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OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 16:02
von mutschy
Grüße!
Kurze Frage:
Es wurde eine OWi erhoben, da Fahrer A angeblich in gesperrte Straße eingefahren ist. Straße ist aber nur einseitig "Anlieger frei", von der anderen Seite (von der A kam), ist keinerlei Sperrbeschilderung ersichtlich. Durch vorangegangen Unfall leicht schockiert, wurden 50€ OWi vor Ort bezahlt. Da die OWi rechtswidrig erhoben wurde, gibt's ne Möglichkeit, sie wieder zurück zu fordern?
Kurzer Abriss:
Fahrer A fährt in Straße ein. Gegenverkehr (mit Sperrbeschilderung!) drängelt sich an parkenden Fahrzeugen vorbei und rumms - Spiegel weg

Fahrer B (Unfallfahrer) besteht auf Aufnahme durch Polizei. Die kommt, als erstes dürfen Fahrer A und B die 50€ per ec-Cash Gerät bezahlen, bevor es überhaupt um die Sache geht.
Fahrer A nimmt die Strecke am nächsten/übernächsten Tag erneut und auf Beschilderung konzentriert in Augenschein, und stellt fest, dass die Straße wirklich nur in eine Richtung (seine Gegenrichtung) mit Zeichen 250 ("Durchfahrt verboten") in Verbindung mit "Anlieger frei" gesperrt ist.
Gruss
Mutschy
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 16:28
von Ralle
Die Polizei war da, somit gibt es zumindest für den Unfall ein Aktenzeichen, sofern auf der OWI nicht ersichtlich sein sollte, wer sie ausgestellt hat. Ich würde bei der aufnehmenden Dienststelle anfragen und auf den Sachverhalt hinweisen. Wer soll dir hier die Frage beantworten?
2. Mann könnte Fahrer A Ortskenntnisse vorwerfen, da er scheinbar im Vorfeld die Straße schon oft in beiden Richtungen genutzt hat und dies wohl auch am Folgetag wieder getan hat, aber das wäre Krümelkackerei.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 16:38
von mutschy
Jein. Das Problem ist so, dass es sich eben um eine nicht korrekt beschilderte Straße handelt. Und man kann Fahrer A nunmal nich vorwerfen, sich nicht an eine nicht vorhandene Beschilderung gehalten zu haben. Bisschen kurios, das Ganze. Und A läuft nich durch jede Straße, um zu sehen, wie sie am anderen Ende beschildert is. Is einfach so.
Gruss
Mutschy
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 16:38
von Enz-Zett
Ralle hat geschrieben:2. Mann könnte Fahrer A Ortskenntnisse vorwerfen, da er scheinbar im Vorfeld die Straße schon oft in beiden Richtungen genutzt hat und dies wohl auch am Folgetag wieder getan hat, aber das wäre Krümelkackerei.
Und auch nicht wirklich wasserdicht. Obwohl von den Behörden immer wieder mal diese Karte gezogen wird.
Aber die Verkehrsteilnahme gilt nach der StVO, nicht nach irgendwelchen Ortskenntnissen. Und dass es in der StVO einen Paragraphen gibt, der die Anwendung von Ortskenntnissen entgegen der Beschilderung vorschreibt, ist mir nicht bekannt.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 17:03
von Ralle
Enz-Zett hat geschrieben:Ralle hat geschrieben:2. Mann könnte Fahrer A Ortskenntnisse vorwerfen, da er scheinbar im Vorfeld die Straße schon oft in beiden Richtungen genutzt hat und dies wohl auch am Folgetag wieder getan hat, aber das wäre Krümelkackerei.
Und auch nicht wirklich wasserdicht. Obwohl von den Behörden immer wieder mal diese Karte gezogen wird.
Aber die Verkehrsteilnahme gilt nach der StVO, nicht nach irgendwelchen Ortskenntnissen. Und dass es in der StVO einen Paragraphen gibt, der die Anwendung von Ortskenntnissen entgegen der Beschilderung vorschreibt, ist mir nicht bekannt.
