schrauberschorsch hat geschrieben:Mag sein, dass die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, sich nur auf Licht "vorne raus" bezieht. Darauf dürfte es bei der Rücklichtproblematik aber wohl auch nicht ankommen...
Das mag nicht sein, sondern das ist so. § 17 (2a) StVO "...Abblendlicht oder eingeschaltetes Tagfahrlicht...". Damit ist auch klar; mit Zulassung hat das überhaupt nix zu tun, sondern ist eine Verhaltensvorschrift.
schrauberschorsch hat geschrieben:...Ob man tatsächlich Ärger bekommt und wie weit der reicht, hängt auch immer irgendwo vom Kontrolleur ab...
Das zeigt die Praxis immer wieder.
schrauberschorsch hat geschrieben:...ist kein Rücklicht mit Prüfzeichen vorhanden und in den Papieren keine Sondergenehmigung eingetragen, ist die Betriebserlaubnis erloschen...
Beantworte die 3 Fragen:
1. wurde die Fahrzeugart durch das fehlende Prüfzeichen geändert?
2. geht von dem Fahrzeug eine KONKRETE Gefahr aus (hier also durch das Fehlen des Prüfzeichens)?
3. hat sich das Geräusch- und Abgasverhalten verschlechtert?
Wenn du 1x mit "ja" antworten kannst, ist die BE erloschen. Sonst nicht. Siehe auch §19 (2) StVZO.
schrauberschorsch hat geschrieben:...Ein Rücklicht ist vorgeschrieben. Ab einem bestimmten Stichtag (Datum habe ich gerade nicht im Kopf) durften an neune Mopeds nur noch Rücklichter mit Prüfzeichen verbaut werden...
Ab 01.07.1929 wahlweise ein Rückstrahler oder ein Rücklicht vorgeschrieben. Bauartgenehmigung nur für den Rückstrahler erforderlich.
Pflicht für Rücklicht dann für Neuzulassungen ab 01.10.1938, für ältere Fahrzeuge nachzurüsten bis 01.01.1940. Eine Bauartgenehmigungspflicht, nachgewiesen mit entsprechendem Prüfzeichen, bestand ab dem ersten Tag.
-- Hinzugefügt: 24th August 2018, 12:32 pm --TS-Jens hat geschrieben:...Es gab doch auch etliche Motorräder mit "Tagfahrschaltung" wo nur der vordere Scheinwerfer eingeschaltet wird.
Das Mißverständnis besteht darin, dass hier immer verschiedene Sachen durcheinander gemengt werden.
Die StVO fordert das Fahren mit Abblendlicht
oder Tagfahrlicht. Vom Schlußlicht ist keine Rede. -> Verhaltensvorschrift für den Fahrer
ABER:
Die StVZO (§49a(5)) schreibt vor, dass alle nach vorn wirkenden Lichtquellen (also auch das Abblendlicht) nur gemeinsan mit Schluss- und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sind. Gleichzeitig werden Tagfahrleuchten ausdrücklich davon ausgenommen. -> zulassungsrechtliche Bauvorschrift, das Fahrzeug betreffend.
Daraus folgt zwangsläufig; fahre ich mit Abblendlicht leuchtet das Schlußlicht mit weil die StVZO das so will, der StVO wäre es sch...egal.
Fahre ich mit Tagfahrlicht leuchtet das Schlußlicht nicht und auch der StVZO ist es vollkommen Wurst.
Die letzte Baustelle ist dann die AUSNAHMEGEHNEMIGUNG, die in der DDR für 6V-Fahrzeuge erteilt wurde. Grundsätzlich verlangte ja auch die StVZO der DDR diese gemeinsame Schaltung von Abblend- und Schlußlicht. Durch die Ausnahme wurde bei 6V-Fahrzeugen erlaubt das Abblendlicht einzeln zu schalten. Da zulassungsrechtliche Bestimmungen der DDR durch den Einigungsvertrag Bestandsschutz genießen, ist dies heute für DDR-6V-Fahrzeuge immer noch zulässig.