Lenkschloss - Rechtliches

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Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 16. Januar 2013 22:11

Hallo zusammen!

Heute gleich mal noch ein Problem.... das Lenkschloss an einer TS, die mit ETZ-Klemmköpfen (oder auch -Gabelbrücken) umgebaut werden soll.

Konkrete Umbaumaßnahmen:
-oben und unten je eine untere ETZ-Gabelbrücke
-Tank Fremdfabrikat, Befestigung durch je eine links und rechts angeschweißte Mutter am Steuerrohr
-Lenkschlossausleger kommt ab

Dazu habe ich heute ausführlich mit meinem Prüfer gesprochen. Tankumbau geht klar, der Lenkanschlag muss eh geschweißt werden und der befindet sich an einer "prekäreren" Stelle, nämlich weiter unten. Die Lasten auf das untere Steuerkopflager sind grundsätzlich als höher einzuordnen. Der Austausch der oberen Leichtmetall-Brücke gegen eine untere sollte daher aus Festigkeitsgründen unproblematisch sein. Auch der Ausleger kann ab, die Nummer darf ich beim ausführenden Betrieb einschlagen lassen. Zur Abnahme bringe ich den Ausleger mit und vor Ort wird noch ein zusätzliches Symbol eingeschlagen. Da ich den Rahmen eh pinseln werde, macht mir das nix aus.

Es gibt da nur ein Problem... das Lenkerschloss.

Zwei Dinge sind mir bekannt:
1. Es gibt Umbaufreigaben von MZ, in denen die Verwendung der kompletten ETZ-Gabel inkl. ETZ-Klemmköpfen legitimiert wird. Schon dadurch wird das Lenkerschloss nicht mehr funktionieren, egal ob originale obere Brücke oder umgestrickte untere Brücke. Das Widerlager für das Lenkerschloss ist sogar abzuschneiden!
etz250-telegabel_in_ts250-1.jpg


2. Ich habe Briefkopien, in denen steht:
ABW.VON §38A STVZO DIEBSTAHLSICHERUNG LOSES ZUBEHÖR.AUSNAHMEGEN.GEM §70 STVZO ERFORDERLICH


Nun, nur um das mal festzuhalten, der Prüfer ist nicht unwillig oder gar "das Problem"! Ganz im Gegenteil: Er will sich selbst informieren, wie was geht. Auf der anderen Seite meint er, dass Fahrzeuge heute der heutigen StVZO entsprechen müssen (Stichwort "Seitenständer") - nicht der von damals. Die Diebstahlsicherung als "loses Zubehör" kann man eintragen, ja... allerdings erfordert das eben jene Ausnahmegenehmigung und die würde ich wahrscheinlich nicht bekommen. Stellt ja nicht er aus, sondern die Landesbehörde.

Tja, watt nu?
Wie stehen denn nun die Chancen, so eine Ausnahme zu bekommen? An wen wendet man sich genau? Wer entscheidet bzw. dürfen die das ablehnen, mir mein Schloss als loses Zubehör zuzugestehen? Hat das schonmal jemand so gemacht?

Ich habe den Thread vom mueboe gefunden:
viewtopic.php?f=5&t=26405
Das wäre natürlich eine Idee... einfach einen passenden Schlosshalter anschweißen. Wenn Schweißen in dem Bereich eh toleriert wird?

Außerdem hier der Thread vom Ysengrin:
viewtopic.php?f=30&t=57296
Eine möglicherweise vorliegende Abhängigkeit vom Baujahr vermutete der Prüfer auch, will sich da aber erstmal schlau machen. Ist ein Guter!

Nun habe ich noch ein wenig recherchiert.
StVZO
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen.

