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vy54-93
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Betreff des Beitrags: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 11:53 |
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Beiträge: 8
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hallo leute, kennt sich jemand mit gesetzlichen bestimmungen aus, wie dürfen kinder (ca 2jahre) im beiwagen (superelastik)mitgenommen werden? etwa: - anschnallpflicht, helmpflicht, altersbegrenzung, anzahl zb: zwillinge (die wollen ja beide mit),
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Baustellenraser
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 12:29 |
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| Ehemaliger |
Beiträge: 999 Wohnort: Dresden Alter: 44
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SuFu benutzen, da gibts ausreichend diskussionene / Beiträge / Meinungen.
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ETZChris
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 12:31 |
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Beiträge: 21023
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 12:48 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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vy54-93 hat geschrieben: zb: zwillinge Ist unerheblich. Vollkommen egal ob eineiig, zweieiig oder einfach nur Schwestern, Brüder oder Geschwister. Theoretisch geht sogar der Kindergartenkumpel oder die Kumpeline. Irgendwo hier im Forum findest Du die Freigabe vom Werk inkl. Einschränkung. Bei Bedarf scanne ich sie Dir nochmal ein ...
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Sandmann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 12:50 |
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Beiträge: 3503 Wohnort: Kempten
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Zuletzt geändert von Sandmann am 23. November 2013 02:06, insgesamt 1-mal geändert.
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dösbaddel
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 13:56 |
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Beiträge: 1107 Wohnort: östlich Rostock Alter: 54
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Andreas hat geschrieben: Irgendwo hier im Forum findest Du die Freigabe vom Werk inkl. Einschränkung. Bei Bedarf scanne ich sie Dir nochmal ein ... findsch nisch 
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Sv-enB
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:16 |
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Beiträge: 3290 Wohnort: jetzt Höxter, davor Eberswalde
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Aus der Erinnerung heraus war der Beiwagen für 2 Kinder nebeneinander freigegeben, wenn das ältere Kind nicht älter als 12 Jahre alt ist.
Meine Mädels haben aber nicht lange nebeneinander in den Beiwagen gepasst, dafür ist er dann doch zu schmal. Aber eine zeitlang hat es gut funktioniert.
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ETZChris
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:17 |
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Beiträge: 21023
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Nee Sven, hintereinder mit deinem genannten Alter.
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Sv-enB
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:24 |
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Beiträge: 3290 Wohnort: jetzt Höxter, davor Eberswalde
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ETZChris hat geschrieben: Nee Sven, hintereinder mit deinem genannten Alter. Auch falsch, Moment bitte. Aus meiner Anleitung. Der letzte Satz.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Sandmann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:26 |
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Beiträge: 3503 Wohnort: Kempten
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Zitat von Andreas. Die Frage war für mich auch von Interesse und habe ich mir damals rausgesucht finde es aber gerade nicht mehr.
1 Erwachsener + Kind unter 7 Jahren, oder 2 Kinder bis zu 12 Jahren. Die Tragfähigkeit des Seitenwagens und/oder das zulässige Gesamtgewicht dürfen dabei aber nicht überschritten werden.
Gruß Dominik
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flotter 3er
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:27 |
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| Moderator |
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------ Titel ------- RT-Spender Forentherapeut Acetylsalicylsäure Dealer
Beiträge: 17282 Wohnort: Gransee Alter: 63
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Sandmann hat geschrieben: Da läuft auf jeden Fall was schief, da musst du noch mal bei....  Das muss "rängdängdängdäng"..... 
