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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 06:49 
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Hi,

ich habe mir eine MZ TS125 Baujahr 1977 gekauft.
Die Maschine wurde von einem Herrn bei Neckermann gekauft und ist in Erstbesitz.
Im Kaufvertrag ist eine MZ TS 125 eingetragen.

Im Fahrzeugbrief wurde aber MZ TS150 eingetragen, allerdings die korrekte PS Zahl von 10 Pferdestaerken, welche ja fuer die TS125 zutreffen wuerde.

Bei Ostmotorrad kann man ja die Rahmennummern suchen lassen, und auch dort wird die Maschine als TS125 ausgewiesen.

Ich werde zum Strassenverkehrsamt den Ausdruck von Ostmotarrad ueber die Fahrgestellnummer mitnehmen und originalen Kaufvertrag. Auch im Inspektionsheft von Neckermann ist TS125 Eingetragen, welches ich auch mitnehmen werde.

Wie kann ich nun den Beamten vom Strassenverkehrsamt ueberzeugen, das es eine 125er ist? Es ist garantiert! ein 125er Zylinder montiert.

Wurden die damals immer als 150er eingetragen? Der Verkaeufer konnte mir keine Antwort darauf geben.

MFG

Harry,

der die 125 eingetragen haben will ohne Stress bei TUEF und Strassenverkehrsamt

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 07:34 
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Das mit dem falschen Typen-Namen ist ärgerlich, spielt aber keine Rolle solange bei Hubraum 123 cm³ stehen.
Oder ist die Zahl bei Hubraum auch falsch?

Gruß Alex

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 07:35 
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Auf dem Zylinder ist die Kubikzahl doch eingegossen. Das sollte die Zulassungsstelle überzeugen. Im Übrigen hat der 125er Motor einen 22er (N 1-3) Vergaser und der 150er Motor einen 24er (M 1-1) Vergaser. Daran kann der TÜV-Prüfer im Zweifelsfall die Leistung einordnen. Unterlagen hierfür liegen bei den Prüfstellen in der Regel vor.

Wenn vorhanden kannst du zum TÜV die Betriebsanleitung oder den Neuber/Müller mitnehmen. Das stehen die Werte zum Vergleich drin.

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Gruß
Achim


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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 07:41 
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@Alex

Danke fuer den super Tipp. :D :D

Als Hubraum steht 122 ccm drin, Vielen Dank. :idea:

Das sollte auch ohne fahrt zum Tuef vor der Zulassung ueberzeugen.


Harry

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 11:10 
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Sollte eigentlich reichen !
125 ccm haben einen steuerfreien Vorteil...

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verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 17:13 
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So,

gerade zurueck.

Hat gereicht, Kennzeichen ist klein vom kleinkrafdrad. Vorher alles erzaehlt, nicht gemoppert, :loldev:

alles gut.

Danke nochmal fuer die schnelle Hilfe :)

Harry

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 17:41 
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Bei der Neckermann-TS125 meines Vaters steht auch "TS150" im Brief.

Haben wir aber erst nach der Zulassung gemerkt... lief auch alles problemlos.

Ein kleines Kennzeichen wollte uns der TÜV-Mann aber nicht eintragen. War deine Argumentation "Ist ja ein Kleinkraftrad"?


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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 18:44 
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Das ist von Kreis zu Kreis unterschiedlich !
Im Nachbarkreis gibt es keine kleinen Kennzeichen, bei uns zumindest bis 125 ccm und 80 km/h max.

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 19:36 
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Hi,

seid Maerz vorigen Jahres MUESSEN alle 125 mit kleinem Kennzeichen angemeldet werden, wenigstens bei TUEF-Nord und -Rheinland.

Die anderen weiss ich net.

Harry

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 19:50 
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Aber nur wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 80 haben!

