Zeitliche Einordnung Pneumant -Helm.

Bikers Kleidung.

Moderator: Moderatoren

Re: Zeitliche Einordnung Pneumant -Helm.

Beitragvon Veto11 » Heute 09:38

Fit hat geschrieben:...

Nach dem Urteil muss ich wohl vor einem Unfall fix das Kinnteil vorklappen. :wink: (Achtung: Sarkasmus)

...


Ja, denn soweit mir bekannt gibt es darunter ein paar Modelle die auch als Jethelm geprüft wurden, mit abmontiertem Kinnteil... aber hochgeklappt wurde nie geprüft.

Fit hat geschrieben:Sollte bei dem: "Du hast eine Mitschuld, also hafte dafür" nicht auch im Umkehrschluss jede Art zu Leben die die Solidarkrankenversicherung belastet, mit zur Kasse gebeten werden? Raucher? Übergewicht? Motorradfahren? Zu schnelles Autofahren? Fahren ohen Gurt? Alkoholiker?


Risikobehaftetes Verhalten (insbesondere im Sport) sowie ungesunde Lebensweise und die Auswirkungen etwa auf die Krankenversicherungsbeiträge oder die Versicherungsabdeckung an sich, diese Diskussionen kenne ich seit mindestens vierzig Jahren, gab es bestimmt schon davor und es hat sich da nie etwas getan. Die Argumente dafür und dagegen müsst ihr selber googeln.
Aber deine beiden Beispiele aus dem Straßenverkehr gehören da nicht rein. Wer zu schnell fährt oder den Gurt nicht anlegt muss sich immer eine Teilschuld an Verletzungsfolgen oder sonstigen Schäden anrechnen lassen wenn die Folgen ohne diese Verstöße nicht oder nur viel geringer aufgetreten wären und bleibt ganz oder zu Teilen auf seinen Ansprüchen sitzen. Ein Beispiel habe ich doch gerade gebracht.
My leather suits have covered more miles on the asphalt than my motorcycles.

Ein Freund vom Greenwich Canoe Club

Fuhrpark: Aktuell: Kein Fahrzeug
Damals wars: CY 50, DT 175 MX, SR 500, 2x R 27, R 80 G/S, 3x RD 250 F, GT 250 X7, GT 380, ETZ 250, ETZ 251 Gespann (Wendel), KMZ (Dnepr) MT-11 Gespann, K 75 C, K 1100-EML-Stahmer Gespann.

R 60/2 Gespann, R 50/5, R 60/6, R 60/7, R 45, R 65, K 75C, ETZ 250/F


Diverse Blechdosen.
Veto11

 
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert: 6. Mai 2013 09:06
Wohnort: Berlin
Alter: 63

Re: Zeitliche Einordnung Pneumant -Helm.

Beitragvon seife » Heute 09:52

Veto11 hat geschrieben:
Fit hat geschrieben:...

Nach dem Urteil muss ich wohl vor einem Unfall fix das Kinnteil vorklappen. :wink: (Achtung: Sarkasmus)

...


Ja, denn soweit mir bekannt gibt es darunter ein paar Modelle die auch als Jethelm geprüft wurden, mit abmontiertem Kinnteil... aber hochgeklappt wurde nie geprüft.

Nicht hochgeklappter Jethelm.
Dual-mode, wo man das Kinnteil nach hinten umklappen kann, die sind als Jet- und Integralhelm zugelassen.
Mein LS2 FF900 z.B.

Normale Klapphelme sind typischerweise nicht als Jethelm zugelassen.

Und ja, ich fahre meist mit Schutzkleidung, auch auf der ETZ.
Ich wäge das aber von Fall zu Fall ab und manchmal tut es auch eine normale Jeans. Ohne Jacke, Handschuhe und fast immer auch richtige Stiefel fahre ich aber praktisch nie.
Gruß, Stefan

Fuhrpark: MZ ETZ150/125cc EZ.1989
seife

 
Beiträge: 1914
Themen: 13
Bilder: 57
Registriert: 15. Mai 2014 08:02
Wohnort: Bautzen
Alter: 54

Re: Zeitliche Einordnung Pneumant -Helm.

Beitragvon Veto11 » Heute 10:01

Fit hat geschrieben:...

Gab es da nicht auch mal ein Urteil das man entsprechende Kleidung tragen muss. Also, ALLE immer in vollen Lederornat für 3000 Euro.... :wall:


Dazu gibt es hunderte Urteile die alle zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen weil es keine gesetzliche Regelungen gibt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018 - 2-01 S 118/17

...
Die Feststellung des Amtsgericht, wonach den Versicherten der Beklagten kein Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) trifft, obwohl er bei dem Unfall keine Motorradschutzkleidung an den Beinen trug, ist nicht zu beanstanden. Ob das Nichttragen von Motoradschutzkleidung - etwa Lederhosen mit Protektoren - als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 21a Abs. 2 StVO), für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 (Urt. vom 30.1.1979, VI ZR 144/77, NJW 1979, 980) festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen.

