wusie hat geschrieben:
...und so habe ich es auch gemacht: Versicherung angemeldet und mit dem alten Kennzeichen zum TÜV und Zulassung
Hmmmh
Das ist ja seit Anfang 2007 in der Fahrzeugzulassungsverordnung FSV glaub im §10 so geregelt und aus einer anderen Verordnung gestrichen worden ...... und so wie Du es beschreibst, wohl auch zulässig.
Nun hatte ich dazu mal ne I-Netrecherche zu betrieben und dann doch abgebrochen.
Und da hab ich in Erinnerung, dass dies nur zulässig sei:
..... wenn das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen aus einer Abmeldung stammt, die weniger als 18 Monate zurückliegt.
Grund hierfür ist die Möglichkeit der Zulassungsstellen Kennzeichen nach der Sperrfrist von 18 Monaten neu zu vergeben.
Aber ob das noch passt?
Mein Schwager wechselte vor einem Monat seine Dose und hat das Kennzeichen im ExStoiberreich / Landkreis Kelheim direkt von der alten an die neue umschrauben dürfen.
Das kannte ich so auch nicht?