von Schumi1 » 10. Oktober 2014 18:32
Das haben wir in Brandenburg leider auch schon testen dürfen.

ohne den Verkäufer geht da garnichts.
Die Zulassungsstelle verlangt eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, und dies bei der ausstellenden Behörde des Kfz-Scheins.
Wenn da jetzt der Verkäufer nicht mitmacht haste schlechte Karten.
Allerdings kann und darf man das Fahrzeug auch "nur" mit der Zulassung bewegen. Ist nicht verboten.
Bekommst ebend nur kein neues Nummernschild.
Gruß Schumi.
Gruß Schumi"Verweile nicht in der Vergangenheit, träume nicht von der Zukunft,
sondern konzentriere dich auf den Moment."
Rundlampenschweinchenliebhaber-Clubmitglied Nr 002
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Fuhrpark: MZ ES250/1,Bj. 1963, Kawa VN900 Bj.2009, Simson S51 Bj. 1985, SR 2E Bj. 1968