Hallo Tigerente,
Ihr Wunsch nach einer zusätzlichen Absicherung ist verständlich, der Gesetzgeber sieht in Deutschland allerdings keine Lösung vor. Auch wenn Ihnen Verkäufer im Internet oft etwas anderes suggerieren möchten.
Die Frage, ob Sie eine Rundumleuchte zur Absicherung verwenden dürfen, regelt §52 StVZO. Der Einsatz gelber Leuchten wird in Absatz 4 abgehandelt. Da Ihr Fahrzeug keiner der dort angegebenen Kategorien angehört, gilt: Eine Rundumleuchte ist für Ihr Gespann definitiv nicht zulässig. Missbrauch wird mit einem Bußgeld geahndet.
Eine Abart von Rundumleuchten beschreibt §53a StVZO. Hier geht es um zusätzliche Warnleuchten für die Absicherung im Pannenfall. Diese Leuchten werden bei 360° Abstrahlung AUSSEN aufs Fahrzeugdach gestellt oder bei gerichteter Abstrahlung (z. B. fest verbaute LED-Module) INNEN IM FAHRZEUG montiert. Aber: Diese Leuchten sind zwar ohne Eintragung für Jedermann zulässig - allerdings nur im Stand, zusätzlich zu Warnblinker und Warndreieck.
Hier finden Sie solche Leuchten:
https://www.rkl.de/Fahrzeugteile/Warnbl ... ssung-53a/Schließlich noch die Antwort auf Ihre Frage zu den unterschiedlichen Prüfnummern:
Rundumleuchten können drei Arten von Prüfzeichen tragen:
- [e1 012345]: Das "kleine e im Rechteck" bestätigt die EMV-Prüfung (elektromagnetische Verträglichkeit). Voraussetzung für die Verwendung an einem Fahrzeug.
- Alternativ: (E1) 10R 00 12345: Das "große E im Kreis" mit dem vor- oder nachgestellten 10R bestätigt alternativ die EMV-Prüfüng, heutzutage häufiger anzufinden als das "e im Rechteck". Voraussetzung für die Verwendung an einem Fahrzeug.
- A1 (E1) 0012345: Das "große E im Kreis" mit dem vor- oder nachgestellten A oder A1 bestätigt die Zulassung nach ECE-R 65, der europäischen Prüfung für Warnleuchten. Voraussetzung für die Verwendung an Einsatzfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Die von Ihnen angesprochene Ziffer hinter dem (E) sagt aus, in welchem Land die Leuchte geprüft wurde. Eine Leuchte mit E9 wurde von einem Prüfinstitut in Spanien geprüft. Die Ziffer sagt NICHT aus, wo die Leuchte hergestellt wurde (viele asiatische Hersteller lassen z. B. in Spanien prüfen).
Die oben angesprochenen "Zusätzlichen Warnleuchten" nach §53a StVZO tragen ein besonderes Prüfzeichen, da es sich um eine nationale Regelung handelt, die nur in Deutschland gilt. Wellenlinie + K + Prüfziffer, also zum Beispiel ~K 12345.
Auch wenn Sie in Ihrem Gespann eine besondere Gefahr für andere Autofahrer sehen und sich schützen möchten: Der Gesetzgeber will die Warnwirkung gelben Blinklichts erhalten und ist recht restriktiv, wer es benutzen darf.
Die Lösung für Sie bietet §16 StVO: Sind Sie bei besonders langsam auf Autobahn oder schnell befahrenen Straßen unterwegs (z. B. wegen einer Steigung bei geringer Motorisierung), so dürfen Sie temporär das Warnblinklicht Ihres Fahrzeugs einschalten und somit bei Bedarf auf die Gefahr aufmerksam machen.
Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt!
Viele Grüße aus Hamburg
RKL Signaltechnik
www.RKL.deHans Sybille