Ich hab mich eben durch die GEsetzestexte geackert.
Aaalso, der Ständer mit einer Feder IST erlaubt für unsere Emmen, es steht deutlich drin, und zwar:
Übersicht über die Richtlinien, die im Brief genannt werden:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21035.htm
Hier ist das PDF zur "einunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften":
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/do ... GI0013.pdf
Und dort steht auch auf PDF-Seite 20 unter den Ausnahmevoerordnungen:
z7)
(....blablabla......)
§61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach §30a Abs.3) ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17.Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. (...)
Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt §35a Abs.9 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
=> und da die erweiterten Regeln für die Ständer erst ab diesem April 2000 in Kraft trat, gilt für uns also die Regelung davor: und die erwähnt 2 Federn nicht.
Leider konnte ich den §35a Abs.9 in der Form von vor 2000 nirgends finden, aber die Schlußfolgerung ist eindeutig, oder?
Somit würde ich in jedem Fall besagtes PDF mit zum TÜV nehmen
Gruß Alex