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BeitragVerfasst: 21. Januar 2013 19:40 
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Hallo allerseits,
heute habe ich vernommen dass das Chaos, verursacht durch die Finanzämter, die Eingetragene Wohnmobile und LKWs nicht als solche besteuert haben, obwohl es so in den Papieren vermerkt war, beendet wurde. Die Finanzämter sind jetzt verpflichtet, das Umzusetzen was die Zulassungsbehörden festgestellt haben.

Kann diese Info jemand bestätigen?

Beispiel Postgolf: Die ehemals von der Post genutzten VW Golf sind als LKW zugelassen. Viele Finanzämter haben aber trotzdem PKW Steuer berechnet(Vergl. LKW 90€/ PKW 450€). Jetzt soll wieder die Zulassung gelten.

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Mit freundlichen Grüßen
Matthias


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BeitragVerfasst: 21. Januar 2013 19:45 
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Hier kenn ich zwei Gerichtsverfahren von Leuten die die LKW Steuer verweigert bekommen haben, der eine ein EX Post Golf der andere, Zimmerman, ein Toyota Hilux der nicht ab Werk als LKW zugelassen war aber nach TÜV und Zulassungsbehöre doch einer war.


Fuhrpark: ES250/2A Gespann Bj69, ETZ250 "Chopper" Bj83,

VAPE Befürworter
"Ich bin nicht auf dieser Welt um so zu sein wie andere mich haben wollen."

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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 06:21 
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Wäre zu schön um wahr zu sein,die übliche Mogelpackung..... Ich war damals bei Pro Allrad dabei,das ging bis zum Bundesverfassungsgericht aber außer Spesen nichts gewesen. "Es zählt der historische Wille des Gesetzgebers,auch wenn der Gesetztestext eine andere Interpretierung zulässt" So ähnlich war dann der endgültig ablehnende Beschluß.Hab mal was aus einem anderen Forum geklaut :::::::
Interessiert sich da eigentlich noch jemand für?
Ist ja ein bischen ruhig geworden in den letzten Jahren.
Es gibt wieder eine Änderung:
http://www.buzer.de/gesetz/10377/a178396.htm

Bemerkenswert weil:
"2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

Also genau das,wofür Proallrad geklagt hat.

Aber jetzt kommt der Hammer:
"(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."
Grüße,Henry :wink:

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schön wars im Norden


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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 06:43 
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Oh, das Spiel kenn ich.Ist schon ein paar Jahre her:

Telekom-Kadett mit LKW-Zulassung ab Werk.
Jahrelang als LKW gefahren, dann im Ort (!!!) Halterwechsel und dann ging das ganze Primborium los:
Fahrzeug beim Finanzamt zeigen, Schriftverkehr,Anträge,Telefonate,...
Herrlich!!!

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Gruß vom Biebsch

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You know I'm born to lose, and gambling's for fools, But that's the way I like it baby, I don't wanna live for ever...


Wer eine Jogginghose trägt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren. Karl Lagerfeld


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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 09:46 
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Damit geht man jetzt einfach nur den ständigen Streitereien zwischen Fahrzeugbesitzern und den Nicht-Fahrzeugfachleuten beim Finanzamt (die ja die Beschaffenheit der Fahrzeuge beurteilen und das angeblich besser können als die Ingenieure in den Prüfstellen) aus dem Weg.Der schwarze Peter wird dann an die Zulassungsstellen(und damit an die Kommunen) weitergeschoben und diese handeln zB bei einer Ummeldung genau danach was in den Papieren steht. Das Prozedere wird dann wohl ungefähr so aussehen: Kunde A kommt mit seinem 3 Tonnen DoKa-Pickup zur Zulassungsstelle,in den neu zugeteilten Papieren steht wieder PKW 4-Sitze,also automatisch Hubraumsteuer.Kunde B kommt mit dem Post-Golf,in den Papieren weiterhin LKW(also eigentlich Gewichtsbesteuert) Jetzt müsste das Finanzamt die LKW-Einstufung anerkennen,das würde aber eine niedrigere Besteuerung als bisher bedeuten,somit tritt der eigentlich nicht mehr gültige § 9 in Kraft und alles bleibt beim alten.Bisher konnte der Kunde die Einstufung vom Fa. anfechten,diese Möglichkeit fällt nun weg.------------- :evil: :wink:

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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 17:25 
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Die Fragen ist wie in den Finanzämtern jetzt damit umgegangen wird. Vielleicht hat man ja bei 1-2 Landkreisen Glück.

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Mit freundlichen Grüßen
Matthias


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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 17:29 
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Motive wie Einsichtigkeit oder Bürgerfreundlichkeit oder gar Einnahmeverzicht kann man ja wohl erfahrungsgemäß im Steuerrecht ausschließen.

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BeitragVerfasst: 22. Januar 2013 17:33 
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Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, da gebe ich dir Recht.

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BeitragVerfasst: 26. Januar 2013 11:11 
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Früher gab es eine einfache Regelung,
ein Privatmann konnte keinen LKW zulassen.
Begründung: Verdacht der Steuerhinterziehung.
Ausnahme, du baust ein Eigenheim, aber dann nur zeitlich begrenzt.

Und die Ablastung der Geländewagen war doch auch nur ein Schwindel!


Gruß Klaus


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BeitragVerfasst: 31. Januar 2013 09:16 
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Mit dem Gesetz wird darüber hinaus zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vereinfacht. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sieht unterschiedliche Tarife für verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des Fahrzeugs führt regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweicht. Sie ist zudem mit erhöhtem Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge müssen ggf. zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden. Das Abweichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen ist für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch das Gesetz wird zukünftig die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke grundsätzlich übernommen, sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderläuft.ALLES KLAR?

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BeitragVerfasst: 3. Februar 2013 21:35 
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:lol:

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BeitragVerfasst: 8. Februar 2013 17:11 
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"§ 18 Absatz 12 -neu Die
Regelung gewährleistet die Berücksichtigung umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (Personenkraftwagen) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Personenkraftwagen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Personenkraftwagen geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren." :evil: :evil: :evil:

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