er daraus nicht die Teilebezeichnungen und Kennzeichnungen für die 125er-Ausführung im Unterschied zur 150er rauslesen können (z.B. Vergaser BVF 22N1 statt BVF 24N1, welches Ritzel, etc.). Gleiche Details sind auch dem Musterbrief nicht zu entnehmen. Oder kann der SV das anhand entsprechend detaillierter Daten in seiner Datenbank finden?
Gibt's da ggf. detaillierte und idealerweise anerkannte Literatur dazu?
Was wir jetzt genau haben, wissen wir nicht.
Als Typ steht "ES 150" im Brief
Bezeichnung der Fahrzeugklasse "Kraftrad m. LB."
und Nennleistung "7kW bei 5500 min-1". Die Erstzulassung am 01.07.1970 könnte aufgrund der Vorgeschichte etwas improvisiert sein. Der Rahmen hat eine 90er Nummer.
125ccm-Zylindersatz haben wir mit der höheren Verdichtung u. Leistung (Breitrippe) erworben. Also geht es motormäßig Richtung MM125/2 auch wenn die Basis wohl ein MM150/1 ist.
In den Umbaurichtlinien steht unter 3.1.2, dass bei Einbau der Motoren MM125/2 oder /3, auch der Schalldämpfer der ES 125/1 angebaut werden müsste mit Verweis auf Bild 14. Kann uns da jemand sagen, um was es da geht? Das Bild erschließt sich uns nicht direkt. Worin besteht der Unterschied?
Ähnliche Frage stellt sich zur Bestimmung nach Nr. 3.1.3, wonach auch die Ansauganlage der ES 125/1 angebaut werden müsste. Wir haben einen BVF 22 N1-1 und Ansaugstutzen MM125/1 besorgt. Das wären nach unserem bisherigen Verständnis eigentlich Teile der ES 125 mit dem MM125/1, die aber eigentlich auch zum MM125/2 passen sollten, weil scheinbar kein relevanter Unterschied zu dessen BVF 22N1-3 und dem Ansaugstutzen MM125/2. Wie erklärt sich dann aber diese Umbaubestimmung nach Nr. 3 1.3? Gibt's noch was, woran wir nicht denken (Ansaugfilter etc.) oder haben wir was falsch verstanden. Wo kann man die Dinge im Zweifelsfall einem SV nachvollziehbar darlegen, so dass er es glaubten kann?
Wenn man die Dinge eng sehen will, kann sich da ein SV und man sich selbst beliebig reinsteigern.
Das würd' ich gern vermeiden wollen, bin aber wohl schon mittendrin ?...
Viele Grüße!
P.S. gibt's ausser dem Herrn Kachl in Regensburg noch andere SV mit positiver Erfahrung in der Region?