Fit hat geschrieben:...
Gab es da nicht auch mal ein Urteil das man entsprechende Kleidung tragen muss. Also, ALLE immer in vollen Lederornat für 3000 Euro....

Dazu gibt es hunderte Urteile die alle zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen weil es keine gesetzliche Regelungen gibt.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018 - 2-01 S 118/17
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Die Feststellung des Amtsgericht, wonach den Versicherten der Beklagten kein Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) trifft, obwohl er bei dem Unfall keine Motorradschutzkleidung an den Beinen trug, ist nicht zu beanstanden. Ob das Nichttragen von Motoradschutzkleidung - etwa Lederhosen mit Protektoren - als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 21a Abs. 2 StVO), für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 (Urt. vom 30.1.1979, VI ZR 144/77, NJW 1979, 980) festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen.
Teilweise wird vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit von Motoradschutzkleidung an den Beinen bejaht (OLG Brandenburg, Urt. vom 23.7.2009, 12 U 29/09, NJW-RR 2010, 538, 539 ff.; LG Köln, Urt. v. 15.5.2013, 18 O 148/08, Rn. 18 zitiert nach Juris; offen gelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 12.3.2015, 4 U 187/13, Rn. 70 zitiert nach Juris; OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2013, 7 U 158/12, NJOZ 2014, 985). Diese Ansicht überzeugt nicht. Sie stützt sich nicht auf eine positive Erkenntnis des allgemeinen Verkehrsbewusstseins, sondern gelangt allein aufgrund der Feststellung, dass das Tragen von Motoradschutzkleidung das Verletzungsrisiko reduziert, zu der Behauptung, "die meisten Motorradfahrer empfänden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren" und "jeder wisse, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um vielfach höheres Verletzungsrisiko in sich berge" (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein kann aber nicht allein aus dem Verletzungsrisiko, dem Erkenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Das würde nämlich darauf hinauslaufen, ein Mitverschulden generell dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten nicht gewählt hat. So müsste das Nichttragen eines Helmes bei Radfahrern oder das Weglassen von Oberkörperprotektoren beim Skifahren immer und ausnahmslos ein Mitverschulden begründen. Damit würde aber der Mitverschuldenseinwand von einem Verschulden gegen sich selbst in eine darüber hinausgehende, anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber bestehende Obliegenheit heraufgestuft. Das widerspräche der Systematik der § 9 StVG, § 254 BGB und bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Die Kammer schließt sich daher der Ansicht an, die das Bestehen eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins anhand von allgemein zugänglichen Erkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der konkreten Gruppe der Verkehrsteilnehmer positiv feststellen will (OLG München, Urt. v. 19.5.2017, 10 U 4256/16, Rn. 25 zitiert nach Juris; LG Heidelberg, Urt. v. 13.3.2014, 2 O 203/13, Rn. 28, 29 zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall vermochte die Kammer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motoradschutzkleidung (etwa Lederhosen mit Protektoren) an Beinen beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen. Die Beklagte trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2013 hat die Beklagte eine E-Mail der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im Jahr 2014, dem des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, 43 % der befragten 2.091 Fahrer eine schützende Beinkleidung trugen. Unabhängig davon, ob aus einer Gruppe von rund 2.000 Teilnehmern eine repräsentative Zahl ermittelt werden kann, sind 43 % schon nicht ausreichend, um ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen. Da also auch nach dem weiteren Beklagtenvortrag ein allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht gegeben war, musste zur Wahrung rechtlichen Gehörs des Klägers die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden.
Andere Umstände, die auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung speziell unter Fahrern von Harley Davidsons schließen lassen, wurden nicht dargelegt und sind nicht erkennbar. Die Ausführungen des Klägervertreters, derartige Motorräder würden im Vergleich zu anderen großmotorigen Krafträdern typischerweise weniger zum schnellen Fahren, sondern zum "Cruisen", also einem moderateren Fahrstil, genutzt, erscheinen jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Daher erscheint es gerade unter Fahrern von Harley Davidsons bzw. Choppern jedenfalls nicht möglich, über den für alle Motorradtypen genannten Satz von 43 % hinaus, eine größere Gruppe zu bestimmen, die das Tragen von Schutzkleidung an den Beinen in ihr Verkehrsbewusstsein aufgenommen hat.
b)
Nachdem ein Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden konnte, kommt es auf die Kausalitätsfrage, ob das Tragen von Schutzkleidung mit Protektoren anstelle der (Armee-)Stoffhose des Klägers die streitgegenständlichen Verletzungen tatsächlich reduziert hätte, nicht mehr an.
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-- Hinzugefügt: 7. Juli 2025 10:13 --seife hat geschrieben:
Nicht hochgeklappter Jethelm.
Dual-mode, wo man das Kinnteil nach hinten umklappen kann, die sind als Jet- und Integralhelm zugelassen.
Mein LS2 FF900 z.B.
Normale Klapphelme sind typischerweise nicht als Jethelm zugelassen.
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Wenn es nicht so warm wäre könnte ich mit meinem Hundchen eine D.Louis- und eine Polo-Filiale fußläufig erreichen um mir das mal anzusehen. Was Klapphelme betrifft bin ich noch auf dem Stand BMW-Helm 2.
Mein letzter Helm war ein Carbon-Integral von Bandit (2013).
Damals wars: CY 50, DT 175 MX, SR 500, 2x R 27, R 80 G/S, 3x RD 250 F, GT 250 X7, GT 380, ETZ 250, ETZ 251 Gespann (Wendel), KMZ (Dnepr) MT-11 Gespann, K 75 C, K 1100-EML-Stahmer Gespann.