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Elektrikartikel Knowledgebase

Verfasst:
23. Februar 2006 06:36
von herb
soll ich meine Fragen dort unter "Kommentar" posten?
Frage Bremslicht vor 1987 nicht vorgeschrieben?? gab`s da wirklich noch Motorräder ohne Bremslicht?
Blinker ab EZ 1957 vorgeschrieben? Wie verhält es sich mit den ES/1, die hatten meines Wissens noch nicht serienmäßig Blinker, zumindest die ES ohne Strich nicht und die ES300. Wenn auch die alten Ochsenaugen die schöneren waren.

Verfasst:
23. Februar 2006 10:24
von der lange
moin!
also die sache mit den blinkern interessiert mich nun auch.
meine ES ist bj. 59. ich hab keine blinker dran. bei der hauptabnahme gabs auch keine probleme mit dem ingeneur.
meines erachtens nach kamen die blinker erst ab 61 serienmäßig ans motorrad.
es gibt ja z.b. auch 58er BK-modelle, und da hab ich noch keine mit blinkern gesehen.
der lange

Verfasst:
23. Februar 2006 12:50
von Rotbart
Blinker?
Hat denndie ETS serienmäßig welche?

Verfasst:
23. Februar 2006 12:58
von Trophy-Treiber
Schade....zu hause hab ich ein schlaues TÜV-Buch. Da steht alles zu Euren Fragen drin. Ich komme aber erst nächste Woche wieder dran. Sollten Eure Fragen bis dahin nicht beantwortet sein, (was ich nicht glaube. Spätestens wenn Hermann wieder online ist, seit ihr schlauer.

) werde ich das Büchlein durchstöbern.

Verfasst:
23. Februar 2006 15:44
von Ex User Hermann
Stichwort "Einigungsvertrag". Da steht auch was über ehemals in der DDR zugelassene Fahrzeuge. Diese müssen nicht zwingend den Vorschriften der BRD entsprechen.
Ich habe dem Beitrag in der Knowledgebase noch eine Ergänzung hinzugefügt. Da der überarbeitete Beitrag noch nicht zu sehen ist, hier die Ergänzung:
Blinker:
Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind.
Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.
Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.
Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.
Die Innenseiten der Lichtaustrittsfläche der Blinker "von der durch die senkrechte Längsachse des Kraftrades verlaufenden Ebene" vorne einen Abstand von mindestens 17 cm hinten mindestens 12 cm haben. Das heisst dass JEDER Blinker diese Entfernung zur Mittelachse aufweisen muss.
Somit dürfen die Blinkerinnenseiten vorne nicht näher als 34 cm hinten 24 cm aneinander liegen. Weiterhin muss der Abstand der Blinkerinnenfläche zum äußersten Rand des Scheinwerfers mindestens 10 cm betragen.
Der unterste Punkt muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Ausnahmen:
§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.
Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind.
Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.
Lenkerendenblinker:
Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.

Verfasst:
23. Februar 2006 16:51
von VielRost
herb hat geschrieben:Wie verhält es sich mit den ES/1, die hatten meines Wissens noch nicht serienmäßig Blinker, zumindest die ES ohne Strich nicht und die ES300.
Meines Wissens ist es so, wie Hermann schon schreibt. Wenn eines der Modelle in der damaligen DDR ohne Blinker verkauft und zugelassen wurde, sollte sie gemäß Einigungsvertrag auch in der BRD ohne Blinker zulassungsfähig sein. Z.B. fahren auch DDR Schwalben immer noch legal mit der damaligen in der DDR zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60km/h umher. Gemäß Einigungsvertrag.
Schwierig ist jedoch, den Beweis zu erbringen, dass "genau an diesem" Krad damals in der DDR Blinker weder Vorschrift noch serienmäßig montiert waren.
Gruß
Kurt
PS:
Ich habe noch ein DDR-ETZ-Fragment mit folgendem Eintrag stehen:
Kraftradverkleidung, gem. Einigungsvertrag, Bezeichnung/Hersteller: ohne
Ich habe meinen TÜV-Menschen mal gefragt und er meinte: "da kannste praktisch anbauen was du willst. Freu dich."
Gruß
Kurt

Verfasst:
23. Februar 2006 17:04
von Andreas
Rotbart hat geschrieben:Blinker?
Hat denndie ETS serienmäßig welche?
Wessis ja, Ossis nein.

