Ohne das hier weiter sinnlos fortführen zu wollen, kann man jedem nur dazu raten einen förmlichen Widerspruch gegen einen solchen Bescheid einzulegen. Nur die Nutzung eines solchen Rechtsbehelfs zwingt eine Behörde zur Überprüfung und ggf. Änderung oder Aufhebung eines Bescheides. Telefonate oder email helfen nur sehr begrenzt und verpflichten eine Behörde zu garnichts.
Interessieren würde mich mal noch der Zeitpunkt der Begutachtung.
Enz-Zett hat geschrieben:
...ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung hätte L3e-A2 und die sind definiert als > 125 ccm bzw. > 11 kW und < 35 kW...
Nicht ganz richtig die Definition. Die Unterklasse A2 ist definiert als Krad mit < 35 kW, soweit nicht die Einstufung in die Unterklasse A1 zutrifft.