(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Gut, das MUSS kein Lenkerschloss sein, jedenfalls nicht aus diesem Wortlaut folgend. Leider finde ich den "Anhang" nicht, jedenfalls nicht im Anlagenverzeichnis zur StVZO. Dort wird für die Anlagen I-VII jedoch auf die Anlagen FZV 1-4 verwiesen. Aber auch dort ist nix relevantes zu finden... Also wo steht denn, dass die Diebstahlsicherung ein Lenkerschloss sein muss? Wie ist die "Diebstahlsicherung" denn amtlich definiert?

Einigungsvertrag
Ach ja, alle Jahre wieder. Die wichtige Stelle wäre:
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV)

Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), mit folgenden Maßgaben:
...
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.

(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.

(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.

Nun frage ich mich: Wie ist die Umbaufreigabe seitens MZ zu sehen? Ist das ein "Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis"? Wenn ja, würde ja vielleicht Abs. 24 greifen?

Ich würde mich jedenfalls freuen, wenn ich mit meinem Prüfer gemeinsam zu einem Ergebnis komme. Ein loses Schloss führe ich so oder so immer mit und habe auch keine Probleme damit, wenn das eingetragen wird.

So, jetzt ihr...

Ciao
Wolle
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Ciao
Wolle

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Svidhurr » 16. Januar 2013 22:52

Du machst da ein Problem, wo keins ist :wink:

Das Schloss ist halt pfutsch, für den TÜV sollte ein einfaches Fahrradschloss den Zweck erfüllen.
Bei mir wollte noch Keiner ein Schloss sehen, habe aben immer eins im SW liegen.
Tue anderen nichts Gutes, dann wiederfährt dir nichts Schlechtes.

Gruß Svid (Thomas) :coffee:

Bitte sendet mir eure SW Nummern per PN.
Die Namen behalte ich natürlich für mich :wink:
Werde nur R-Nummer mit Bj. öffentlich machen :ja:

Bitte die Daten nicht nur vom Typenschild oder aus der Zulassung ablesen.
Sondern auch mit der Nummer am Rahmen vergleichen :wink:

Möchte die Aufstellung ja möglichst genau machen,
habe da schon genügend Ausnahmen von der Ausnahme :shock:


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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 16. Januar 2013 22:56

Svidhurr hat geschrieben:Du machst da ein Problem, wo keins ist :wink:

Das Schloss ist halt pfutsch, für den TÜV sollte ein einfaches Fahrradschloss den Zweck erfüllen.
Bei mir wollte noch Keiner ein Schloss sehen, habe aben immer eins im SW liegen.

Du siehst das etwas falsch.

Der Prüfer ist ein Guter. Ich habe noch mehr Wünsche und Vorstellungen. Deshalb suchen wir GEMEINSAM nach einer Lösung für ein Problem, was ER sieht - nicht ich. Ich für meinen Teil brauche kein Lenkerschloss. Und ich halte das auch für ein lösbares Problem - deshalb werde ich mir ganz sicher keinen anderen Prüfer suchen!

Stattdessen suche ich eben nach einer Lösung des Problems, was wie auch immer doch vorhanden ist. Auch, wenn ich es grundsätzlich so wie du sehe...
Ciao
Wolle

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Robert K. G. » 16. Januar 2013 23:03

Hallo,

die Änderungsmitteilungen von MZ haben den Status einer Werksfreigabe. Als Bedingung wird explizit ein Seilschloß angegeben. Es existiert also kein Problem.

Den Einigungsvertrag kannst du dir schenken. Der bezieht sich nur auf Umbauten vor 1989. Also entweder dein Prüfer nickt es ab oder eben nicht. Zwingen kannst du ihn nicht. ;)

Gruß
Robert
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Klaus P. » 16. Januar 2013 23:32

So verstehe ich das auch.

Ich habe weder in meinen BMWs noch in den MZten das vorgesehene Schloß.
Wer will auch meine Karren? :D

Und je mehr du fragst und eingetragen haben möchtest um so mehr die Probleme.
Laß den Anschlag schweißen, den Ausleger abschneiden und eine schöne Oberfläche feilen.
Keiner wird glauben, daß es geändert wurde.
Die Nr. einschlagen, die Gabel wechsel und alles i. O.
Zusatzschloß in der Tasche,
cool beim TÜV vorfahren, fertig.