Verfasst:
23. Februar 2006 19:15
von Trophy-Treiber
Es gab ja auch im Westen Zeiten, in denen Blinker nicht vorgeschrieben waren. Fahrzeuge, deren Erstzulassung bis vor einem bestimmten Datum (kann sein bis 1958 oder 1967) liegt, brauchen auch keine Blinkanlage. Das genaue Datum habe ich nicht im Kopf und, wie schon geschrieben, habe ich die Unterlage im Moment nicht vorliegen.

Verfasst:
23. Februar 2006 19:17
von Ex User Hermann
VielRost hat geschrieben:Meines Wissens ist es so, wie Hermann schon schreibt. Wenn eines der Modelle in der damaligen DDR ohne Blinker verkauft und zugelassen wurde, sollte sie gemäß Einigungsvertrag auch in der BRD ohne Blinker zulassungsfähig sein.
Achtung! Das gilt NUR für Fahrzeuge die so in der DDR zugelassen waren! Nicht für Exportmodelle mit BRD-ABE!!

Verfasst:
23. Februar 2006 19:18
von Ex User Hermann
Trophy-Treiber hat geschrieben:Das genaue Datum habe ich nicht im Kopf und, wie schon geschrieben, habe ich die Unterlage im Moment nicht vorliegen.
Siehe weiter oben??

Re: Elektrikartikel Knowledgebase

Verfasst:
24. Februar 2006 01:17
von Steffen G
herb hat geschrieben:soll ich meine Fragen dort unter "Kommentar" posten?
Frage Bremslicht vor 1987 nicht vorgeschrieben?? gab`s da wirklich noch Motorräder ohne Bremslicht?
Hi!
Also Bremslicht hatte sogar meine BK, Bj. 57 schon.
Und ab da hatten das sicher alle Fahrzeuge in der DDR.
Höchstens Bagger, Gabelstapler oder solche Geräte durften ev. ohne Bremslicht unterwegs sein.
Grüße, Steffen!

Verfasst:
24. Februar 2006 02:50
von VielRost
Hermann hat geschrieben:Achtung! Das gilt NUR für Fahrzeuge die so in der DDR zugelassen waren! Nicht für Exportmodelle mit BRD-ABE!!
Ich möchte das noch einmal an Hand des Beispiels einer ETZ verdeutlichen:
Bei der Export (BRD) ETZ250 ist das Lenkerschlossgehäuse seitlich am Lenkkopf und das Schloß greift in Ausschnitt im Abstandsrohr zw. den Lenklagern. Die Halterung der Ständerfedern ist über den Schwingbolzen gehängt und mit
zwei kleinen Federn versehen. Bei der DDR-Ausführung hingegen greift das Lenkerschloss in die Gabelbrücke und es gibt nur
eine Ständerfeder. Beides ist in der BRD nicht zulässig. Unveränderte DDR-ETZ250 wurden in der BRD nur zugelassen, weil sie vorher bereits in der DDR zugelassen waren und deshalb unter den Einigungsvertrag fielen.
Das heißt für die alten Modelle mit DDR-Brief:
Kopien/Originalprospekte der entsprechenden Baujahre sammeln, um beweisen zu können, dass das entsprechende Fahrzeug in der DDR ohne Blinker ausgeliefert wurde. Und sich dann auf den Einigungsvertrag berufen.
Gruß
Kurt

Verfasst:
24. Februar 2006 07:55
von Lorchen
Die ETS hatte deswegen keine Blinker, weil bei Verwendung des Flachlenkers der Abstand der Blinker voneinander nicht der Vorschrift entsprach.

