Guesi hat geschrieben:Tja , mache setzen den Helm nur auf, weil es Pflicht ist und nicht weil er bei einem Unfall die Birne schützt.
Für diese Kollegen ist es unerheblich, ob es eine Helmpflicht gibt.
Den wo nichts ist, muß man auch nichts schützen


Hilfe rund um die Emmen auf http://mz-forum.com
Moderator: Moderatoren
Guesi hat geschrieben:Tja , mache setzen den Helm nur auf, weil es Pflicht ist und nicht weil er bei einem Unfall die Birne schützt.
Für diese Kollegen ist es unerheblich, ob es eine Helmpflicht gibt.
Den wo nichts ist, muß man auch nichts schützen
Nordlicht hat geschrieben:Guesi hat geschrieben:Tja , mache setzen den Helm nur auf, weil es Pflicht ist und nicht weil er bei einem Unfall die Birne schützt.
Für diese Kollegen ist es unerheblich, ob es eine Helmpflicht gibt.
Den wo nichts ist, muß man auch nichts schützen![]()
schade ich habe kein Bild vom Helm mehr wo ich vor ca. 10 Jahren einen Unfall mit hatte....
Egon Damm hat geschrieben:
Aber ich freue mich auf die nächste Ständerfrage
Egon Damm hat geschrieben:...Im Prinzip gilt der Einigungsvertrag.
Aber da ist eine Klausel drinn. Einzelne Vertragsteile können geändert/gestrichen werden ohne das der Gesamtvertrag ungültig wird...
Egon Damm hat geschrieben:...Aus Sicherheitsgründen wurde später festgeschrieben, das die Seitenständer umgerüstet werden müssen...
Treibstoff hat geschrieben: ...
Das halte ich für ein Gerücht.
Bitte benenne genau, wo im Einigungsvertrag diese Klausel stehen soll (mit Paragraph, Absatz, Punkt etc.).
Um einen Vertrag zu ändern, bedarf es der Zustimmung beider Vertragsparteien. Und eine Vertragspartei des Einigungsvertrages gibt es nunmal nicht mehr, nämlich die Regierung der DDR. Demzufolge kann der Vertrag weder geändert, noch gekündigt werden. ...
EinigVtr
Ausfertigungsdatum: 31.08.1990
Vollzitat:
"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"
Stand: Zuletzt angepasst durch Art. 1 G v. 21.1.2013 I 91
Luzie hat geschrieben:Treibstoff hat geschrieben: ...
Das halte ich für ein Gerücht.
Bitte benenne genau, wo im Einigungsvertrag diese Klausel stehen soll (mit Paragraph, Absatz, Punkt etc.).
Um einen Vertrag zu ändern, bedarf es der Zustimmung beider Vertragsparteien. Und eine Vertragspartei des Einigungsvertrages gibt es nunmal nicht mehr, nämlich die Regierung der DDR. Demzufolge kann der Vertrag weder geändert, noch gekündigt werden. ...
dann erklær mir mal das
EinigVtr
Ausfertigungsdatum: 31.08.1990
Vollzitat:
"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"
Stand: Zuletzt angepasst durch Art. 1 G v. 21.1.2013 I 91
Enz-Zett hat geschrieben:Vereinzelt gibt es Vorschriften, die "rückwirkend" gelten und auch bei älteren Fahrzeugen greifen, so dass die nachgerüstet werden müssen. Blinker und Warnblinker zum Beispiel.
....ein Teil ist, bei dem der Bestandsschutz greift (m.W. ist das so), oder ob es als so sicherheitsrelevant eingestuft wird dass die Pflicht rückwirkend gilt.
Luzie hat geschrieben:
dann erklær mir mal das
EinigVtr
Ausfertigungsdatum: 31.08.1990
Vollzitat:
"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"
Stand: Zuletzt angepasst durch Art. 1 G v. 21.1.2013 I 91
Enz-Zett hat geschrieben:...Ich vermute mal, das geht, weil die Bundesregierung Rechtsnachfolger der DDR-Regierung ist...
