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RT-Claus hat geschrieben:Ich befasse mich gerade, im Rahmen der Überarbeitung des RT Buchs, mit aktuellen Zulassungsbestimmungen.
Zur Zulassung, ist klar, Doppelkarte, bzw jetzt die Versicherungsnummer, aktuellen TÜV (ASU bei neueren Krädern), Kfz-Brief.
Wie ist das aber mit DDR Brief,oder ganz ohne Brief,oder nur mit Datenblatt?
Die Unbedenklichkeitserklärung aus Flensburg ist nicht mehr nötig?
Reicht dann die Hauptuntersuchung §29, oder ist nach wie vor eine Vollabnahme nötig?
Wie wird die rote 07er Oldtimerzulassung gehandhabt?
Meine Gesetzessammlung ist von 2004, also nicht mehr aktuell, mich interessieren aber auch die Gepflogenheiten der Zulassungsstellen.
Ich danke Euch im Vorraus für Eure Mühen!!!
TS Martin hat geschrieben:Mit BRD Brief: Nur TÜV nach § 29 - auch bei Abmeldungen die schon länger als 7 oder 10 Jahre zurückliegen.
ETZploited hat geschrieben:TS Martin hat geschrieben:Mit BRD Brief: Nur TÜV nach § 29 - auch bei Abmeldungen die schon länger als 7 oder 10 Jahre zurückliegen.
Das wage ich z.B. ernsthaft zu bezweifeln - es deckt sich nicht mit meinen Nachfragen.
TS Martin hat geschrieben:Ist aber so bei uns.
Die Zulassungsstelle sagte eindeutig: Abmeldenachweis und Fahrzeugbrief mit gültigen TÜV reichen.
Auch wenn das Fahrzeug vor über 10 Jahren abgemeldet wurde.
Ausnahme: DDR Brief.
ETZploited hat geschrieben:TS Martin hat geschrieben:Ist aber so bei uns.
Die Zulassungsstelle sagte eindeutig: Abmeldenachweis und Fahrzeugbrief mit gültigen TÜV reichen.
Auch wenn das Fahrzeug vor über 10 Jahren abgemeldet wurde.
Ausnahme: DDR Brief.
Leider kann man auf die Aussagen der Zulassungsstellen nicht geben, welches Recht man wirklich hat.
Deren Kooperation ist ja nicht nur regional, sondern sogar lokal unterschiedlich.
Wenn beim KBA das Fahrzeug nicht mehr gespeichert ist, reicht eine HU sicher nicht, denke ich.
ETZploited hat geschrieben:Bei der Wiederzulassung ist es wesentlich, ob ein KFZ als endgütltig stillgelegt gilt oder noch als vorübergehend abgemeldet. Im ersteren Fall wird die Hauptuntersuchung fällig (ggf. auch AU), im zweiten eine Einzelabnahme.
2092sebastian hat geschrieben:Kann man eigentlich noch ohne Zulassung, mit Doppelkarte zu Tüv oder zur Zulassungsstelle fahren?
Ysengrin hat geschrieben:@willy.as: Doch, man kann, wenn man wie ich Variante 3 wählt: Bei der Zulassungsstelle ein vorläufiges Kennzeichen holen und damit zum TÜV.
@ralle: Ja, ich habe die Papiere unmittelbar danach bekommen. Ist das sonst nicht üblich?
Ysengrin hat geschrieben:@willy.as: Nein, kein Kurzzeitkennzeichen! Es handelt sich um das endgültige Kennzeichen, das auch nicht rot ist oder irgendwelche Fristen aufgedruckt hat. Man bekommt halt die Aufkleber erst drauf, wenn die Zulassung abgeschlossen wurde. Mit nem Kurzzeitkennzeichen kann man ja auch soviel rumfahren wie man will, mit meinem durfte ich, wie gesagt, nur zum TÜV, zur Zulassungstelle und in ne Werkstatt. Mag sein, dass es das nicht überall gibt, hier schon.
Das mit den 6 (bzw. 4) Wochen Wartezeit hatte ich auch schon gehört, war bei mir zum Glück nicht der Fall.
Enz-Zett hat geschrieben:Und was auch neu ist: Bei abgemeldeten Fahrzeugen (auch vorübergehend stillgelegten!) wird das Kennzeichen sofort (!) wieder freigegeben. Wer sein Kennzeichen behalten will, muß das beim Abmelden ausdrücklich sagen und bekommt es dann einmalig für 18 Monate reserviert.
Vorteil aus dieser Regelung: Man kann das Kennzeichen von einem zum anderen Fahrzeug wechseln. Einfach gleichzeitig das eine ab- und das andere anmelden, mit demselben Kennzeichen. Kostet zwar Wunschkennzeichengebühr, spart aber das Schilderpressen.
Enz-Zett hat geschrieben:ETZploited hat geschrieben:Bei der Wiederzulassung ist es wesentlich, ob ein KFZ als endgütltig stillgelegt gilt oder noch als vorübergehend abgemeldet. Im ersteren Fall wird die Hauptuntersuchung fällig (ggf. auch AU), im zweiten eine Einzelabnahme.
Ich würde sagen, gerade andersrum. Bei vorübergehend abgemeldet reicht eine normale HU, bei endgültig stillgelegt braucht es eine Vollabnahme.
Ralle hat geschrieben:Zur 7 Jahre Problematik: Rein rechtlich nach ist mehr als 7 Jahren Stilllegung eine Vollabnahme § 21 nötig, da die Betriebserlaubnis nach 7 Jahren automatisch erlischt. Vielleicht wird das in Oranienburg anders ausgelegt, das wäre gut möglich. Die erlauben zum Beispiel auch offiziell die Benutzung von Kurzzeitkennzeichen für die Fahrt zu Oldtimertreffen, in Sachsen geht das nur getarnt als Überprüfungsfahrt. Beweis
Landkreis Oberhavel hat geschrieben:Die bisher geltende Löschungsfiktion nach 18 Monaten ist ab dem 01.03.2007 entfallen.
