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zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:04
von mz-schrauber
moin, habe demnächst vor, meine etz wieder ins leben zu holen... sie ist allerdings ab august 2004 vorübergehend stillgelegt... bekomme ich sie jetzt einfach wieder zugelassen? die abmeldebesch. ist vorhanden. auf der abmeldebesch. steht (bzgl. der vorüberg. still.): "gilt max. bis 02/2006 keine verlängerung möglich!"
oder kommt jetzt wieder eine vollabnahme auf mich zu?
gruß christian

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:09
von Ex-User Hanseat
Hallo Christian,

durch Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung am 01.03.2007, die die bisherige StVZO abgelöst hat, wurde die bisherige 18-monatige Stilllegungsfrist durch eine Frist von 7 Jahren abgelöst. Während dieser 7 Jahre ist eine Wiederzulassung mit gültiger HU und ggf. AUK möglich.
Weitere Gutachten (§ 21 StVZO-Gutachten) sind nicht notwendig.

Nach Ablauf der 7 Jahre wäre aber für eine Wiederzulassung der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis bzw. Typgenehmigung zu erbringen. Dies kann in Form einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, einer Datenbestätigung des Herstellers oder eines § 21-Gutachtens erfolgen.
In dieser Frage ist aber wohl auch noch eine EU-Harmonisierung geplant.

Gruß, Carsten

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:13
von mz-schrauber
jo danke carsten, das liest man doche gerne...

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:14
von Lorchen
Ich glaube, damit kann das Thema gesperrt werden. :respekt:

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:40
von rmt
Nein, noch eine weiterführende Frage:

Wenn die HU abgelaufen ist bei mehr als 2 Jahren, sagen wir mal 5 Jahre... und die Maschine ist noch in denselben Besitzverhältnissen - wie stehts mit den weiteren HU, die bis zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wären?

Muss derjenige der wieder anmelden möchte, 3x HU nachzahlen???

Oder kann ich, wenn der Tüv noch 2 Monate gültig, diese verstreichen lassen und dann nur 1x zahlen und frischen Tüv bekommen (volle 2 Jahre)?

Ist das gesetzlich geregelt - oder können die Graukittel mal wieder den Hals nicht voll kriegen?

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 08:59
von Ex-User Hanseat
rmt hat geschrieben:(...) Ist das gesetzlich geregelt - oder können die Graukittel mal wieder den Hals nicht voll kriegen?

Ich höre immer, dass man bei länger abgemeldeten Fahrzeugen grundsätzlich zwei Jahre HU bekommt, sofern die vorherige HU-Periode schon abgelaufen war.
Vielleicht kennt jemand hierzu eine wasserdichte Rechtsquelle :?:

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 09:04
von Lorchen
Interessant auch die Frage (ich hab so einen Fall): HU im Februar fällig, aber Saisonkennzeichen 03-10. Wenn ich also meine erste Fahrt im März zum Inschenör mache, fahre ich ohne HU. Und wenn ich angehalten werde?

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 09:22
von TS Martin
Lorchen hat geschrieben:Interessant auch die Frage (ich hab so einen Fall): HU im Februar fällig, aber Saisonkennzeichen 03-10. Wenn ich also meine erste Fahrt im März zum Inschenör mache, fahre ich ohne HU. Und wenn ich angehalten werde?



Passiert nichts.

Müsste zwar nochmal im Gesetz nachlesen, aber bei Saissonkennzeichen musst du die HU im ersten Monat der Zulassung nachholen.

Heißt: Saison 03-10 Fällig in 11 dann in 03 zum Prüfer.

Die meisten korrigieren dann gleich den Monat auf 03 für die nächste Prüfung. Aber das ist aber nur 'ne Empfehlung des Staates. Andere Datieren zurück.

Anders bei rmt. Wenn TÜV länger als 2 Jahre abgelaufen dann 1x bezahlen und 2 neue Jahre gültig.

Wenn vor Überschreiten der 2 Jahre erfolgt eine Rückdatierung. Ärgerlich wenn man die im letzten Monat macht.

Am besten bei abgemeldeten Maschinen sagen Prüfbescheinigung haste keine dazubekommen und Kennzeichen ab bauen.