Guesi hat geschrieben:...Der Seitenständerwechsel ist wirtschaftlich zumutbar, also muß er umgerüstet werden.
So die Aussage meines TÜVs.
Guesi hat geschrieben:Also geht der Punkt an MICH
Guesi hat geschrieben:Na ja, mache Leute sind eben beratungsresistent
Ich verbuch den Punkt trotzdem für mich
Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.
Und diese Bedingungen gelten unverändert bis heute, auch für unsere MZ. Die Typen, die eindeutig mit serienmäßig mit Seitenständern ausgeliefert wurden und so auch in der KTA-Typgenehmigung(entspr.ABE) beschrieben sind (meines Wissens alle /A, /F und /G/GS), sind durch den Einigungsvertrag geschützt und auch auf keiner anderen Grundlage zu bemängeln. Bei nachgerüsteten Seitenständern an anderen Typen gibt es zwar von MZ eine Freigabe in der Umbaurichtlinie, daraus läßt sich aber nicht unbedingt eine erteilte Betriebserlaubnis (die konnte nur das KTA erteilen) und damit auch nicht unbedingt ein Bestandsschutz ableiten. Deswegen fallen Einzelfallentscheidungen bisher auch unterschiedlich aus.
Übrigens gibt es keine "bauartgenehmigten" Seitenständer, die unterliegen oder unterlagen weder in Ost noch West jemals der Bauartgenehmigungspflicht.
Das heißt, daß an den normalen MZs (also keine NVA, Polizei etc.) die einfedrigen Seitenständer bemängelt werden können und man sich nicht auf den Einigungsvertrag berufen kann....
Also geht der Punkt an MICH
Egon Damm hat geschrieben:Guesi hat geschrieben:Na ja, mache Leute sind eben beratungsresistent
Ich verbuch den Punkt trotzdem für mich
und von mir kannste auch noch einen haben![]()
ja Günter, Einigungsvertrag oder Original hin oder her, für mich zählt die Sicherheit.
Ich sehe die technische Prüfung so, das ein unabhäniger Fachmann die sicherheitsrelevanten
Sachen prüft. Er wird geschult und ist/soll auf den neuesten technischen Stand sein. Klar, da ist
irgendwo ein Ermessensspielraum wie zum Beispiel die Auspuffanlage ist sehr rostig. Kann er als
Hinweiß dem Fahrzeughalter sagen. Aber so lange diese dicht ist und die Befestigung in Ordnung
ist, ist das kein Mangel.
Honda hat damals auch überlegt, sicherlich genügend Kohle im Hintergrund. Aber schließlich soll
ein Fahrzeug sicher sein und hat eine teuere Rückrufaktion gestartet.
Ich habe schon einige Seitenständer abgeschraubt und es gab kein Problem mit TÜV. Was nicht drann ist,
kann nicht bemängelt werden. Nachher hab ich den Seitenständer dem Fahrzeughalter in die Hand
gedrückt mit der Bemerkung : Der muss umgebaut werden, damit du dich nicht auf den Apfel legst.
Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.
zinnenberg hat geschrieben:...Ausgenommen von den Anforderungen der VdTÜV 734 sind die vom Einigungsvertrag mit Bestandsschutz versehenen Fahrzeuge aus der DDR und ihr von den jeweiligen Herstellern freigegebenes Zubehör...
Guesi hat geschrieben:Also geht der Punkt an MICH
Guesi hat geschrieben:Na ja, mache Leute sind eben beratungsresistent
nochmals:Guesi hat geschrieben:...Ich verbuch den Punkt trotzdem für mich
Treibstoff hat geschrieben:Eigentlich wollte ich mich ja erst wieder äußern, wenn ich vom zuständigen Bundesministerium eine Antwort erhalten habe.
Aber hier gibt's wieder Aussagen, die einer Kommentierung bedürfen:Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.