Fahrzeuge können für mindestens sieben Jahre, wenn die Betriebserlaubnis noch
nachgewiesen werden kann, sogar noch länger, ohne erneute Abnahme nach § 21 StVZO
wieder zum Verkehr zugelassen werden. Erst wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im
Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden
können, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO zu verlangen(siehe dazu § 14 Abs. 2 Satz 5
FZV).
TS Martin hat geschrieben:Landkreis Oberhavel hat geschrieben:Die bisher geltende Löschungsfiktion nach 18 Monaten ist ab dem 01.03.2007 entfallen.
Fahrzeuge können für mindestens sieben Jahre, wenn die Betriebserlaubnis noch
nachgewiesen werden kann, sogar noch länger, ohne erneute Abnahme nach § 21 StVZO
wieder zum Verkehr zugelassen werden. Erst wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im
Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden
können, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO zu verlangen(siehe dazu § 14 Abs. 2 Satz 5
FZV).
2092sebastian hat geschrieben:Kann man eigentlich noch ohne Zulassung, mit Doppelkarte zu Tüv oder zur Zulassungsstelle fahren?
motorradfahrerwill hat geschrieben:Enz-Zett hat geschrieben:Und was auch neu ist: Bei abgemeldeten Fahrzeugen (auch vorübergehend stillgelegten!) wird das Kennzeichen sofort (!) wieder freigegeben. Wer sein Kennzeichen behalten will, muß das beim Abmelden ausdrücklich sagen und bekommt es dann einmalig für 18 Monate reserviert.
Vorteil aus dieser Regelung: Man kann das Kennzeichen von einem zum anderen Fahrzeug wechseln. Einfach gleichzeitig das eine ab- und das andere anmelden, mit demselben Kennzeichen. Kostet zwar Wunschkennzeichengebühr, spart aber das Schilderpressen.
Geht aber leider nicht mehr wenn in dieser Zeit neu LK eingeführt werden.
Und in der Zulassungsstelle in Aue (ERZ ) wurde mir was von 12 Monaten erzählt.
willy.as hat geschrieben:ich hab mit einem tüv-ler genau über das thema gesprochen. MAN KANN NICHT !
Enz-Zett hat geschrieben:Wobei laut TÜV Böblingen das mit dem Hänger auch nicht geht - der Prüfer muß eine Probefahrt machen können, dazu muß das Fahrzeug am Verkehr teilnehmen dürfen.
2092sebastian hat geschrieben:Ich war letzte woche auf der Zulassungstelle in Pfaffenhain, die sagten auch das die Nummer 12 M. gespeichert wird. Und mit einem abmelden und gleich eins auf die Nummer anmelden wird auch nicht,man muß einen Tag warten!
Naja, beim H-Kennzeichen gibt es zu den unterschiedlichen Ansichten noch inflationär schnell ändernde Vorgaben. Da kommen dann die halb- und völlig veralteten Wissensstände zu den Ansichten dazu, und die Chose ist komplett.RT-Claus hat geschrieben:..., vor Allem bei H-Kennzeichen.
Scheiß Förderalismus!!!
Nordisch1000 hat geschrieben:Ich bin auch gerade bei der Anmeldung meiner RT 125/3 (Raum Nürnberg)
Ich hab beim ebay-Kauf meiner RT einen alten DDR-Brief mit dazu bekommen. Die RT wurde 1990 außer Betrieb gesetzt.
Bisher hab ich alles telefonisch geklärt.
Ein Anruf beim Amt VOR dem ersten Besuch hilft denke ich ungemein und die Damen, gerade im Westen, können sich auf die Zulassung der Ost-Oldies in Ruhe vorbereiten. Das erspart viel Zeit und Halbwissen der Beamten. Ist ja verständlich, kommt ja nicht jeden Tag einer mit so einem alten DDR-Lappen vorbei.
Die Zulassung soll jetzt wie folgt ablaufen;
1. Besuch der Zulassungsstelle mit Versicherungsbescheinigung, DDR-Brief, Kaufvertrag und Ausweis
2. Dort bekomme ich dann ein vorläufiges Kennzeichen, das nur für die Fahrt zum TÜV berechtigt. Sollte dann günstiger und einfacher sein als Anhänger u. Kurzzeitkennzeichen. Ich mußte die Dame vom Amt aber direkt darauf hinweisen und auch erst beim zweiten Anlauf hat sie auf den Hinweis reagiert. Der Fachbegriff war eine "Vorwegzuteilung" (Danke noch mal an Ysengrin für die Info)
3. direkte Fahrt zum TÜV mit vorläufigem Kennzeichen
4. hier keine Vollabnahme nach §21 sondern nur normaler TÜV nach §29 + Datenbestätigung
5. Dann wieder zur Zulassungsstelle und Abschluß der Zulassung (das vorläufige Kennzeichen wird zum endgültigen Kennzeichen) fertig
Auf der Versicherungsbestätigung muß angegeben sein ob man die TÜV-Fahrt machen darf. Ich hab der Dame einfach die Nr. gegeben die ich vom Versicherungsfachmann bekommen hatte. Siw konnte die Daten am PC abrufen und anscheinend war der Vermerk vorhanden.
Jetzt noch ne Frage an euch: Was steht auf der Datenbestätigung, bekomme ich die vom TÜV oder muß ich was zum TÜV mitbringen?
Schöne Grüße
Martin
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