Teilweise wird vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit von Motoradschutzkleidung an den Beinen bejaht (OLG Brandenburg, Urt. vom 23.7.2009, 12 U 29/09, NJW-RR 2010, 538, 539 ff.; LG Köln, Urt. v. 15.5.2013, 18 O 148/08, Rn. 18 zitiert nach Juris; offen gelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 12.3.2015, 4 U 187/13, Rn. 70 zitiert nach Juris; OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2013, 7 U 158/12, NJOZ 2014, 985). Diese Ansicht überzeugt nicht. Sie stützt sich nicht auf eine positive Erkenntnis des allgemeinen Verkehrsbewusstseins, sondern gelangt allein aufgrund der Feststellung, dass das Tragen von Motoradschutzkleidung das Verletzungsrisiko reduziert, zu der Behauptung, "die meisten Motorradfahrer empfänden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren" und "jeder wisse, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um vielfach höheres Verletzungsrisiko in sich berge" (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein kann aber nicht allein aus dem Verletzungsrisiko, dem Erkenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Das würde nämlich darauf hinauslaufen, ein Mitverschulden generell dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten nicht gewählt hat. So müsste das Nichttragen eines Helmes bei Radfahrern oder das Weglassen von Oberkörperprotektoren beim Skifahren immer und ausnahmslos ein Mitverschulden begründen. Damit würde aber der Mitverschuldenseinwand von einem Verschulden gegen sich selbst in eine darüber hinausgehende, anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber bestehende Obliegenheit heraufgestuft. Das widerspräche der Systematik der § 9 StVG, § 254 BGB und bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Die Kammer schließt sich daher der Ansicht an, die das Bestehen eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins anhand von allgemein zugänglichen Erkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der konkreten Gruppe der Verkehrsteilnehmer positiv feststellen will (OLG München, Urt. v. 19.5.2017, 10 U 4256/16, Rn. 25 zitiert nach Juris; LG Heidelberg, Urt. v. 13.3.2014, 2 O 203/13, Rn. 28, 29 zitiert nach Juris).

Im vorliegenden Fall vermochte die Kammer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motoradschutzkleidung (etwa Lederhosen mit Protektoren) an Beinen beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen. Die Beklagte trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2013 hat die Beklagte eine E-Mail der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im Jahr 2014, dem des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, 43 % der befragten 2.091 Fahrer eine schützende Beinkleidung trugen. Unabhängig davon, ob aus einer Gruppe von rund 2.000 Teilnehmern eine repräsentative Zahl ermittelt werden kann, sind 43 % schon nicht ausreichend, um ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen. Da also auch nach dem weiteren Beklagtenvortrag ein allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht gegeben war, musste zur Wahrung rechtlichen Gehörs des Klägers die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden.

Andere Umstände, die auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung speziell unter Fahrern von Harley Davidsons schließen lassen, wurden nicht dargelegt und sind nicht erkennbar. Die Ausführungen des Klägervertreters, derartige Motorräder würden im Vergleich zu anderen großmotorigen Krafträdern typischerweise weniger zum schnellen Fahren, sondern zum "Cruisen", also einem moderateren Fahrstil, genutzt, erscheinen jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Daher erscheint es gerade unter Fahrern von Harley Davidsons bzw. Choppern jedenfalls nicht möglich, über den für alle Motorradtypen genannten Satz von 43 % hinaus, eine größere Gruppe zu bestimmen, die das Tragen von Schutzkleidung an den Beinen in ihr Verkehrsbewusstsein aufgenommen hat.

b)

Nachdem ein Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden konnte, kommt es auf die Kausalitätsfrage, ob das Tragen von Schutzkleidung mit Protektoren anstelle der (Armee-)Stoffhose des Klägers die streitgegenständlichen Verletzungen tatsächlich reduziert hätte, nicht mehr an.
...


-- Hinzugefügt: 7. Juli 2025 10:13 --

seife hat geschrieben:
Nicht hochgeklappter Jethelm.
Dual-mode, wo man das Kinnteil nach hinten umklappen kann, die sind als Jet- und Integralhelm zugelassen.
Mein LS2 FF900 z.B.

Normale Klapphelme sind typischerweise nicht als Jethelm zugelassen.

...



Wenn es nicht so warm wäre könnte ich mit meinem Hundchen eine D.Louis- und eine Polo-Filiale fußläufig erreichen um mir das mal anzusehen. Was Klapphelme betrifft bin ich noch auf dem Stand BMW-Helm 2.
Mein letzter Helm war ein Carbon-Integral von Bandit (2013).
My leather suits have covered more miles on the asphalt than my motorcycles.

Ein Freund vom Greenwich Canoe Club

Fuhrpark: Aktuell: Kein Fahrzeug
Damals wars: CY 50, DT 175 MX, SR 500, 2x R 27, R 80 G/S, 3x RD 250 F, GT 250 X7, GT 380, ETZ 250, ETZ 251 Gespann (Wendel), KMZ (Dnepr) MT-11 Gespann, K 75 C, K 1100-EML-Stahmer Gespann.

R 60/2 Gespann, R 50/5, R 60/6, R 60/7, R 45, R 65, K 75C, ETZ 250/F


Diverse Blechdosen.
Veto11

 
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert: 6. Mai 2013 09:06
Wohnort: Berlin
Alter: 63

Vorherige

Zurück zu Klamottenecke



Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste