Hi,
offiziell gibt es für Reflektoren im Rücklichtbereich ja nur angaben in welcher Höhe, nicht aber wie groß dieser sein muss.
Gibt es eine Pflicht zu E-Prüfzeichen (mit Quellenangabe?)
Und gibt es diesbezüglich Sonderregelungen für DDR-Motorräder? (evtl. auch mit Quellenangabe)
Beim Hinweis bspw. des TÜV Süd ist diesbezüglich nix zu finden. Nicht mal Angaben zum E-Prüfzeichen ... http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer
In der STVZO §43 ist folgendes niedergeschrieben:
"(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig."
Quelle:
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53
Da steht aber nix wegen Größe und E-Prüfzeichen drin. Hat jemand was genaueres?
§19 STVZO - Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis - besagt folgendes:
"(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."
Bedeutet das, dass ich selbst einen dämlichen Reflektor fürs Rücklicht eintragen lassen muss???
Patient = MZ ES 150 Bj. 1969