Rossi1979 hat geschrieben:
Das halte ich für ganz dünnes Eis, Verwendungsbereich in der ABE ist das FAHRZEUG UND DER SCHEINWERFER. Damit Verwendungsbereich nicht gegeben und das wars mit der BE.
Ich stelle auch die Ketzerische These auf, dass man PKW Scheinwerfer nicht in Mopeds bauen darf. Die Zulassung des Scheinwerfers dürfte nur für ein PKW sein und nicht für ein Motorrad. Das Ding kommt ja aus einem PKW und ist dafür gebaut und nicht für ein KRAD. Ja das Lichtbild ist in dem Fall gleich, aber es ist zumindest rechtlich auch schon eine Grauzone.
MfG
Tobias
Ich hatte es ähnlich gelagert mit meiner 2014er Yamaha. Der Scheinwerfertyp und mein Modell stand in der ABG der Philips Ultinon (zumindest bei Philips gibt es keine ABE), jedoch nicht mein Baujahr des Fahrzeugs mit dem entsprechenden Typ. Ich hatte dann bei der GTÜ Station nearby mit meinem Papierhaufen in der Hand nachgefragt wie die Lage ist. Die meinten, das müsse dann abgenommen und eingetragen werden.
Im Yamaha Forum hatte dann nochmal jemand mit dieser Ausgangslage (Scheinwerfertyp in der ABG, genauer Modelltyp des Motorrads aber nicht) beim TÜV Nord nachgefragt:
Ob da Unterschiede in der Behandlung zwischen StVZO Zulassung und ECE-Homologation bestehen kann ich nicht sagen. Einfach rein schrauben und glücklich sein kann man natürlich auch... Bei mir hat sich das Problem von selbst erledigt, da Philips die ABG zeitnah um meinen Modelltyp erweitert hatte.