Der MAW hat 50 ccm und fährt 45 Km/h, ist also ein Moped. Früher war er laut STVZO nur ein Fahrrad, aber mit dem Ende der DDR gelten die Gesetze der BRD, also Einzeltypengenemigung, mind. Führerschein Klasse m.
Ich hab keine dafür gemacht weil ich seit 2008 nicht mehr MAW fahre, bis dahin gab es § 18 und man brauchte nichts, nun wurde er gestrichen.
Hier das wichtigste.
MAW und Steppke
"Anbaumotoren"
Hinweise zur rechtlichen Einordnung von Fahrrädern mit angebrachtem MAW- oder Steppke-
Anbaumotor, zur Helmpflicht, zum Fahrerlaubnisrecht und zur Pflichtversicherung
technische Daten – MAW (1955-1961)
Motorsystem Einzylinder-Zweitakt, luftgekühlt
Hubraum 49,5 cm³
Hub 40 mm
Bohrung 39,8 mm
bbH 35 km/h
Leistung 1,3 PS
technische Daten – Steppke (1954-1956)
Motorsystem Einzylinder-Zweitakt, luftgekühlt
Hubraum 38,5 cm³
Hub 40 mm
Bohrung 35 mm
bbH 35 km/h
Leistung 0,8 PS
StVZO-DDR (12.04.1954)
Fahrräder mit angebautem Motor sind nicht zulassungspflichtig. Sie unterliegen nicht den
Bestimmungen der StVZO. Im verkehrsrechtlichen Sinne gelten Fahrräder mit Anbaumotor als
Fahrräder.
Da nur Fahrräder mit Hilfsmotor im Einigungsvertrag aufgeführt wurden, sind die Fahrräder mit
Anbaumotoren nach neuem Recht zu behandeln.§76 Nr 8b FEV deklariert diese Fahrzeuge jedoch zu Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt werden.
"Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6
Absatz 1 behandelt
a) ...
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,
wenn sie vor dem 1. Januar 1957 (Anmerkung: Baujahr des MAW nach diesem Zeitpunkt ->
Kleinkraftrad) erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen
Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters –
bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger –
33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und
Fahrzeugen mit drei Rädern."
Alle Vorschriften für Fahrräder mit Hilfsmotoren/Mofas sind anzuwenden. Die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit von MAW und Steppke liegt zwar unter den genannten 40 km/h, da es aber
keine spezielle Regelung gibt, zählen diese hier mit dazu (teleologische Gesetzesauslegung).
Fahrerlaubnispflichtig
§4 FEV
"(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen
sind
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre
BauartGewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht
mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter
sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
2. ..."
MAW und Steppke werden zwar wie Mofas behandelt, jedoch ist geltendes Fahrerlaubnisrecht
anzuwenden.
§6(1) FEV
"Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50cm3) und Fahrräder mit
Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrrädern aufweisen)"
bbH von nicht mehr als 25 km/h
Eine Mofaprüfbescheinigung ist erforderlich, mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen vorzuzeigen. (§5 FEV).
Keine Prüfbescheinigung ist erforderlich, wenn die Person wenn sie vor dem 1. April 1980
das 15. Lebensjahr vollendet hat. (§76 Nr 3 FEV)
Helmpflicht
§21a StVO
"(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge (Anmerkung: Der
Gesetzgeber will eine Helmpflicht für Quads/Trikes; jedoch nicht für Traktoren) mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn
vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
§2 Nr 9 FZV
"Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h"
Durch eine teleologische Gesetzesauslegung wirden aber durch den §21a StVO nicht nur die
Fahrzeuge gemäß §2 Nr 9 FZV umfasst, sondern alle einspurigen Balancefahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.
Somit fallen MAW und Steppke unter die Helmpflicht
Pflichtversicherung
§1 PflVG
"Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist
verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und
sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und
aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des
Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird."
Der Nachweis der Versicherung erfolgt über die Anbringung eines Versicherungskennzeichens.
§26(1) FZV
"Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das
jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der
Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen
mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der
Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu
Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das
Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des
Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
§4(3) Satz 1 Buchstabe c und d FZV
"c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,"
Auch hier zählen Mofas mit dazu, da diese eine Untergruppe der Kleinkrafträder sind. (§2 Nr 11a
FZV)
Die Vorschriften der §§27 bis 29 FZV gelten.
Betriebserlaubnis
Eine Betriebserlaubnis muss im Rahmen einer Einzelabnahme gemäß §21 StVZO erfolgen.
Anbaumotoren, wie MAW und Steppke, wurden ohne eine Betriebserlaubnis ausgeliefert, da zu
dieser Zeit Fahrräder mit Anbaumotoren weiterhin als Fahrräder anzusehen waren.
Desshalb wurden diese nicht im Einigungsvertrag genannt. Nach neuem Recht ist eine
Betriebserlaubnis jedoch erforderlich.§4(1) FZV
"Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche
Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist."
Der Nachweis der Einzelgenehmigung ist zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen
§4(5) FZV
"Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt
wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung,
die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
ausgehändigt wird."
Mz ES 175/1 1964, Simson S51/1 Enduro 1989, Simson SR2 1959, Simson 1946 mit Steppke 1955, ansonst Simson Fahrräder von der Kaiserzeit bis zur DDR Fertigung.