Mir hat ein kompetenter Prüfer mal gesagt, alles was eingetragen ist, kann geprüft werden.
Ich habe verstanden.

Zum anschweißen des Rohres nach ETZ mußt du eine Schablone anfertigen.

Gruß Klaus

PS Was ich nicht verstehe, warum eine untere Gabelbrüche oben aufbauen?

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 17. Januar 2013 00:00

Klaus P. hat geschrieben:PS Was ich nicht verstehe, warum eine untere Gabelbrüche oben aufbauen?

Für ein auch oben geklemmtes Standrohr, wie das auch heute bei aktuellen Motorrädern gemacht wird.
Oder auch wie es der "Tuning Guide for the financially challenged" vom BMZRC zeigt.
Und weil ich mit Stummeln die Lenkerklemmböcke nicht brauche.
Der Ysengrin hat sowas auch gemacht... siehe z.B. hier http://www.ratracer.de/?p=995
Ciao
Wolle

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon g-spann » 17. Januar 2013 01:58

Wenn der Prüfer den Umbau für sinnvoll erachtet, so wars bei mir damals (Umbau eines TS/1-Gespanns auf Carell-Schwinge, dadurch notwendiger Einsatz einer ETZ-Gabelbrücke, dadurch wiederum Wegfall der serienmäßigen Diebstahlsicherung), macht er einen Anruf bei der Zulassungsstelle und stellt die Sachlage klar; diese stellt dann ihrerseits den Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Regierungspräsidenten für "Diebstahlsicherung loses Zubehör", der dann in aller Regel so durchgeht und mich damals 50 DM extra gekostet hat...
Gruß aus dem Niederbergischen,

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 17. Januar 2013 12:17

Danke erstmal für alle Antworten und konstruktive Vorschläge.

Ich habe eben eine Antwort von meinem Prüfer bekommen, die mich sehr zufriedenstellt... eventuell muss es HEUTE ein LENKschloss sein, früher war's wohl eine "Sicherung gegen unbefugte Benutzung". Genau weiß ich das nicht, für mich steht die Ampel jedenfalls auf grün.

Die Antwort meines Prüfers enthält auch Auszüge aus den relevanten Quellen enthalten. Ich werde diese hier - mit etwas zeitichem Abstand, das sollte irgendwie schon verständlich sein - gerne zur Verfügung stellen. Sollte ich das vergessen und jemand das nochmal benötigen, dann bitte ich um eine Erinnerung per PN oder hier im Thread. Wenn's jemand ganz eilig hat => PN.

Vielen Dank an alle!
Ciao
Wolle

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon der janne » 17. Januar 2013 12:21

google mal nach NEIMANN Schloss , da gibts Schweißhülsen für den lenkkopf, brauchst nur dann ein Loch im Steuerrohr.
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 17. Januar 2013 12:30

der janne hat geschrieben:google mal nach NEIMANN Schloss , da gibts Schweißhülsen für den lenkkopf, brauchst nur dann ein Loch im Steuerrohr.

Nicht nur im Steuerrohr, sondern auch im Distanzrohr zwischen den Steuerlagern! Und das darf sich auch nicht verdrehen!

Ich denke mal - entsprechend der Antwort des Prüfers - wird es auf eine "Sicherung gegen unbefugte Benutzung" hinauslaufen, die kein Lenkschloss ist. So war das eigentlich eh geplant...
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon eichy » 17. Januar 2013 18:37

Distanzier den Rad genau aus, arbeite die Distanzhülsen nach und benutz die TS Brücken weiter. So ein Mopped gehört abgeschlossen oder bist Du selbstbedienungsladen?
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 17. Januar 2013 19:09

Njet. Aber das Lenkschloss ist doch eh für'n *piep*. Ein "richtiges" Schloss führe ich ohnehin immer mit - sicherer, flexibler, besser.

