Jetzt steige ich gar nicht mehr durch, anbei die Antwort der Dekra auf eine Anfrage meinerseits:
"Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Für Motorräder aus der ehemaligen DDR gibt und gab es hinsichtlich der Kennzeichengrößen
keine Sonderregelungen. Der Einigungsvertrag hat diesbezüglich keine Sonderbestimmungen
vorgesehen.
Es gab in den Übergangsvorschriften des alten § 60 Abs 1 der StVZO (Größe der
Kennzeichenschilder an Krafträdern) Erleichterungen, an Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958
erstmals in den Verkehr gekommen sind, und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und
Beleuchten der Kennzeichen außergewöhnlich schwierig war. Diese durften die sogenannten
Leichtkraftradkennzeichen führen.
Diese Vorschrift konnte auch für Motorräder aus der ehemaligen DDR angewandt werden, wenn
diese ein entsprechendes Alter hatten.
Allerdings gilt seit einigen Jahren nicht mehr die StVZO sondern die FZV (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung) für die Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen.
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.htmlAus der dortigen Anlage 4 geht hervor:
"Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen
zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht
werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen,
die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen,
sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern;
in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines
vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens ... einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde
eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch
nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines
vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist."
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2 ... _4_65.htmlDa erfahrungsgemäß unter Verwendung der originalen Schlussleuchteneinheit der TS die
Ausleuchtung selbst des großen Kennzeichens ausreichend gewährleistet war, sollte
dieses bei Verwendung der neuen Kraftradkennzeichen keine Probleme geben. Selbst
der Anbau einer anderen Schlussleuchteneinheit oder einer zusätzlichen
Kennzeichenleuchte wäre zumutbar. Sogar bei anerkannten Oldtimern.
Anders wäre es bei einer TS125, welche anstandslos das verkleinerte Leichtkraftrad-
kennzeichen führen dürfte.
Sie können Ihren Kampf somit aufgeben oder einstellen.
[...]"