Hi,
die Regelung mit der Hoechstgeschwindigkeit von 80 Kmh galt bis zum 28.02.2007.
Danach wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.
Nach §2 Nr.10 FZV sind Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ als Leichtkrafträder einzustufen.
Nach Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV gilt: Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht hoeher als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht hoeher als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_02.php = §2 Nr.10 FZV
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_4_62.html = Ziffer 1 der Anlage 4 zur FZV
Versicherungstechnisch kostet mich der Spass bei der HUK24 32 Ocken im Jahr, aber nur wenn Man(n) Aelter als 26 bist und schon ein weiteres Fahrzeug bei der HUK angemeldet ist. Die anderen Tarife kenne ich nicht.
Ach ja, fuer die 11-12 Jaehrigen von Interesse:
Ab 2012 muss auch EU Recht in Deutschland umgesetzt sein, das bedeutet das Kleinkraftraeder immer mit Klasse A1 ab 16 gefahren werden duerfen, solange Sie die Vorraussetzungen fuer §2 Nr.10 FZV erfuellen.
Wer seine kleine mit grossem Kuchenblech mit verlorenem Kennzeichen meldet kriegt ein neues .....kleines
MFG
Harry