War auch nicht im verkehrsrechtlichen Sinne gemeint, sondern als Denkanstoß für „Fahrer A“
Wie schon geschrieben kann das eigentliche Problem, 50€ OWi aber nur mit der Polizeidienststelle geklärt werden und nicht hier vom Forum. Wenn da kein Schild steht, müssen die Kollegen schon irgendwie begründen können, warum wegen unerlaubten Befahrens der Straße kassiert wurde. Vermutlich kommen die dann in Erklärungsnot, da bin ich bei dir.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 17:08
von berndy
Ich würde mich an die Behörde wenden, die die Verwarnung ausgesprochen hat und den Sachverhalt dort klären lassen. Schlimmstenfalls bleibt das Verwarngeld bestehen. Bestenfalls wird es rückerstattet. Der Beamte der vor Ort war, kann da nicht mehr viel ausrichten, er kann nur den Sachverhalt aufnehmen und zur Prüfung weiterleiten (sollte er sich weigern, kann man mal unverbindlich mit dem Dienststellenleiter sprechen). Rechtlich gesehen ist das Verfahren durch die Zahlung des Verwarngeldes abgeschlossen. Und durch die Zahlung hat man den Vorwurf anerkannt. Das Verwarngeld ist schon verbucht. Das macht es nicht gerade einfacher. In diesem speziellen Fall sollte man einen Irrtum geltend machen.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 17:53
von EmmasPapa
Das ausgesprochene Verwarngeld stellt ja einen Verwaltungsakt dar. Und gegen einen solchen hilft bekanntlich ein Rechtmittel, also Widerspruch/Einspruch. Auch müsste es eine Rechtsmittelbelehrung gegeben haben, z.B. mit auf der Quittung. Da muss dann auch die zuständige Stelle benannt sein. Also schnellstens Rechtsmittel einlegen!
Wird wahrscheinlich aber nicht mehr helfen, da das Bußgeld durch die Zahlung i.d.R. anerkannt wurde und das Verfahren damit abgeschlossen ist.
Bei solchen Sachen nie vor Ort zahlen! Immer auf das normale, schriftliche Verfahren bestehen.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 20:48
von Veto11
EmmasPapa hat geschrieben:...
Wird wahrscheinlich aber nicht mehr helfen, da das Bußgeld durch die Zahlung i.d.R. anerkannt wurde und das Verfahren damit abgeschlossen ist.
Bei solchen Sachen nie vor Ort zahlen! Immer auf das normale, schriftliche Verfahren bestehen.
...
Genau das! - Und nein!
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Gleiches gilt dann auch für die dazu ermächtigten Polizeibeamten gem. §§ 57 und 58 OWiG.
Um hier wieder an sein Geld zu kommen müsste ein richtig großes Fass aufgemacht werden.
In Zukunft: Nicht die Zahlung ablehnen, das führt zum schriftlichen Bußgeldverfahren und wird der Verwaltungsgebühren wegen teurer. Die Formel lautet: "Ich bin zahlungswillig aber unfähig" (früher nur kein Geld dabei, heute auch keine EC-Karte), dann bleibt es beim Verwarnungsgeld das nach schriftlicher Aufforderung gezahlt wird. Und bis dahin hat man sich etwas gesammelt und hatte Zeit zum Überlegen.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 21:15
von EmmasPapa
Im Grunde stimmt mein erster Absatz auch nicht so ganz. Die Verwarnung ist zwar ein Verwaltungsakt, jedoch ein mitwirkungsbedürftiger, d.h. er wird erst mit Zustimmung des Betroffenen zum Verwaltungsakt. Und mit der Zustimmung (in der Regel die Zahlung) dann auch gleich wirksam und unanfechtbar, d.h. man hat kein Rechtsmittel mehr dagegen.
Insofern ist es schon der beste Weg, vor Ort halt keine Zahlungsmittel zu haben. Ich hatte das schon vor etlichen Jahren mal so und bat um schriftliche Zusendung der Verwarnung, was auch geschah. Es war nicht sofort der Bußgeldbescheid. Es kam eine Anhörung mit Verwarngeldangebot. Da hatte man Zeit und konnte überlegen, was vor Ort meist nicht wirklich möglich ist. Diese Überumpelungstaktik ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung von rechtlichem Gehör schon sehr bedenklich.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
12. Juli 2025 22:30
von Veto11
EmmasPapa hat geschrieben:... Diese Überumpelungstaktik ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung von rechtlichem Gehör schon sehr bedenklich.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Und weil die Polizeibeamten vor Ort kein fliegendes Standgericht bilden trifft das in diesem Verfahren nicht zu. Ersatzweise regelt aber der § 55 OWiG die Anhörung des Betroffenen.
Und manchmal geht der Gesetzgeber doch tatsächlich davon aus das es mündige Bürger gibt die einsichtiges Verhalten zeigen und das Verfahren durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abkürzen. Das kann man naturlich als Überrumplungstaktik verunglimpfen.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 01:50
von EmmasPapa
Veto11 hat geschrieben:
.......
Und manchmal geht der Gesetzgeber doch tatsächlich davon aus das es mündige Bürger gibt die einsichtiges Verhalten zeigen und das Verfahren durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abkürzen. Das kann man naturlich als Überrumplungstaktik verunglimpfen.