Verfasst:
24. Februar 2006 08:48
von Andreas
Lorchen hat geschrieben:Die ETS hatte deswegen keine Blinker, weil bei Verwendung des Flachlenkers der Abstand der Blinker voneinander nicht der Vorschrift entsprach.
Die Neckermann-ETS aber schon....und bei der Vollabnahme meiner ETS und der "Ochsenaugeneintragung" wurde auch nichts bemängelt oder nachgemessen.

Verfasst:
24. Februar 2006 10:10
von Trophy-Treiber
Lorchen hat geschrieben:Die ETS hatte deswegen keine Blinker, weil bei Verwendung des Flachlenkers der Abstand der Blinker voneinander nicht der Vorschrift entsprach.
Wäre aber auch ein nettes Argument für die Betriebserlaubnis: "wir haben keine Blinker konstruiert, weil der Mindestabstand der Blinker zueinander nicht herzustellen ist." Schön, wenns so einfach wär.


Verfasst:
24. Februar 2006 19:55
von eichy
Bremslicht! Auch son Thema. Meine Frage: Ab wann / bis wann ist gelbes Bremslicht erlaubt? Hab an meiner ETS rotes und gelbes Licht hinten...
Will das so lassen, is ja okinol, aber interessieren täts mich bis wann das so war, nur in Ossilande evtl.?
Weiswas einer dazu?

Verfasst:
24. Februar 2006 23:45
von Ex User Hermann
eichy hat geschrieben:Bremslicht! Auch son Thema. Meine Frage: Ab wann / bis wann ist gelbes Bremslicht erlaubt?
Ich schreib mir nen Wolf und prompt wird die Frage gestellt.
Eichy, so geht das nicht weiter, die Stahmer-GL macht Dich noch ganz wuschig!
Guckst Du:
http://mz.fmode.de/kb.php?mode=article&k=14
(Mit gelbem Bremslicht darf sogar ne TS/1 fahren)

Verfasst:
25. Februar 2006 06:45
von Trophy-Treiber
@ Hermann
Du hast in der Knowladge Base u.a. geschrieben:
"Motorräder mit Seitenwagen müssen sogenanntes Begrenzungslicht haben, bestehens aus Standlicht >> Scheinwerfer, weiße Leuchte am Seitenwagen vorne, Rücklicht am Motorrad und Rücklicht am Seitenwagen.
Bei älteren Fahrzeugen ist auch ein einzelnes Begrenzungslicht mit nach vorne weißem und nach hinten rotem Glas möglich. "
Bezieht sich
ältere auf das Baujahr vor 01.01.1954? Anders gefragt: An meinem Seitenwagen Baujahr 1973 könnte ich das Begrenzungslicht nicht anbauen?!
Wäre nämlich nicht schlecht. So hätte ich einen Verbraucher gespart.


Verfasst:
25. Februar 2006 08:03
von Ex User Hermann
Krad mit Beiwagen:
Vorgeschrieben 2 (gemeint sind die nach vorne strahlenden Leuchten, nach hinten sind es die Rücklichter im Normalfall!), nach EG-RiLi auch 3, davon eine einzige am SW.
Breite max. 400mm vom äußersten Punkt, eine auf der äußeren Seite des SW
Höhe 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm
Hier ist es genau definiert:
§51 StVZO Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.
(2) Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen.
(3) Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.
(4) Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden.
(5) Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.
(6) Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein.
(7) Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen, Satz 5 ist nicht anzuwenden.

Verfasst:
25. Februar 2006 09:24
von eichy
Asche aufs Haupt. Hab diese "Knowledgebase" Funktion des Forums noch nicht ausprobiert...
Stimmt, bin etwas neber mir, war die Rücklichtscheibe jetzt so rum oder sorum? Gelbes Fahrlicht oder gelbes Bremslicht? Auseinandergenommen ohne ein Digibild zu machen. Die ETS ist ein Puzzle mittlerweile.
Gruss EICHY, der wird schon wieder...

Verfasst:
25. Februar 2006 09:27
von Ex User Hermann
GELBES Bremslicht!

