Alte MZ verschenken? Lieber nicht.....

....denn das kann ins Auge gehen, wenn das Auge des Gesetzes der Sache kundig wird, habe ich grad eben in Oldtimer-Info.de gefunden aber lest selbst:
OLG CELLE vom 15.10.2009, (Az.:32 SS 113/09)
Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 326 I Nr.4 a StGB durch Schenkung eines fahrunfähigen Kfz an Privaten zum Ausschlachten
Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven
Tatbestand des § 326 I Nr.4a StGB.(Text siehe unten)
Aus den Gründen:
...Gemäss § 4 Altfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklagte nicht nachgekommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Angekl. das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden...).
____________________________________________________________
§326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen)
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.____________________________________________________________
Also lieber zum symbolischen Preis verkaufen (bzw. ankaufen.
Soweit der Text, ob ein Motorrad nun unter die Altfahrzeugverordnung fällt, oder ein findiges Organ der Ordnungsmacht das Ding als fälschlich entsorgten Abfall ansieht, irgendwie kann man in die Mühlen des Gesetzes geraten.
Gruß
Willy
OLG CELLE vom 15.10.2009, (Az.:32 SS 113/09)
Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 326 I Nr.4 a StGB durch Schenkung eines fahrunfähigen Kfz an Privaten zum Ausschlachten
Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven
Tatbestand des § 326 I Nr.4a StGB.(Text siehe unten)
Aus den Gründen:
...Gemäss § 4 Altfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklagte nicht nachgekommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Angekl. das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden...).
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§326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen)
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.____________________________________________________________
Also lieber zum symbolischen Preis verkaufen (bzw. ankaufen.
Soweit der Text, ob ein Motorrad nun unter die Altfahrzeugverordnung fällt, oder ein findiges Organ der Ordnungsmacht das Ding als fälschlich entsorgten Abfall ansieht, irgendwie kann man in die Mühlen des Gesetzes geraten.
Gruß
Willy