Es geht mir gar nicht darum, das schnelle Verwarngeldverfahren an sich in Frage zu stellen. Es geht mir eher um den Druck, der plötzlich vor Ort aufgebaut werden kann und manch einer kann dem nicht standhalten, so münndig der Bürger auch sein mag. Da sollte das Verfahren ohne Tricks und doppelten Boden ("ich hab gerade kein Geld oder EC-Karte dabei") auskommen und jeder die Möglichkeit haben, in Ruhe darüber zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sieht man das Dilemma doch. Und ich verunglimpfe hier gar nichts, das verbitte ich mir.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 03:46
von berndy
EmmasPapa hat geschrieben:Im Grunde stimmt mein erster Absatz auch nicht so ganz. Die Verwarnung ist zwar ein Verwaltungsakt, jedoch ein mitwirkungsbedürftiger, d.h. er wird erst mit Zustimmung des Betroffenen zum Verwaltungsakt. Und mit der Zustimmung (in der Regel die Zahlung) dann auch gleich wirksam und unanfechtbar, d.h. man hat kein Rechtsmittel mehr dagegen.
Insofern ist es schon der beste Weg, vor Ort halt keine Zahlungsmittel zu haben. Ich hatte das schon vor etlichen Jahren mal so und bat um schriftliche Zusendung der Verwarnung, was auch geschah. Es war nicht sofort der Bußgeldbescheid. Es kam eine Anhörung mit Verwarngeldangebot. Da hatte man Zeit und konnte überlegen, was vor Ort meist nicht wirklich möglich ist. Diese Überumpelungstaktik ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung von rechtlichem Gehör schon sehr bedenklich.
So ganz ist das nicht zutreffend, man kann eine Verwarnung auch rückgängig machen. Es ist zwar mit Aufwand verbunden, es geht aber.
Ich würde den Sachverhalt einfach mal bei der Behörde vorbringen. Viel kann nicht passieren.
Ich kenne einen Fall, der sich vor mehr als 30 Jahren zugetragen hat. Damals wurde eine als Abkürzung viel benutzte Seitenstraße auf Drängen der Anwohner in eine Anliegerstraße umgewandelt. Von Seiten der Stadtverwaltung bekamen Bewohner angrenzender Stadtteile die Zusage die Straße weiterhin befahren zu dürfen, obwohl sie nicht mehr unter "Anlieger" fielen. Da sich aber die Nutzung der Straße durch die Beschilderung nicht änderte, wurde seitens der Stadtwervaltung eine Polizeikontrolle dort angeregt. Nachdem dann auch die Anwohner der angrenzenden Stadtteile in der Kontrolle "abkassiert" wurden und sich beschwerten, mussten alle Verwarnungen wieder rückgängig gemacht werden.
Das geht schon, wenn auch mit erheblichem Aufwand.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 08:14
von EmmasPapa
berndy hat geschrieben:.........
Ich würde den Sachverhalt einfach mal bei der Behörde vorbringen. Viel kann nicht passieren.
.........
Das auf jeden Fall. Oft sitzen vernünftige Leute in den Ämtern, die Unrecht erkennen und auch entsprechend handeln. Aber halt nicht immer.
Ob der TE aber auch soweit gehen möchte, sich hier im negativen Falle einen Anwalt zu nehmen, um vor Gericht zu ziehen und das mit recht fraglichen Ausgang, hängt sicher auch davon ab, ob er eine Rechtschuzzversicherung hat und ob diese hierfür auch eine Deckungszusage abgibt.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 10:30
von Fit
Meint Ihr dass es Sinn mach wegen gerade mal 50 Euro von den Khadi (nicht die Kathi

) zu ziehen, mit aller Pracht, Bimbarorium und Rechtschutz?
Ich selbst würde Nachfragen und bei Ablehung es dann unter Lehrgeld verbuchen.

Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 10:39
von EmmasPapa
Fit hat geschrieben:Meint Ihr dass es Sinn mach wegen gerade mal 50 Euro.....
Nein, natürlich nicht ....(aber das wäre halt der Weg, wenn man sich nicht mit dem Ergebnis abfinden kann). Ich hätte da auch lieber meine Ruhe. Ist dumm gelaufen. Vielleicht bringt es was bei der Behörde, aber weiter würde ich nicht gehen.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 11:21
von mutschy
Dieses Verhalten in Form von Überrumpeln hat das bisher bestehende Vertrauen von Fahrer A in die Polizei doch nachhaltig beschädigt. Es wurde seitens der Polizisten behauptet, dass ein Verwaltungszuschlag von 28€ obendrauf käme, wenn nich an Ort und Stelle bezahlt würde. Diesen Betrag wollte A aber vermeiden daher die Zahlung vor Ort. Die örtliche PI wird sich also demnächst erneut mit dem Fall befassen müssen. Fahrer A geht's nich um die 50€, sondern ums Prinzip. Hinkommen, ec-Gerät hinhalten und Bürger abziehen, bevor es überhaupt zu ner Analyse des eigentlichen Sachverhaltes kommt, is untragbar

Gruss
Mutschy
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
13. Juli 2025 15:54
von Dieter
Ich zahle nicht mit Karte. Nur Bar. Das wollten sie das letzte Mal nicht. Also lag die Verweigerung bei den Beamten.
