Dieter hat geschrieben:Luzie hat geschrieben: ...
Mit der Gültigkeit bist du zumindest bei uns auf dem Holzweg. ...
Gruß
Dieter
dann zeig doch mal ein bild der rückseite, da steht doch das enddatum drauf. Wie auch unter 4a und 4b
-- Hinzugefügt: Fr 8. Mär 2024, 15:43 --Robert K. G. hat geschrieben:Noch mal: in Deutschland verfällt dir nichts (automatisch). ...
Gruß
Robert
Wenn du das gültigkeitsdatum überschritten hast bist du nicht mehr LEGAL unterwegs. Ist wie mit dem überschreiten des TÜV.
-> Die Führerscheinklassen C1 und C1E sind für Berufskraftfahrer (und alle Inhaber eines EU-Kartenführerscheins, der nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden) befristet für fünf Jahre gültig. Das heißt, sie müssen in regelmäßigen Abständen erneuert werden, was unter anderem auch einem ärztlichen Gutachten bedarf. Mit einer Ausnahme: C1E-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Ab dann gilt ebenfalls die 5-Jahres-Regel. Eine weitere Ausnahme: Wurde die Fahrerlaubnis für die Klasse C1 ab dem 01. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 neu erteilt, gilt sie bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Führerscheininhabers. Danach gilt die 5-Jahres-Regel.
Wenn Sie die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde verlängern wollen, müssen fristgerecht diverse Unterlagen vorgelegt werden. Eine erneute Ausbildung muss hingegen nicht gemacht werden (Ausnahme Berufskraftfahrer). Die einzureichenden Unterlagen umfassen ein ärztliches Gutachten (körperliche und psychische Gesundheitsprüfung), ein augenärztliches Gutachten (Augenuntersuchung) sowie den Antrag auf Verlängerung. Außerdem benötigen Sie Ihren alten Führerschein, Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Passfoto, um den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis erfolgreich zu beantragen.
Quelle : lapid.de