Distanzhülsen nacharbeiten... :stumm:
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon eichy » 17. Januar 2013 20:54

Wolle69 hat geschrieben:Njet. Aber das Lenkschloss ist doch eh für'n *piep*. Ein "richtiges" Schloss führe ich ohnehin immer mit - sicherer, flexibler, besser.

Distanzhülsen nacharbeiten... :stumm:

Und warum? Es sind nur ca 3mm. Die Scheibchen geben das links und rechts locker her. So hab ichs an meiner TS gemacht. Kleinigkeit. Keinerlei Probleme. Selbst das aussermittig einspeichen hätte ich mir schenken können, trotz 16Zoll umbau (Brembosattel, allerdings). Schloßhülsen an Rahmen einschweissen ist da die grössere Nummer, gerade wenn man "TÜV Bedenken" hat.
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 17. Januar 2013 21:36

Eichy, sieh mal in meine Signatur. Ich fahre eine TS250(/0) mit TS-Brücken, Scheibenbremse (MZ-Sattel), 16-Zoll. Und ich habe keine Distanzhülsen bearbeiten müssen... wie viele andere auch nicht. Wozu auch?

Und: Das mit den Schlosshülsen war eine Idee von mueboe, Janne hatte dazu einen weiterführenden Vorschlag. Offenbar geht es aber auch so, also doch als loses Zubehör. Anscheinend ist es, wie ich vermutete: eine "Diebstahlsicherung" muss nicht zwingend in die Lenkeinrichtung greifen, also nicht unbedingt ein "Lenkerschloss" sein. Man kann's eben auch anders lösen...
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolfo » 17. Januar 2013 22:06

Den richtigen Prüfer finden...

Für die Gespannfahrer sind die ETZ-Gabelbrücken allein schon durch die erhöhte Stabilität interessant,
die 5mmim Vergleich zur TS250/1 bringen zwar keinen riesigen Effekt, aber immerhin etwas.
Bild Planung ist der Ersatz des Zufalls durch den Irrtum.

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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 18. Januar 2013 13:50

Wolfo hat geschrieben:Den richtigen Prüfer finden...

Wie oft denn noch: DEN HAB ICH!

Thema ist durch! Kann gerne geschlossen werden (Wäre vielleicht sogar sinnvoll?), die entsprechenden Infos kann ich ja später trotzdem noch nachtragen (lassen). Im Übrigen könnte man das Ganze nach "Papierkram" verschieben... hab die Rubrik eben erst entdeckt.
Ciao
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon eichy » 18. Januar 2013 17:42

Wolle69 hat geschrieben:Eichy, sieh mal in meine Signatur. Ich fahre eine TS250(/0) mit TS-Brücken, Scheibenbremse (MZ-Sattel), 16-Zoll. Und ich habe keine Distanzhülsen bearbeiten müssen... wie viele andere auch nicht. Wozu auch?

Und: Das mit den Schlosshülsen war eine Idee von mueboe, Janne hatte dazu einen weiterführenden Vorschlag. Offenbar geht es aber auch so, also doch als loses Zubehör. Anscheinend ist es, wie ich vermutete: eine "Diebstahlsicherung" muss nicht zwingend in die Lenkeinrichtung greifen, also nicht unbedingt ein "Lenkerschloss" sein. Man kann's eben auch anders lösen...

ETZ Nabe? Dann hasste unten 5mm mehr. Merkst Du aber nur beim Einfedern....
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon Wolle69 » 18. Januar 2013 18:10

eichy hat geschrieben:
Wolle69 hat geschrieben:Eichy, sieh mal in meine Signatur. Ich fahre eine TS250(/0) mit TS-Brücken, Scheibenbremse (MZ-Sattel), 16-Zoll. Und ich habe keine Distanzhülsen bearbeiten müssen... wie viele andere auch nicht. Wozu auch?