Gruß
Dieter
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 00:22
von mutschy
Die Alternative wäre gewesen, dass eine Verwaltungsgebühr iHv 28€ erhoben worden wäre. Das wollte Fahrer A schlichtweg umgehen.
Nach telefonischer Rücksprache mit der PI hat sich herausgestellt, dass Fahrer A nich der einzige war, der sich bisher über diese beiden Beamten und deren Vorgehensweise echauffiert hat. Beschwerde über das Vorgehen der Beamten, sowie Rückforderung der OWi wurde eingereicht. Warten wirs ab 😎
Gruss
Mutschy
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 06:32
von berndy
Dieter hat geschrieben:Ich zahle nicht mit Karte.
Nur Bar. Das wollten sie das letzte Mal nicht. Also lag die Verweigerung bei den Beamten.
Gruß
Dieter
Barzahlung bei den Beamten vor Ort geht in vielen (wenn nicht in allen) Bundesländern gar nicht mehr. Da gibt es auch keine Quittungsvordrucke mehr. Möglicherweise kann man noch bei der Zahlstelle der Behörde bar bezahlen. Das müsste man aber erst erfragen.
-- Hinzugefügt: 15th Juli 2025, 6:34 am --mutschy hat geschrieben:Die Alternative wäre gewesen, dass eine Verwaltungsgebühr iHv 28€ erhoben worden wäre. Das wollte Fahrer A schlichtweg umgehen.
Nach telefonischer Rücksprache mit der PI hat sich herausgestellt, dass Fahrer A nich der einzige war, der sich bisher über diese beiden Beamten und deren Vorgehensweise echauffiert hat. Beschwerde über das Vorgehen der Beamten, sowie Rückforderung der OWi wurde eingereicht. Warten wirs ab 😎
Gruss
Mutschy
Normalerweise werden bei Verwarnungsgeldern keine Gebühren erhoben.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 09:12
von mutschy
Normalerweise. War Fahrer A so auch nich bekannt. Aber man hatte weder Lust, noch Laune, großartig zu diskutieren. Wie geschrieben, die beiden sind kein unbeschriebenes Blatt in der PI.
Gruss
Mutschy
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 11:34
von Steinburger
Aber eine Quittung hast schon bekommen?!
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 13:58
von schrauberschorsch
Ich würde die Quittung nehmen, mich daran orientieren und mir überlegen, Rechtsmittel einlegen. Das umgehend, damit nichts anbrennt.
Der oben zitierte Absatz aus dem OWiG, wonach die Owi nicht mehr verfolgt werden kann, wenn ein Bußgeld gezahlt worden ist, greift vorliegend wohl nicht, weil die Zielrichtung der Regelung die ist, dass die Behörde den Vorgang aufgrund der schon erfolgten Sanktionierung nicht weiter verfolgen kann.
Die Beschilderung vor Ort würde ich mit Zeugen fotografieren zum Nachweis, dass Du in die Straße einfahren durftest. Die Bilder sind zwar nachträglich gemacht. Sollte die Beschilderung zwischenzeitlich geändert worden sein, müsste es darüber Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde geben (vorliegend wohl Kommune), welche der Verkehrspolizei dann bekannt sein müssten.
Der Antrag müsste wohl auf Anfechtung des Bescheids wegen fehlender Rechtsgrundlage und Erstattung der 50 Euro lauten.
Klar sein muss aber, dass wenn Du es wirklich wissen willst und am Ende das Verfahren verlierst alles viel teurer werden kann.
Re: OWi bezahlt aber unrechtens erhoben

Verfasst:
15. Juli 2025 15:58
von mutschy
@Steinburger
Es geht hier natürlich nich um mich. Schon allein, weils um rechtliche Sachen geht, die hier selbstverständlich nur hypothetisch abgehandelt werden

Aber ja, es gibt in diesem rein fiktiven Fall den Ausdruck vom EC-Gerät über die bargeldlose Zahlung. Mehr nich. Keine Belehrung als Beschuldigter, einfach nichts.
Nun warten wir erstma auf die Rückmeldung seitens der PI.
Gruss
Mutschy