von schwarzer_milan » 4. September 2014 12:09
Das Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 STZVO ist an feste Fakten gebunden:
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird geändert (Leistungssteigerung, etc.)
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
3. das Abgas- und Geräuschverhalten wird verschlechtert
Eine Kombination der einzelnen Punkte ist durchaus möglich.
Ich denke eher nicht, dass der Austausch von Ersatzteilen (altes Teil gegen technischen Stand) einen der vorgenannten Punkte darlegt.
-- Hinzugefügt: 4. September 2014 12:14 --
Wenn beispielsweise eine Scheinwerferblende (böser Blick) ohne ABE verbaut wird, diese bei einem Unfall zerplittert und einem Passanten ins Auge stich,
könnte der Personen schutz entfallen, da die ABE erlöschen könnte, weil evtl. das Originalteil bei selbigem Unfall nicht zersplittert wäre.
Wenn man allerdings die Tachobeleutung der MZ durch LED - Lämpchen ersetzt, sehe ich das eher als Ersatzteilaustausch.
Ähnlich wäre sicher der Gleichrichter gelagert?
wer später bremst, fährt länger schnell ...
probleme am plasteroller löst man am besten mit verdünnung, drüberschütten, wech isser ...
Fuhrpark: MZ ETZ 250 mit SuperElastik Seitenwagen blau/beige Bj. 1982
MZ ETZ 250 A schwarz Bj. 1985
MZ ES 150/1 silber/rot
Suzuki GSF 1250 S Bandit metalic blau Bj. 2007
Simson S51 Elektrik Neuaufbau ultramarinblau/cremeweiß Bj. 1986
Simson S50B2 billardgrün/schwarz Bj. 1978 (verkauft)
Simson SR50/2 Neuaufbau orange/schwarz Bj. 1988 (verkauft)
Simson S51B2 Neuaufbau feuerrot/cremeweiß Bj. 1983 (verkauft)
Simson Spatz Bj. 1963 (verkauft)