ES-Rischi hat geschrieben:Oh man wie sich das hier entwickelt da krieg ich ja auch einen Ständer. Das man da so viele Auslegung treffen kann??? Ich finde die technische Situation nicht gefährlicher als die vom Hauptständer, der hat auch nur eine Feder und wenn die mal kaputt geht ist es auch gefährlich. Was ist meine Schlussfolgerung? Man muss sein Fahrzeug unter Kontrolle haben. So stehts ja auch in der Verkehrsordnung, Vor Fahrtantritt soll man alles prüfen, was die Fahrtauglichkeit und Sicherheit angeht. Macht natürlich keiner aber wenigstens ab und zu. Mal sehen was hier noch für Zitate zusammengetragen werden?
Mainzer hat geschrieben:Ein während der Fahrt ausklappender Hauptständer schleift nur über den Boden. EIn ausgeklappter Seitenständer hingegen hebelt dich in der Linkskurve aus, weil er nach vorne zeigt (und sich nicht zwangsläufig bei Bodenkontakt nach hinten wegklappt).
Guesi hat geschrieben:Treibstoff hat geschrieben:Eigentlich wollte ich mich ja erst wieder äußern, wenn ich vom zuständigen Bundesministerium eine Antwort erhalten habe.
Aber hier gibt's wieder Aussagen, die einer Kommentierung bedürfen:Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.Treibstoff hat geschrieben:Sorry Guesi, aber diese Aussage kann ich in dem von mir verlinkten Beitrag des Prüfingenieurs nicht finden.
Steht auf der 2. Seite des verlinkten threads...
Treibstoff hat geschrieben:Guesi hat geschrieben:Treibstoff hat geschrieben:Eigentlich wollte ich mich ja erst wieder äußern, wenn ich vom zuständigen Bundesministerium eine Antwort erhalten habe.
Aber hier gibt's wieder Aussagen, die einer Kommentierung bedürfen:Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.Treibstoff hat geschrieben:
Guesi, ich habe aber, wenn Du genau schaust, einen konkreten Beitrag des Prüfingeneurs verlinkt.
Und dieser von mir verlinkte Beitrag war der letzte und zum Thema Seitenständer zusammenfassende Beitrag von ihm, nachdem er sich bei seinem obersten Vorgesetzten erkundigt hatte.
Das Foren-Mitglied zinnenberg (besagter Prüfingeneur) vertrat vorher übrigens auch die Meinung, der einfedrige Seitenständer sei (auch) an Ostfahrzeugen nicht mehr zulässig.
Nach seinen Recherchen hat er diese Meinung jedoch revidiert.
Guesi hat geschrieben:So, in dem link zu dem TÜV Kollegen aus dem Forum steht es ja einwandfrei:
3. Nachträglich montierte Seitenständer, die die Anforderungen nicht erfüllten, konnten unter Bezugnahme auf §30 StVZO bemängelt
werden.
Und diese Bedingungen gelten unverändert bis heute, auch für unsere MZ. Die Typen, die eindeutig mit serienmäßig mit Seitenständern ausgeliefert wurden und so auch in der KTA-Typgenehmigung(entspr.ABE) beschrieben sind (meines Wissens alle /A, /F und /G/GS), sind durch den Einigungsvertrag geschützt und auch auf keiner anderen Grundlage zu bemängeln. Bei nachgerüsteten Seitenständern an anderen Typen gibt es zwar von MZ eine Freigabe in der Umbaurichtlinie, daraus läßt sich aber nicht unbedingt eine erteilte Betriebserlaubnis (die konnte nur das KTA erteilen) und damit auch nicht unbedingt ein Bestandsschutz ableiten. Deswegen fallen Einzelfallentscheidungen bisher auch unterschiedlich aus.
Übrigens gibt es keine "bauartgenehmigten" Seitenständer, die unterliegen oder unterlagen weder in Ost noch West jemals der Bauartgenehmigungspflicht.
