Ich mußte jetzt echt überlegen, ob ich soll...aber ich mach mal.
Im Wesentlichen kann ich 3 Abschnitte der Entwicklung der TÜ in der DDR ausmachen. Der erste Abschnitt beginnt um 1950 und entwickelt sich auf Grundlage der StVZO von 1937 etwa bis kurz nach Einführung der StVZO von 1956. Gekennzeichnet ist diese Zeit nach der Quellenlage von relativ engmaschigen Kontrollen mit harten Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
Der zweite Abschnitt bis Ende der 60er bringt das Ende der zwingend jährlichen Prüfzeiträume zugunsten eines periodischen Aufrufsystems. Insgesamt hat man den Eindruck, dass die TÜ keine große Bedeutung hat. Ob dies am guten technischen Zustand des Fahrzeugbestands, ökonomischen Zwängen oder anderen Gründen lag vermag ich nicht zu beurteilen.
Ab Ende der 60er-Jahre entsteht dann die Form der TÜ, die wohl den meisten noch in Erinnerung geblieben ist. Eine mehr oder minder gut, „aus Einsicht in die Notwendigkeit“ durchgeführte freiwillige Prüfung. Grundsätzlich bleibt es zwar bei der Verpflichtung, aber ich denke nicht zuletzt ökonomische Probleme (Werkstatttermine, Ersatzteile…..) führten zu einer sehr - sagen wir mal - pragmatischen Handhabung. Jedenfalls kenne ich keinen Fall, wo eine Stillegung nur wegen der Fehlfarbe der Plakette erfolgte.
Die Technische Überprüfung hat ihren Ursprung im §29 StVZO von 1938 (die bis 1957 in der DDR gültig war).
Darin war festgelegt, dass die Kfz regelmäßig zu einer Prüfung durch Sachverständige vorzuladen sind. Flächendeckend umgesetzt wurde das aber nach meiner Kenntnis bis 1945 nicht. Vielleicht hat der Kriegsausbruch dazu beigetragen. Nach dem Krieg gab es 1946 eine „Einzelaktion“ der Alliierten, die aber wohl eher eine Erfassung des verwendungsfähigen Fahrzeugbestands in Deutschland im Blick hatte, als eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.
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Erst ab Ende 1950 kommt dann System in die Sache. Am 01.11.1950 lief die regelmäßige, jährliche Überprüfung an. Grundlage dafür war immer noch der alte §29 StVZO. Belegt ist das genaue Datum durch einen Artikel in der KFT 8/1951 „ Warum technische Überprüfung der Kfz?“
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Ab 1953 stellte man auf den Aufruf von Kennzeichenreihen um. Ob diese Umstellung zur Folge hatte, dass bereits jetzt nicht mehr alle Fahrzeuge jährlich geprüft wurden ist mir nicht bekannt. Bis 1956 jedenfalls erscheint jährlich die Aufforderung zur Vorstellung der Kfz zur Prüfung in der Presse. Im Übrigen immer verbunden mit dem Hinweis, dass die Zulassung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht vorgeführt wird. Kostenpflichtig ist die Prüfung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt. Die Regeln waren damit wohl anfangs deutlich schärfer, sowohl vom Zeitraum, als auch im Hinblick auf Konsequenzen.
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Ab April 1957 tritt die neue StVZO in Kraft. Die TÜ ist jetzt im §28 geregelt. Darin wird als „Gesamtverantwortlicher“ für Festlegung der Prüfzeitpunkte, der Fahrzeuge und der Prüfung selbst die DVP festgelegt. Mit der Ausgabe der Fahrzeugbriefe ab 1957 ist noch einmal verpflichtend eine TÜ verbunden, danach wird es merklich ruhiger um die TÜ. Jedenfalls findet sie in Tages- und Fachpresse so gut wie keine Erwähnung mehr.
Die StVZO von 1964 ändert in der Sache nichts, der Wortlaut des §28 ist nahezu derselbe.
Die TÜ gab es also wohl nach wie vor, aber die Quellen aus dieser Zeit sind sehr dürftig.
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1967 ruft man die bis zum Ende der DDR durchgeführten „Verkehrssicherheitswochen“ ins Leben, die u.a. als „Rahmen“ für die TÜ dienen. Ich persönlich denke, dass zu diesem Zeitpunkt die Idee entstand die Farbe der Plakette zur Überwachung zu nutzen, was dann ab 1969 umgesetzt wurde. Belegbar ist das aber nicht. 1970 wird eine Vereinbarung zwischen dem MdI als Verantwortlichen für die Durchführung der TÜ und den Verkehrssicherheitsaktiven (VSA) getroffen, die diese in die Prüfung einbindet. Auch Werkstätten können die Berechtigung dazu erwerben. Die Änderung der StVZO 1971 „legalisiert“ dann diese Übereinkunft.
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1975 zieht man mit der 4.DB zur StVZO zumindest offiziell die "Daumenschrauben" noch mal an.
Die StVZO von 1982 bringt diesbezüglich keine wesentlichen Neuerungen mehr, davon abgesehen, dass die Regelung jetzt im §12 enthalten ist.
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1982 StVZO.jpg
Das ist in relativ kurzer Darstellung, was ich dazu sagen kann. Ich erhebe weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch kann ich eine absolute Fehlerfreiheit garantieren. Wenn also jemand weitere Erkenntnisse und Ergänzungen zum Thema hat oder auch inhaltliche Fehler entdeckt, immer her damit. Aber Belege wären schön, Erinnerungen -ob eigene oder gehörte- werden mit dem Abstand der Zeit nicht genauer und verändern sich manchmal auf unerklärliche Weise.
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