MZ77 hat geschrieben:Laut StVO müssen alle Fahrzeuge, die mehr als 7 Jahre abgemeldet waren, eine 21er bekommen. Nur die Papiere reichen dafür nicht aus.
Die Zulassung ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt (FZV). Die StVO hatte da noch nie was mit zu tun, aber sicher war die StVZO gemeint.
Die 7 Jahre sind die Löschfrist der Fahrzeugdaten nach Abmeldung im zentralen Fahrzeugregister (§44 FZV). Dein Fahrzeug war da ja aber ohnehin nie gespeichert.
Wenn danach das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und keine Papiere vorgelegt werden können, kann der Nachweis über eine bestehende Betriebserlaubnis also nicht mehr aus dem Register abgerufen werden.
Die Betriebserlaubnis kann dann aber auch mit Hilfe anderer Nachweise (Datenbestätigung, "alte" Papiere etc.) erbracht werden (§ 14 FZV). In dem Fall ist dann eine HU nach § 29 StVZO ausreichend.
In deinem Fall sollte also eine HU vollkommen ausreichen, streng genommen ist eine Einzelabnahme gar nicht zulässig.
Aber Theorie und Praxis gehen nicht immer zusammen. Gerne wird in diesem Fall ein Gutachten §21 StVZO "verordnet".
Mußt du dir überlegen, ob dir das einen Streit wert ist. Das Ergebnis ist fast dasselbe, nur der Preis ist es nicht.