Heute gleich mal noch ein Problem.... das Lenkschloss an einer TS, die mit ETZ-Klemmköpfen (oder auch -Gabelbrücken) umgebaut werden soll.
Konkrete Umbaumaßnahmen:
-oben und unten je eine untere ETZ-Gabelbrücke
-Tank Fremdfabrikat, Befestigung durch je eine links und rechts angeschweißte Mutter am Steuerrohr
-Lenkschlossausleger kommt ab
Dazu habe ich heute ausführlich mit meinem Prüfer gesprochen. Tankumbau geht klar, der Lenkanschlag muss eh geschweißt werden und der befindet sich an einer "prekäreren" Stelle, nämlich weiter unten. Die Lasten auf das untere Steuerkopflager sind grundsätzlich als höher einzuordnen. Der Austausch der oberen Leichtmetall-Brücke gegen eine untere sollte daher aus Festigkeitsgründen unproblematisch sein. Auch der Ausleger kann ab, die Nummer darf ich beim ausführenden Betrieb einschlagen lassen. Zur Abnahme bringe ich den Ausleger mit und vor Ort wird noch ein zusätzliches Symbol eingeschlagen. Da ich den Rahmen eh pinseln werde, macht mir das nix aus.
Es gibt da nur ein Problem... das Lenkerschloss.
Zwei Dinge sind mir bekannt:
1. Es gibt Umbaufreigaben von MZ, in denen die Verwendung der kompletten ETZ-Gabel inkl. ETZ-Klemmköpfen legitimiert wird. Schon dadurch wird das Lenkerschloss nicht mehr funktionieren, egal ob originale obere Brücke oder umgestrickte untere Brücke. Das Widerlager für das Lenkerschloss ist sogar abzuschneiden!
2. Ich habe Briefkopien, in denen steht:
ABW.VON §38A STVZO DIEBSTAHLSICHERUNG LOSES ZUBEHÖR.AUSNAHMEGEN.GEM §70 STVZO ERFORDERLICH
Nun, nur um das mal festzuhalten, der Prüfer ist nicht unwillig oder gar "das Problem"! Ganz im Gegenteil: Er will sich selbst informieren, wie was geht. Auf der anderen Seite meint er, dass Fahrzeuge heute der heutigen StVZO entsprechen müssen (Stichwort "Seitenständer") - nicht der von damals. Die Diebstahlsicherung als "loses Zubehör" kann man eintragen, ja... allerdings erfordert das eben jene Ausnahmegenehmigung und die würde ich wahrscheinlich nicht bekommen. Stellt ja nicht er aus, sondern die Landesbehörde.
Tja, watt nu?
Wie stehen denn nun die Chancen, so eine Ausnahme zu bekommen? An wen wendet man sich genau? Wer entscheidet bzw. dürfen die das ablehnen, mir mein Schloss als loses Zubehör zuzugestehen? Hat das schonmal jemand so gemacht?
Ich habe den Thread vom mueboe gefunden:
viewtopic.php?f=5&t=26405
Das wäre natürlich eine Idee... einfach einen passenden Schlosshalter anschweißen. Wenn Schweißen in dem Bereich eh toleriert wird?
Außerdem hier der Thread vom Ysengrin:
viewtopic.php?f=30&t=57296
Eine möglicherweise vorliegende Abhängigkeit vom Baujahr vermutete der Prüfer auch, will sich da aber erstmal schlau machen. Ist ein Guter!
Nun habe ich noch ein wenig recherchiert.
StVZO
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen.
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Gut, das MUSS kein Lenkerschloss sein, jedenfalls nicht aus diesem Wortlaut folgend. Leider finde ich den "Anhang" nicht, jedenfalls nicht im Anlagenverzeichnis zur StVZO. Dort wird für die Anlagen I-VII jedoch auf die Anlagen FZV 1-4 verwiesen. Aber auch dort ist nix relevantes zu finden... Also wo steht denn, dass die Diebstahlsicherung ein Lenkerschloss sein muss? Wie ist die "Diebstahlsicherung" denn amtlich definiert?
Einigungsvertrag
Ach ja, alle Jahre wieder. Die wichtige Stelle wäre:
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV)
Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), mit folgenden Maßgaben:
...
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
Nun frage ich mich: Wie ist die Umbaufreigabe seitens MZ zu sehen? Ist das ein "Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis"? Wenn ja, würde ja vielleicht Abs. 24 greifen?
Ich würde mich jedenfalls freuen, wenn ich mit meinem Prüfer gemeinsam zu einem Ergebnis komme. Ein loses Schloss führe ich so oder so immer mit und habe auch keine Probleme damit, wenn das eingetragen wird.
So, jetzt ihr...
Ciao
Wolle