Hilfe rund um die Emmen auf http://mz-forum.com
Moderator: Moderatoren
schwammepaul hat geschrieben:Will an meinem Winterprojekt den Powerdynamo einbauen, die komplette Anlage, also ohne Batterie.
Demzufolge kann ich ja bei stehendem Motor kein Standlicht/Licht einschalten.
Bekomme ich damit TüV? Oder gibt es da Probleme? Hat jemand Erfahrungen damit gemacht?
Und hier gleich noch mit schnell gefragt..ohne Hauptständer?? Ist auch das machbar?
derMaddin hat geschrieben:Hallo Udo,
warum baust Du Dir nich einen kleinen Bleigel ein?
rängdäng hat geschrieben:Übergangsvorschriften für Motorräder
schwammepaul hat geschrieben:derMaddin hat geschrieben:Hallo Udo,
warum baust Du Dir nich einen kleinen Bleigel ein?
Weil ich das Rahmendreieck frei haben möchte...und nur das allernotwendigste verbauen/Anbauen will...na mal schauen...vielleicht find ich noch nen Platz für nen Bleigel...
schwammepaul hat geschrieben:...Weil ich das Rahmendreieck frei haben möchte...und nur das allernotwendigste verbauen/Anbauen will...na mal schauen...vielleicht find ich noch nen Platz für nen Bleigel...
schwammepaul hat geschrieben:Also ihr habt mich überzeugt....![]()
bau nen kleinen Bleigel ein, ja ein Platz findet sich sicher...
Zufrieden?
rängdäng hat geschrieben:moin moin
Zum Hauptständer ist zu sagen-
viele Enduros werden nur mit Seitenständer ausgeliefert und den Häuptständer muss man sich als Zubehör oder Extra kaufen-bestellen.
Ich selbst hatte noch nie ein Problem mit dem Tüv deswegen.
Fahrzeuge ohne Stromspeicher-Akku .
Meine Vespa PX 200 E besitzt keinen Akku -folglich auch keine Beleuchtung bei stehendem Motor
ebenso die ganzen Maico GS Maschinen waren ohne Akku.
Es gab nie Probleme deshalb.
Wichtig ist das die Beleuchtung im Standgasbetrieb nicht zur Funsel mutiert und das Blinkrelais den vorgeschriebenen Takt
mit Fahr und Bremslicht zusammen auch beibehält.(§ 49a)
Übergangsvorschriften für Motorräder
Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Mit Übergangsvorschriften werden Ausnahmen geregelt, so dass eine Zulassung auch für Oldtimer-Motorräder möglich wird. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachfolgend nach Paragraphen sortiert aufgelistet. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei allen Prüfstellen der DEKRA und des TÜV.
§§ EZ Vorschrift
K 65/93 ab 01.10.1993 Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ)
K 65/93 ab 01.10.1994 Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ), für Lagerverkauf
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG* Pflicht für Fahrzeugteile
§ 22a StVZO ab 01.01.1954
BAG Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
§ 22a StVZO ab 01.01.1954
BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1954
BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Beiwagen (rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
§ 22a StVZO ab 01.08.1990 BAG Pflicht für Beiwagen rückwirkend wieder aufgehoben
§ 30a StVZO ab 01.04.1986 Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO
§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich)
§ 41 StVZO ab 01.10.1998 Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
§ 47 StVZO ab 01.01.1989 Abgasverhalten gem. ECE R40-00 und ECE R47-00 erforderlich
§ 47 StVZO ab 01.07.1994 Abgasverhalten gem. ECE R-40-01
§ 47 StVZO ab 17.06.1999 Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen
§ 49 StVZO ab 13.09.1966 Geräuschverhalten und -messung gem. der "Nationalen Methode", in dB(A)
§ 49 StVZO ab 01.05.1981 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1983 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1988 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1989 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm) für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1 größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1993 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.04.1994 EG-Kennzeichnung für Austauschschalldämpferanlagen erforderlich
§ 49 StVZO ab 31.12.1994 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für ABE
§ 49 StVZO ab 01.10.1995 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für EBE
§ 49 StVZO ab 01.10.1996 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, grösser 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
§ 49a StVZO ab 01.01.1988 Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich
§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO vor 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie I zulässig
§ 53 StVZO ab 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie IA zulässig
§ 53 StVZO ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen zulässig, am Lenkerende weiterhin zulässig
§ 53 StVZO ab 01.01.1988 Bremslicht erforderlich
§ 54 StVZO ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
§ 56 StVZO ab 01.01.1990 zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn BbH** größer 100 km/h
§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
§ 60 StVZO vor 01.07.1958 Amtl.Kennz.gem.Anl.V, Form a (255X130mm) möglich
* BAG = Bauartgenehmigung
** BbH = Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit
(MOC-OL)
pug hat geschrieben:ja!
Nur einen Fall, den ich schon einmal hatte.
Zündanlage hat gesponnen - mitten auf der Autobahn (auch noch während eines Überholvorgangs). Damit ich nicht zu arg bremse gelcih die Kupplung gezogen. Jetzt kann man so lange man will nach rechts blinken - es geht nichts. Licht und Bremslicht auch nicht. Zum Glück ist das um 9 Uhr morgens passiert. Jetzt im Winter - Abends um 6. => gute Nacht!
Wenigstens 5Minuten Licht und auf der Standspur vielleicht so lange Standlicht bis Hilfe da ist - das ist doch ein Sicherheitsgewinn! Findest Du nicht?
Zurück zu Elektrik / Elektronik
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 14 Gäste