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 Betreff des Beitrags: Verschiedene Umbaurichtlinien (ETZ)
BeitragVerfasst: 13. Februar 2018 15:06 
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Hallo zusammen,
betrachten wir mal hypothetisch den Anbau eines Anhängers/Einspurnachläufers an eine ETZ 250. Das Baujahr der Maschine ist unbekannt, da nicht auf dem Typenschild eingeschlagen, laut Rahmennummernliste aber wahrscheinlich 1985. Die EZ war zwar erst 07/86, es handelt sich aber um eine HG-Export-Maschine, die ABE wurde bereits 1985 ausgestellt.
Jetzt finden sich online zwei Angaben:
In der Wissendatenbank: kb.php?a=72 unter Punkt 3.10.1 (S. 11) "Betrieb mit Anhänger nicht gestattet"
Die Richtlinie ist frühestens 1982 entstanden, da auf Änderungen der Kfz-UbO vom 27.04.1982 Bezug genommen wird.
Andererseits findet sich dieser Artikel http://www.eastbikesunited.de/mz/erl_um ... rl_umb.php aus der KFT 1/89, in dem für Fahrzeuge bis Baujahr 1985 ein Betrieb mit Anhänger bis 110 kg erlaubt ist.
Welche Angabe stimmt nun? Die neuere? Die aus der Werks-Umbaurichtlinie?

Das ganze ist derzeit eher ein Gedankenspiel, auch wenn mich so ein Nachläufer reizen würde :D

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Grüße aus Schwabsburg, Nils
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BeitragVerfasst: 13. Februar 2018 17:46 
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ETZ 250, warum baust du da nicht einen SW dran :?:
Das wäre der einfachste Weg :wink:

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Tue anderen nichts Gutes, dann wiederfährt dir nichts Schlechtes.

Gruß Svid (Thomas) :coffee:

Bitte sendet mir eure SW Nummern per PN.
Die Namen behalte ich natürlich für mich :wink:
Werde nur R-Nummer mit Bj. öffentlich machen :ja:

Bitte die Daten nicht nur vom Typenschild oder aus der Zulassung ablesen.
Sondern auch mit der Nummer am Rahmen vergleichen :wink:

Möchte die Aufstellung ja möglichst genau machen,
habe da schon genügend Ausnahmen von der Ausnahme :shock:


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BeitragVerfasst: 13. Februar 2018 17:55 
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Gespann hatte ich schon, ist nix für mich - mir gefällt die Fahrdynamik einer Solomaschine einfach besser.
Darum geht's hier aber auch nicht :D

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BeitragVerfasst: 13. Februar 2018 19:04 
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Es sollte der Zulassungsstelle und dem Prüfer vollkommen egal sein, ob MZ eine entsprechende "Empfehlung" abgegeben hat oder nicht. Kein Motorradhersteller äußert sich überhaupt zum Thema Anhänger. Warum auch? Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Motorradherstellers nicht notwendig.
Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern durch Motorräder zulässig. Ob es im konkreten Einzelfall den geltenden Regeln entspricht, stellt der Gutachter fest. Natürlich kann man ihn dabei ggf. durch die Vorlage entsprechender Unterlagen überzeugen unterstützen. Oder eben je nach Baujahr "Werksempfehlungen" vorenthalten. :oops: Rechtlich vollkommen egal.
Die Zulassungsstelle trägt letztendlich alles in die Papiere ein -erteilt die BE- und gut.
Kurzfassung: Lass das theoretisieren und sprich die Details mit Zulassungsstelle und TÜV ab.

-- Hinzugefügt: 13th Februar 2018, 8:41 pm --

Mainzer hat geschrieben:
Gespann hatte ich schon, ist nix für mich - mir gefällt die Fahrdynamik einer Solomaschine einfach besser.
Darum geht's hier aber auch nicht :D

Btw; nach der von dir angeführten Werksinformation wäre das auch nur bei einem "originalen" SW-Rahmen zulässig. Also nix mit Rahmenklammer rantüdeln und dann abnehmen lassen... :wink:

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Die Arche wurde von Laien gebaut, die Titanic von Fachleuten

Es gibt keine dummen Fragen – es ist nur dumm, nicht zu fragen

Denken-Drücken-Sprechen - in dieser Reihenfolge (alte Sprechfunkregel)


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