Schönes Format, leider nicht zugelassen.

Gilt im besten Fall als Kennzeichenmissbrauch, im schlimmsten als Urkundenfälschung und wir mit empfindlichen Geldstrafen belegt...
dazu mal noch was von unseren Freunden in den bequemen Sitzen ...
[...Ihre Email vom 11.01.2007 wurde zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatsministerium f. Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie weitergeleitet.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Die Verwendung von Sportgeräten im öffentlichen Straßenverkehr ist nur dann möglich, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vollumfänglich entsprechen. Ausnahmegenehmigungen können nur sehr restriktiv erteilt werden, da hier eine Unvereinbarkeit zwischen dem primären, privaten Verwendungszweck des Fahrzeugs und dem öffentlichen Interesse vorliegt.
Die (ungenehmigte) Verwendung eines "Wettbewerbkennzeichens" ist kein sog. Kavaliersdelikt, sondern stellt (sofern nicht andere Strafvorschriften einschlägig sind, die ein höheres Strafmaß vorsehen) gem. § 22 Straßenverkehrsgesetz eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.
Eine Ausnahmegenehmigung für kleine "Wettbewerbskennzeichen" ist nicht möglich; solche Kennzeichen entsprechen nicht den nationalen bzw. internationalen Bestimmungen (z.B. die Erkennbarkeit der Kennzeichen). Ihrer Argumentation hinsichtlich der Verletzungsgefahr kann nur schwer gefolgt werden, da eine Verletzungsgefahr bei der Verwendung von entsprechender Schutzbekleidung, wie sie zum sicheren Fahren von Motorrädern und insbesondere bei Wettbewerben unabdingbar ist, sicherlich kaum gegeben sein kann. Das Mitführen des amtl. Kennzeichen im Rucksack (wie von Ihnen vorgeschlagen) ist leider keine Abhilfe, da das amtl. Kennzeichen fest am Fahrzeug anzubringen ist.
Die einzige Möglichkeit, rechtlich einwandfrei ohne Kennzeichen an Wettbewerben teilzunehmen ist, das Fahrzeug nicht zuzulassen und beispielsweise mit einem Anhänger zum Veranstaltungsort zu transportieren. Sollte der Veranstalter die Straßenzulassung vorschreiben, so ist das amtl. Kennzeichen zu verwenden. Durch die Zuteilung von möglichst kurzen Buchstaben-Ziffern-Kombinationen können auch bei "normalen" Kennzeichen (je nach Zulassungsbezirk und vorhandenen freien Kennzeichen) sehr kleine Kennzeichengrößen erreicht werden. Aus hiesiger Sicht bestehen keinen Bedenken gegen die Verwendung von Engschrift, um das amtl. Kennzeichen so klein als möglich auszuführen. Ob diese Möglichkeiten bei Ihnen bestehen, bitte ich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde zu erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Prinzregentenstraße 28
80538 München