Das heißt, daß an den normalen MZs (also keine NVA, Polizei etc.) die einfedrigen Seitenständer bemängelt werden können und man sich nicht auf den Einigungsvertrag berufen kann....
Also geht der Punkt an MICH
CJ hat geschrieben:Und das stimmt eben nicht. Kein Blinker muß nachgerüstet werden, wenn die ABE ohne Blinker erteilt wurde (in der DDR war hier der Stichtag der 01.06.1982). Ähnliches gilt auch z.B. für Bremslicht. Sonst würde keine Hexennase mehr zulässig sein.
Guesi hat geschrieben:Oh, sorry.Ich wußte nicht, daß ich nur die von dir vertretene Meinung zitieren darf.
Die von mir zitierte Stelle stammt auch von dem Kollegen Zinnenberg.
Und wie ich das lese, vertritt er die Meinung, daß der Seitenständer durchaus beantandet werden kann, da er bis auf die NVA etc. Fahrzeuge nicht Teil der KTA Betriebserlaubnis ist.Also auch keinen Bestandsschutz hat.
kt1040 hat geschrieben:Hilfe, was habe ich da angerichtet ...
Sorry, so einen Grundsatz-Thread wollte ich nicht eröffnen....
samasaphan hat geschrieben:Du kannst auch weiterhin einen DDR-Seitenständer mit einer Feder ohne Abschaltung benutzen.
Siehe:
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Einigungsvertrag
Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr
samasaphan hat geschrieben:Du kannst auch weiterhin einen DDR-Seitenständer mit einer Feder ohne Abschaltung benutzen.
Siehe:
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Einigungsvertrag
Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr
walkabout 98 hat geschrieben:Ehrlich, mich hat beim TÜV noch nie jemand nach nem Zertifikat für die Federn gefragt. 🤷🏻♂️
André Uef hat geschrieben:Jetzt kommt aber Punkt 4, das heißt ein neuer Hauptpunkt: Sonstige Vorschriften. Und dort unter 4.2:
Jeder Ständer muß mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus folgenden Elementen bestehen:
—aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. ein Klemm-halter), oder
—aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren über mindestens 10 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit zwei Ständern oder 15 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit einem Ständer nachgewiesen werden muß.![]()
![]()
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ea2873 hat geschrieben:
Entweder dem TÜV gefällt dein Ständer, dann ist alles ok, oder du baust ihn für den TÜV ab. Das wäre aus meiner Sicht die einfachste Version. Eine Eintragung für den Seitenständer mit genauer Bezeichnung der Feder wirst du eh nicht bekommen.
Einen Grund für eine "Feder in Feder"-Lösung sehe ich auch nicht.
hermann27 hat geschrieben:ea2873 hat geschrieben:
Entweder dem TÜV gefällt dein Ständer, dann ist alles ok, oder du baust ihn für den TÜV ab. Das wäre aus meiner Sicht die einfachste Version. Eine Eintragung für den Seitenständer mit genauer Bezeichnung der Feder wirst du eh nicht bekommen.
Einen Grund für eine "Feder in Feder"-Lösung sehe ich auch nicht.
das sehe ich anders. ein bekannter von mir hatte auch einen einfeder-seitenstaender der nicht selbststaendig einklappte montiert
einmal aus unachsamkeit den staender vergessen , mit schwung im die erste linkskurve
querschnittsgelaehmt.
aus diesem grund ist es mir egal ob unzulaessig oder vom tuev beanstandbar
André Uef hat geschrieben:Ich hab mir jetzt an den Seitenständer einen Killschalter gebaut.(Näherungsschalter 5€, Magnet 1€, Relais 3€, -> Ständer draußen + Gang drin = Zündfunke aus),
damit wäre die Forderung bei 3. abgehakt.![]()
Pet hat geschrieben:Wie gesagt, wer es nachrüsten möchte, bitte gern.
Pet hat geschrieben:Nur ...., wir reden hier im größten Teil von Oldtimern (30 Jahre und deutlich älter), die einen Bestandsschutz für solch alte Fahrzeuge
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