hallo bk350, lies mal hier
http://www.xpbulletin.de/t18979-0.htmlzb
Pressestelle der Polizei Chemnitz
Sehr geehrter Herr ….
Zu Ihrer Anfrage zum Mitführern eines Anhängers hinter einen KKR möchte ich ihnen in Kurzfassung mitteilen.
Mitführen eines Anhängers Grundsätzlich zulässig § 18 Abs.2, NR.6 h StVZO
BE erforderlich -§ 18 Abs.3 StVZO -> ausgenommen Anhänger, die vor dem 01.07.1961 erstmals im Verkehr gekommen sind( §72(2) StVZO
Zulassungsfreie, einachsige Anhänger nicht versicherungspflichtig §2 Abs.1 NR.6 c
Einachsige Anhänger sind steuerfrei, da zulassungsfrei §3 Nr.1 Kraftfahrzeugssteuer Gesetz ( KraftSTG)
Kennzeichen ist in denn entsprechenden Farben zu Wiederholen und muss auf 15 m gut lesbar sein §60a (3) StVO=
Anhängervorrichtung nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit muss gewährleistet sein §43 Abs.1 StVZO; Verbindungseinrichtung muss Prüfzeichen haben §22a Abs.1 NR.6 StVZO; Ausnahme Anhängerdeichsel Teil des Rahmens und nicht verstellbar.
Alles weitere ( Bereifung, bremsen u.s.w nachlesen in der SZO)
im thread steht noch mehr, zb dass §18 aufgehoben worden sein soll etc
ich will auch einen anhänger an meinen kleinen boxer, aber nur für in den ort (4km) zum einkaufen, getränkekisten, propangas zum kochen, holz zum heizen etc, also was man sonst nur im auto transportieren kann.
ich denke mit so nem 25 km/h schild am anhänger geht das, denn:
§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
§ 58 Geschwindigkeitsschilder.
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2 a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN- Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
gruss, albert