Verfasst:
25. Februar 2006 09:29
von eichy
War jetzt echt nicht ganz ernst gemeint...
Danke für die Info, trotzdem!
Meine Frau ist 3 Wochen in Kur, und ich bin am überlgen ob ich die Kette der ETS mit Bremsenreiniger oder Diesel im Backofen auskochen soll?
Hat da jemand Erfahrungen?

Verfasst:
25. Februar 2006 12:10
von alexander
Hermann hat geschrieben:Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.
Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.
Die Innenseiten der Lichtaustrittsfläche der Blinker "von der durch die senkrechte Längsachse des Kraftrades verlaufenden Ebene" vorne einen Abstand von mindestens 17 cm hinten mindestens 12 cm haben. Das heisst dass JEDER Blinker diese Entfernung zur Mittelachse aufweisen muss.
Somit dürfen die Blinkerinnenseiten vorne nicht näher als 34 cm hinten 24 cm aneinander liegen. Weiterhin muss der Abstand der Blinkerinnenfläche zum äußersten Rand des Scheinwerfers mindestens 10 cm betragen.
Der unterste Punkt muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. [/color]
Sers, da ich zum Blinkerbasteln gezwungen bin, interessierten mich die Vorschriften.
Irritiert bin ich nu, da im neuen
POLO Katalog S. 568 aus der
RREG 93/92/EWG zitiert wird.
Die zitierten Angeben und die hier zitierten widersprechen sich
POLO:
Vorne:
muss der Abstand .. zueinander 240mm betragen .. Innenkante-Innenkante. ..Hoehe von der Fahrbahn min. 300mm max. 1500mm, Sonderfaelle 2100mm
Hinten:
..Abstand zueinander 180mm (Innenkante), .. von der Fahrbahnhoehe mind 350mm - 1200mm.
Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit eines Mittenmasses hinten von 9 cm (90mm) hinten habe ich versucht nach der von POLO angegebenen Richtlinie zu googeln und leider nix gefunden.
Meine Frage nun (auch) hast Du, Hermann (oder jemand anderes) einen Link unter dem nachgelesen werden kann?
Vielen Dank

Verfasst:
25. Februar 2006 17:50
von Ex User Hermann
Also ich richte mich nach der hier gültigen Bestimmung, der StVZO. POLO nimmt vermutlich europäische Richtlinien.

Verfasst:
27. Februar 2006 13:02
von alexander
alexander hat geschrieben:Hermann hat geschrieben:Alexander hat geschrieben:Und welche Karte sticht?
Meine natürlich!

Werde morgen mal die TUEV-Nasen anfragen.
Habe ich heute bein TUEV- Berlin-Brandenburg, Alboinstraße gemacht:
1. Die EG- Richtlinien gelten fuer KFZ, die nach EG zugelassen sind. Im Brief ist dies entsprechend vermerkt.
(
Ab ca. 2002; wies sich mit neuzugelassenen MZtten (Aufbau aus Teilen mit jungefraeulichem Rahmen verhaelt, wurde nicht erfragt)
2. fuer alle anderen gilt die STVZO
3. bei Teilen reicht die EG- Zulassung
(oder verleichbares)[
Bzgl. Datenblaetter
(frug doch mal jemand in nem anderen Fred)
1. HIER der TUEV darf
(Geschaeftsleitung) keine Kopien von Datenblaettern erstellen und herausgeben
(auch nicht gegen Bezahlung)
Auskuenfte auf konkrete Fragen werden jedoch beabwortet.
1a) in Berlin ist eine Telefonauskunft kostenpflichtig
[size=9](Mehrwertdienst), [/size]Auskuenfte vor Ort jedoch nicht.
2) Evtl. koennen Datenblaetter bei den jeweiligen Rechteinhabern bezogen werden:
2a) ehemalige DDR: war KTA, Rechteinhaber DEKRA Dresden
2b) BRD: KBA, Flensburg; Rechteinhaber eben dort
(also auch die Neckermann MZetten)
Wenn jemand sich was schicken lassen muss kann er das Ergebnis ja mal posten.
@addis:
Wenn es Wert ist, dies in einer Wissensecke zu speichern, kann ich gerne n pdf erstellen und zusenden. Bitte Zuruf.