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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 19:52 
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Skype:
Simsonemme
h_w_f hat geschrieben:
Hi,

seid Maerz vorigen Jahres MUESSEN alle 125 mit kleinem Kennzeichen angemeldet werden, wenigstens bei TUEF-Nord und -Rheinland.

Die anderen weiss ich net.

Harry

wie wirkt sich das in Versicherung aus? ist das nicht teurer wenn es als Kleinkraftrad behandelt wird.. :?:

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Gruß Uwe.
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Ich habe nur dieses Leben und das will ich leben!!!
Skype " Simsonemme" ... ja ich wohne in Holland...aber mehr auch nicht und meine Wurzeln liegen dort wo die Sonne aufgeht
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BeitragVerfasst: 14. Februar 2008 19:53 
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Ebenfalls nur wenn sie 80 fährt ;-)

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BeitragVerfasst: 15. Februar 2008 07:38 
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Hi,

die Regelung mit der Hoechstgeschwindigkeit von 80 Kmh galt bis zum 28.02.2007.

Danach wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.

Nach §2 Nr.10 FZV sind Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ als Leichtkrafträder einzustufen.
Nach Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV gilt: Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht hoeher als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht hoeher als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_02.php = §2 Nr.10 FZV
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_4_62.html = Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV


Versicherungstechnisch kostet mich der Spass bei der HUK24 32 Ocken im Jahr, aber nur wenn Man(n) Aelter als 26 bist und schon ein weiteres Fahrzeug bei der HUK angemeldet ist. Die anderen Tarife kenne ich nicht.
Ach ja, fuer die 11-12 Jaehrigen von Interesse: :D
Ab 2012 muss auch EU Recht in Deutschland umgesetzt sein, das bedeutet das Kleinkraftraeder immer mit Klasse A1 ab 16 gefahren werden duerfen, solange Sie die Vorraussetzungen fuer §2 Nr.10 FZV erfuellen.

Wer seine kleine mit grossem Kuchenblech mit verlorenem Kennzeichen meldet kriegt ein neues .....kleines :idea:

MFG

Harry

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BeitragVerfasst: 15. Februar 2008 08:24 
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h_w_f hat geschrieben:
[b]Nach Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV gilt: Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht hoeher als 40 km/h



Das mit den kleinen Kennzeichen verstehe ich jetzt nicht. Eine MZ fährt doch schneller als 40 km/h. :roll:

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Gruß
Achim


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BeitragVerfasst: 15. Februar 2008 11:34 
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Ist aber ein Leichtkraftrad ;-)

Zitat der Norm:
Nach §2 Nr.10 FZV sind Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ als Leichtkrafträder einzustufen.
Nach Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV gilt: Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder ...

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@Trophy-Treiber

die 40 gelten nur, wenn hinten ein Aufkleber mit 40Kmh dran ist.

@Sven Witzel
Ja, stimmt.

Und Leichtkraftraeder kriegen ein kleines Kennzeichen :D

Harry

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BeitragVerfasst: 17. Februar 2008 20:15 
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Jonas hat geschrieben:
Bei der Neckermann-TS125 meines Vaters steht auch "TS150" im Brief.


Das ist ganz normal, denn laut Westdeutscher ABE (Nr. 9107, Neckermann) ist der Typ TS 150 mit einer Variante 141 ccm und einer Variante 122 ccm. Hersteller-Schlüsselnummer-HSN: 0868 (MZ), Typ-Schlüsselnummer-TSN: 139 ( 122 ccm) und 140 (141 ccm). Die Briefdaten sind unter diesen Schlüsselnummern von jedem TÜV/DEKRA etc. Prüfer und jeder Zulassungsstelle abrufbar.

DDR-Inlandsausführung: HSN/TSN: 0868/107: TS 125, 0868/108: TS 150 (In der DDR hatten die TS´se verschiedene KTA-Typscheine)

Gruss von Frank


Fuhrpark: ES 150 (1966), RT 125 W (1951), Schwalbe (1964), Kreidler Florett, TS 150 (1977) - Neckermann machte es möglich.

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