von Sven Witzel » 25. Februar 2016 10:07
Gespann Willi hat geschrieben:Und das Finanzamt ärgerst du auch damit
Das Finanzamt interessiert das nicht mehr. Die KFZ-Steuer ist ja jetzt eine Bundessteuer und wird direkt von der Bundeskasse kassiert
Interessant wäre, ob das Problem auch seit der Überleitung der Steuer an den Bund besteht.
schrauberschorsch hat geschrieben:Sven Witzel hat geschrieben:Die FZV ist daher nicht zielführend für die Diskussion der Steuerpflicht. Es muss an dem Eintrag des Krades m. L. oder Leichtkraftrad liegen.
Naja. Hiernach wäre eine Definition des LKR überflüssig, weil ein LKR dann immer ein KR wäre. Das LKR muss daher ein Spezialfall des KR sein. Ein KR mit LB (diese Fahrzeugkategorie gibt es in der FZV nicht), welches die technischen Voraussetzungen eines LKR nach FZV erfüllt, soll dann trotzdem ein KR nach FZV sein?
Das LKR ist immer ein KR.
Das LKR davon ein Spezialfall.
Soweit gehe ich mit. Die Frage ist eben, wie ein LKR zum LKR wird.
Reichen die technischen Voraussetzungen oder müssen diese bestätigt werden durch entsprechende Einstufung/Gutachten etc.?
Nur so kommt man dann auch mit der Steuer weiter:
LKR = zulassungsfrei, aber kennzeichnungspflichtig.
Krad = zulassungspflichtig -> KFZ-Steuer gem. KraftStG
Weitergedacht könnte das ganze dann historisch bedingt sein. Zu Zeiten der TS war die Definition eines LKR ja noch eine andere.
Daraus folgt dann zumindest die Einstufung der Neckermänner als Krad. Zumal es sich bei diesen ja eigentlich um TS 150 mit 122cm handelt.
Die 000 ist als TSN das Sammelbecken für alle nicht näher bestimmten Fahrzeuge.
OT-Paragraphenreiter
Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18
Standpark: EMW R 35/3, ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250 Bj. 84
verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78