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 09:30
von Ex-User Hanseat
lorenz1808 hat geschrieben:Am besten bei abgemeldeten Maschinen sagen Prüfbescheinigung haste keine dazubekommen und Kennzeichen ab bauen.

Die Prüfbescheinigung bezieht sich aber nur auf die AUK.

Davon abgesehen muss man bei der HU für abgemeldete Fahrzeuge neben dem Fahrzeugbrief (resp. Zulassungsbescheinigung Teil II) auch die Abmeldebescheinigung bzw. bei neueren Abmeldungen den entwerteten Fahrzeugschein (resp. Zulassungsbescheinigung Teil I) vorlegen, in dem (bzw. in der) die letzte HU vermerkt ist.
Tricksen wird bei aufmerksamen Prüfern also nicht unbedingt klappen.

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 09:46
von ETZploited
Nun soweit mir bekannt:

Die 7 Jahre sind kein fixes Datum.
Entscheidend ist, ob das Fahrzeug noch beim KBA geführt wird, oder ob es als endgültig stillgelegt gilt (früher bekamen automatisch alle stillgelegten FZg. nach einem Jahr den status endgültig stillgelegt, auch wenn die Prüfplakette noch galt).
Das sollten mindestens 7 Jahre sein.

Dann braucht man keine Vollabnahme.
Doppelkarte besorgen (oder den Code) und mit entstempelten Fahrzeug samt Brief zur HU zur nächstgelegenen Prüfstelle.
Mit erfolgreichem Prüfbericht, Doppelkarte, Brief und Kennzeichen zur Zulassungsstelle.

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 10:09
von Ex-User Hanseat
ETZploited hat geschrieben:Nun soweit mir bekannt:

Die 7 Jahre sind kein fixes Datum.
Entscheidend ist, ob das Fahrzeug noch beim KBA geführt wird, oder ob es als endgültig stillgelegt gilt (früher bekamen automatisch alle stillgelegten FZg. nach einem Jahr den status endgültig stillgelegt, auch wenn die Prüfplakette noch galt).
Das sollten mindestens 7 Jahre sein.

Dann braucht man keine Vollabnahme (...)

§ 44 der neuen FZV (vormals StVZO) regelt, dass nach 7 Jahren Stilllegung die Fahrzeugdaten aus dem Zentralregister (KBA) gelöscht werden.
Daher ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nach 7 Jahren eine Vollabnahme n. § 21 notwendig ist.
Es sei denn, das KBA löscht die Daten tatsächlich erst später ...

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 28. April 2009 12:29
von TS Martin
O.k. tricksen ist kompliziert geworden.

Ansonsten braucht man bei Überuiehung vom TÜV um mehr als 2 Jahre nur einmal bezahlen. Punkt.

Wenn er als Bsp. nur 1 3/4 Jahr abgelaufen ist zahlt man zwar auch nur einmal hat aber nur noch 'nen Rest TÜV von 1/4 Jahr oder bezahlt halt zweimal und bekommt ab Tag des TÜV's 2 Jahre Gültigkeit wieder. Punkt.

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 30. April 2009 10:29
von mz-schrauber
so, die etz ist getüvt u. angemeldet. zusammen 130glocken! :shock: :shock: (neuausst. fzg.brief)

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 30. April 2009 11:03
von motorradfahrerwill
Na dann Gute und knitterfreie Fahrt! :D

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 30. April 2009 13:42
von Lorchen
mz-schrauber hat geschrieben:so, die etz ist getüvt u. angemeldet. zusammen 130glocken! :shock: :shock: (neuausst. fzg.brief)

Das ist der ganz normale Wahnsinn. :(

Re: zulassung meiner etz aus "vorüberg. stillgel."

BeitragVerfasst: 30. April 2009 22:11
von TS Martin
mz-schrauber hat geschrieben:so, die etz ist getüvt u. angemeldet. zusammen 130glocken! :shock: :shock: (neuausst. fzg.brief)


Ist ja im Verhältnis noch 'nen Schnäppchen. Habe für die Wiederzulassung (letzmalig in der DDR zugelassen - also Vollgutschten) meiner TS 150 fast 170 €uronen gelöhnt. :(