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Sandmann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:28 |
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Beiträge: 3503 Wohnort: Kempten
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flotter 3er hat geschrieben: Sandmann hat geschrieben: Da läuft auf jeden Fall was schief, da musst du noch mal bei....  Das muss "rängdängdängdäng".....  Alles klar werde ich so weiter geben 
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:30 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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http://www.miraculis.de/aw/mz/text/swb0/swb0.htmlBedienungsanleitung MZ-Superelastik-Seitenwagen für MZ-Motorrad ES 250 und Simson AWO/S (40 KByte Text; 427 KByte Bilder) Dateianhang: SW.jpg Bei mir haben sie immer hintereinander gesessen.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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dösbaddel
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 16:55 |
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Beiträge: 1107 Wohnort: östlich Rostock Alter: 54
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ftr
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 20:04 |
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Beiträge: 4111 Wohnort: Rauen Alter: 62
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Sandmann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 22:19 |
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Beiträge: 3503 Wohnort: Kempten
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ftr hat geschrieben: Oh stimmt, ist doch noch ganz schön was zu tun Der kleine 2 Jahre stellt sich links daneben, sagt treten und nach drei mal mit dem rechten Fuß auf die Schwinge treten geht es los 
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 22:40 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: http://www.miraculis.de/aw/mz/text/swb0/swb0.htmlBedienungsanleitung MZ-Superelastik-Seitenwagen für MZ-Motorrad ES 250 und Simson AWO/S (40 KByte Text; 427 KByte Bilder) Dateianhang: SW.jpg Bei mir haben sie immer hintereinander gesessen. Mal ganz langsam... Das ist das Recht der einzig wahren und rechtmäßigen deutschen demokratischen Republik. Und die ist tot. Man darf nur soviele Personen transportieren, wie Sitzplätze vorhanden sind. Diese stehen in den Papieren unter S.1. Beim Personengespann steht dort 3. Sprich es dürfen 3 Personen befördert werden. Zwei Kinder im Beiwagen ist somit eigentlich untersagt, andererseits: Wenn niemand auf dem Sozius sitzt...  Gruß Robert Edit: Bitteschön... Es ist der Paragraph 21 StVO *klick*Die Angaben in der Bedienungsanleitung dazu in der Pfeife rauchen oder die Beifahrerfußrasten an der Zugmaschine entfernen. Für einen Polizisten muss das reichen, für einen Richter aber definitiv nicht. 
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 22:58 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Naja, so ganz tot ist sie ja nun doch nicht, die 50 er dürfen ja immer noch 60 fahren.
Die Eingangsfrage war ja, wieviele Kinder im SW mitgenommen werden dürfen. Unter Einhaltung aller anderen Kriterien wie zul. Anzahl der Sitzplätze, Gesamtgewicht, Alter, etc. sind es meiner Meinung nach nach wie vor 2 Personen.
Welche aktuelle Gesetzeslage sollte dies verbieten?
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:01 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: Naja, so ganz tot ist sie ja nun doch nicht, die 50 er dürfen ja immer noch 60 fahren.
Die Eingangsfrage war ja, wieviele Kinder im SW mitgenommen werden dürfen. Unter Einhaltung aller anderen Kriterien wie zul. Anzahl der Sitzplätze, Gesamtgewicht, Alter, etc. sind es meiner Meinung nach nach wie vor 2 Personen.
Welche aktuelle Gesetzeslage sollte dies verbieten? §21 StVO Abs. 1 Satz 1 Im Zusammenhang mit der Eintragung unter S.1... Habe ich doch verlinkt.  Gruß Robert
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:07 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Hatte ich beim schreiben nicht mehr gelesen ..
"In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind." ? Meinst Du das?
Demnach dürfte in den meisten Booten überhaupt keiner sitzen oder hat hier jeder Gurte nachgerüstet?
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:12 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: Hatte ich beim schreiben nicht mehr gelesen ..
"In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind." ? Meinst Du das?
Demnach dürfte in den meisten Booten überhaupt keiner sitzen oder hat hier jeder Gurte nachgerüstet? Bitte richtig zitieren! "§21 Personenbeförderung (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1.auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3.in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen."
