von smartsurfer81 » 21. März 2015 08:50
Wo ist eigentlich schwarz auf weiss geschrieben, dass DDR Fahrzeuge, also mit KTA Brief, keine Betriebserlaubniss mehr haben wenn sie in den 90 er Jahren nicht auf Bundesdeutsche Papiere umgestellt wurden?
Der Oberste vom Straßenverkehrsamt berief sich immer auf den Einigungsvertrag in dem angeblich das steht,was ich oben geschrieben habe.
Da hab ich mir den Vertrag vorgenommen,wobei da nichts drinnen steht dies bezüglich.
Ich schickte ihm den Einigungsvertrag und wies auf Absatz 23 hin.(Vertrag ist unten)
Heute rief ich ihn an und anscheinend habe ich ihn damit überzeugt, ich brauche doch keine Vollabnahme und könne mit der ganz normalen HU anmelden.
Ne Stunde später bekam ich ne e mail von ihm, wo stand, dass nach erneuter Prüfung der Lage und Rücksprache mit der Dekra Magdeburg doch eine Vollabnahme fällig sei.Siehe Absatz 28.
Bei Rückfragen steht ihnen gern die Dekra Magdeburg zur Verfügung.
Was ist das frage ich mich?
Ich da angerufen und gefragt was nun Sache ist.Der Dekra Typ sagte mir das es für diese Fahrzeuge im KBA keine Daten gibt bzw. keine Betriebserlaubniss.
Der Typ sagte aber auch,normaler weise müßten wir das Straßenverkehrsam fragen was zu tun ist.
Bloß wie kann das Amt bei einer Prüforganisation nachfragen?
Welche Stelle/Behörde ist dem Straßenverkehrsamt übergeordnet?
Wo steht was nun wirklich richtig ist?
Einigungsvertrag
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-ten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), mit folgenden Maßgaben:
a) § 24 a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der Fahrzeugregistenrerordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt werden.
c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5,12 Abs. 1; §§ 13 bis 15,17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.
d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen; gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991.
e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.
f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13 a bis 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.
g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung; die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4 a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15 f.
(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-Erlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15 f.
(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.
(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse; die den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.
(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 cm 3 Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1 a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der Klasse 1 führen.
(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter.
(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
(13) Sehtests nach § 9 a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15 e Abs. 1 Nr. 2 a und § 15 f Abs. 2 Nr. 1 können bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.
(14) Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1 a auch vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1 b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 150 cm' verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.
(15) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.
(16) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.
(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.
(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15 c sinngemäß.
(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14 a, 15 I Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte. Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31: Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21 a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.
(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.
(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen.
(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1992.
(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzuführen, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
(34) §§ 29 a bis 29 d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.
(35) Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen, die die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik ablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29 a auszustellen und dem Halter auszuhändigen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle weiterzuleiten.
(36) §§ 29 e, 29 g und 29 h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29 e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht wird.
(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.
(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach § 47 a spätestens ein Jahr nach der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenommen werden.
(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47 a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.
(40) Abweichend von § 47 b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991:
(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(42) § 57 a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie
1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35 a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35 g, 35 h, 36 Abs. 2 a Satz 2 und 3, § 41 Abs., 14 sowie §§ 53 a und 54 b entsprechen,
2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57 a, 58 entsprechen, 3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.
(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig. im Sinne des § 35 h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53 a Abs. 1 und 2.
(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.
(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorganisationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VI 11 anerkannt werden: Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.
(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Nicht nur Schwalbe und Trabant fahren durch das Bruderland...
Fuhrpark: ETZ 251-Bj.1989
ETZ 150-Bj.1987
KanuniETZ 301-Bj.1995
Simson Reihe von Spatz bis Sperber und vieles was es dazwischen gab:-)
Krause Duo 4/1