von Sven Witzel » 17. Mai 2020 09:26
Ich stelle es mal aus Sicht des Rechtsanwalts dar. Wie sicher einige hier wissen ist einer meiner Schwerpunkte das Verkehrsrecht.
Grundsätzlich ist die Bagatellgrenze an der sich die Frage des Gutachtens aufhängt bei 700,00 €. Bis dahin reicht der Kostenvoranschlag, darüber hinaus besteht der Anspruch auf die Einholung des Gutachtens. Die Wahl obliegt dem Geschädigten. Vorsicht ist hier bei den Preisen geboten. Einige Versicherer allen voran die Vertreter einer gelben Versicherung aus dem Norden Bayerns versuchen die Kosten für die Gutachter zu drücken und übermitteln gerne vorab Tabellen bzw. regulieren im Anschluss nicht.
Richtig ist, dass der Kostenvoranschlag in der Regel weniger Angaben enthält. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit gibt es nicht. Man kann sich Daten zum Nutzungsausfall etc. auch anderweitig besorgen. Wertminderung tritt auch nicht per se ein.
Der Kosten eines Rechtsanwalts gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schadenpositionen. Tritt der Geschädigte jedoch selbst in die Regulierung ein und die Versicherung reguliert problemlos und der Geschädigte entscheidet sich dann für den Anwalt kann es auch hier Probleme geben. Sprich man sollte die Entscheidung frühzeitig treffen. Reguliert die Versicherung übrigens nicht, gibts auch keine Probleme mit den Anwaltskosten, sofern die Haftung später feststeht. Wenn Anwalt dann geht bitte nicht in die Dorfschmiede. Es gibt keine Meister aller Gebiete, auch wenn das immer noch viele Kollegen meinen. Jeder meint Verkehrsrecht zu können, weil er es mal im Referendariat hatte und immer mal einer damit zur Tür rein kommt. Das ist leider nicht so. Ich will hier nicht alle schlecht machen, es gibt da sicher Kollegen die das drauf haben und überblicken. Der "Fachanwalt für Verkehrsrecht" ist hier aber tatsächlich ein Qualitätsmerkmal. Grund mindestens nochmal 15 Std. Klausuren, 120 Stunden Theoriefortbildung, 160 praktische Fälle, davon 80 gerichtlich in maximal 3 Jahren nachgewiesen und jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildungspflicht.
Beliebt in der letzten Zeit sind die von Dieter angesprochenen Werkstattlösungen. Was kaum einer liest bei der Abtretungserklärung ist, dass die die Kosten versuchen bei der Gegenseite einzuholen, wenn es scheitert oder Differenzen bleiben diese aber gegen den Abtretenden geltend gemacht werden. Kann funktionieren, muss aber nicht. Wer nur eine schnelle Lösung haben will, kann sich hier auch mit der gegnerischen Versicherung kurz schließen und die Regulierung in deren Hände legen. Wer das bestmögliche rausholen möchte, sollte sich selbst um Regulierung bemühen. Die Autohäuser streichen nämlich gerne mal den ein oder anderen Euro extra ein (Wertminderungen, Kostenpauschalen etc.) . Wenn einem das der Komfort wert ist, kann man das so machen.
Vielleicht noch ein Punkt, ohne zu wissen ob es eine Rolle spielt: Bei Leasing und Finanzierungsfahrzeugen gibt es meist auch Klauseln wer überhaupt regulieren darf. Oftmals ist das nämlich nicht der Nutzer, sondern der Leasing oder Finanzierungsgeber, sodass dieser entweder zustimmen muss oder selbst die Unfallabwicklung übernimmt.
Um die Eingangsfrage zu beantworten: Ich sehe da momentan wenig Veranlassung für einen Anwalt.
OT-Paragraphenreiter
Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18
Standpark: ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, ETZ 250 Bj. 84
verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78