ETZ Nabe? Dann hasste unten 5mm mehr. Merkst Du aber nur beim Einfedern....

Nein eichy. Bei allem Respekt. Das wurde auch schon hunderttausendmal durchgekaut. Und meine Gabel läuft auch, ich bin nicht zu blöd, eine 5mm verspannte Gabel zu bemerken. Ich bezweifele, dass sowas überhaupt einfedern würde.

Unten wird der Reihe nach verspannt: Absatz Steckachse (GLEITEND IM GABELROHR!!!) gegen Distanzstück links, gegen Radlager links, gegen Distanzhülse gegen Radlager, rechts gegen Distanzstück rechts, gegen Gabelrohr rechts mit Mutter. Das Distanzstück rechts gibt den Abstand Gabelrohr/Bremsscheibe vor und MUSS so bleiben, weil der Sattel zum Gabelrohr eine definierte Position hat - ergo muss auch die Scheibe korrekt positioniert sein. Da wird nix "nachgearbeitet". Zwischen linkem Distanzstück und linkem Gabelrohr ist LUFT! Die Steckachse wird nur einfach an einer anderen Position geklemmt! Es gibt gar keinen Grund, dort nachzuarbeiten.

Im Neuber/Müller sind Schnittbilder drin, aus denen das auch eindeutig hervorgeht. Wenn ich wöllte, könnte ich sogar NOCH engere Gabelbrücken verbauen, ohne dass ich an dieser Stelle Hand anlegen müsste - allerdings nicht unbegrenzt.
Ciao
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Re: Lenkschloss - Rechtliches

Beitragvon eichy » 19. Januar 2013 14:01

Wolle69 hat geschrieben:
eichy hat geschrieben:
Wolle69 hat geschrieben:Eichy, sieh mal in meine Signatur. Ich fahre eine TS250(/0) mit TS-Brücken, Scheibenbremse (MZ-Sattel), 16-Zoll. Und ich habe keine Distanzhülsen bearbeiten müssen... wie viele andere auch nicht. Wozu auch?

ETZ Nabe? Dann hasste unten 5mm mehr. Merkst Du aber nur beim Einfedern....

Nein eichy. Bei allem Respekt. Das wurde auch schon hunderttausendmal durchgekaut. Und meine Gabel läuft auch, ich bin nicht zu blöd, eine 5mm verspannte Gabel zu bemerken. Ich bezweifele, dass sowas überhaupt einfedern würde.

Unten wird der Reihe nach verspannt: Absatz Steckachse (GLEITEND IM GABELROHR!!!) gegen Distanzstück links, gegen Radlager links, gegen Distanzhülse gegen Radlager, rechts gegen Distanzstück rechts, gegen Gabelrohr rechts mit Mutter. Das Distanzstück rechts gibt den Abstand Gabelrohr/Bremsscheibe vor und MUSS so bleiben, weil der Sattel zum Gabelrohr eine definierte Position hat - ergo muss auch die Scheibe korrekt positioniert sein. Da wird nix "nachgearbeitet". Zwischen linkem Distanzstück und linkem Gabelrohr ist LUFT! Die Steckachse wird nur einfach an einer anderen Position geklemmt! Es gibt gar keinen Grund, dort nachzuarbeiten.

Im Neuber/Müller sind Schnittbilder drin, aus denen das auch eindeutig hervorgeht. Wenn ich wöllte, könnte ich sogar NOCH engere Gabelbrücken verbauen, ohne dass ich an dieser Stelle Hand anlegen müsste - allerdings nicht unbegrenzt.

Dann hab ich andere Gabelbrücken. Bei mir ging das so nicht. Die "LUFT" reichte nicht.
Four wheels move the body. Two wheels move the soul. ~Author Unknown
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