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Gespann Willi
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:15 |
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| † 04.06.2016 |
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Beiträge: 5998 Wohnort: Hofheim/Ts Alter: 63
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Jungs,mal im Ernst Hier sind ja paar Gespannfahrer die mit Kindern schon das eine und andere mal Gespann gefahren sind. Wenn die Kinder vernünftig in dem Beiwagen sitzen und die Sache halbwegs sicher aussieht,wird euch kein Polizist anhalten,da es einfach keine klare Reglung gibt. Personen Zahl und Gewicht muss natürlich stimmen.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:19 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Gespann Willi hat geschrieben: Jungs,mal im Ernst Hier sind ja paar Gespannfahrer die mit Kindern schon das eine und andere mal Gespann gefahren sind. Wenn die Kinder vernünftig in dem Beiwagen sitzen und die Sache halbwegs sicher aussieht,wird euch kein Polizist anhalten,da es einfach keine klare Reglung gibt. Personen Zahl und Gewicht muss natürlich stimmen. Ich gebe nur die Antwort auf die Eingangsfrage, mehr nicht. Es wurde nach der StVO gefragt, und die ist zu dem Thema sehr eindeutig. Sie sagt nein! Ein Verweis auf die Bedienungsanleitung ist nicht zielführend...  Was du aus dieser Information machst... es ist mir reichlich egal. Gruß Robert
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Gespann Willi
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:24 |
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| † 04.06.2016 |
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Beiträge: 5998 Wohnort: Hofheim/Ts Alter: 63
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Robert deswegen habe ich ja geschrieben Anzahl und des Gewicht der Personen muss stimmen, natürlich muss für jede Person ein Platz vorhanden sein. Mehr steht in der STVO auch nicht.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:27 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Gespann Willi hat geschrieben: Robert deswegen habe ich ja geschrieben Anzahl und des Gewicht der Personen muss stimmen, natürlich muss für jede Person ein Platz vorhanden sein. Mehr steht in der STVO auch nicht. Falsch! Es ist für JEDE Person ein "besonderer Sitz" vorgeschrieben. Laut Papieren hat der Beiwagen nur einen Sitz. Die anderen beiden Sitze sind der Fahrersitz und der Beifahrersitz. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Im Übrigen haben diese Gesetze (Bedienungsanleitung) noch nie für dich gegolten. Man muss schon ein gebürtiger Ossi sein. Gruß Robert
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Gespann Willi
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:35 |
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| † 04.06.2016 |
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Beiträge: 5998 Wohnort: Hofheim/Ts Alter: 63
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Du legst heut aber wieder auf die Goldwaage ob Sitz oder Platz ist wohl den Andren Sprach Gebräuchen geschuldet.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:37 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Gespann Willi hat geschrieben: Du legst heut aber wieder auf die Goldwaage ob Sitz oder Platz ist wohl den Andren Sprach Gebräuchen geschuldet. Hä????? Ich habe einfach das Gesetz zitiert...
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:37 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Robert, ich will jetzt hier keine Korinthen kacken, obwohl ich das berufsbedingt eigentlich müsste. Als Quellenangabe hast Du genannt: Robert K. G. hat geschrieben: 21 StVO Abs. 1 Satz 1 Im Zusammenhang mit der Eintragung unter S.1... § 21 (1) Satz 1 ist: In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Also bitte richtige Quellenangaben machen. Ist sonst gefährlich für den Doktortitel.  Zu S1 in der Zulassungsbescheinigung hat wohl jedes Standard-MZ-Gespann mit PSW eine 3 drin stehen. So weit so gut. Wo bitte soll da ein Strick draus gedreht werden, wenn explizit in der Bedienungsanleitung des Bootes der Sitzplatz im Boot für 2 Personen (mit Einschränkungen) freigegeben worden ist und ich diese Einschränkungen einhalte? Natürlich darf man dann nicht noch eine vierte Person als Sozia hinten mit drauf sitzen haben ...
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:41 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: Robert, ich will jetzt hier keine Korinthen kacken, obwohl ich das berufsbedingt eigentlich müsste. Als Quellenangabe hast Du genannt: Robert K. G. hat geschrieben: 21 StVO Abs. 1 Satz 1 Im Zusammenhang mit der Eintragung unter S.1... § 21 (1) Satz 1 ist: In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Also bitte richtige Quellenangaben machen. Ist gefährlich für den Doktortitel.  Zu S1 in der Zulassungsbescheinigung hat wohl jedes Standard-MZ-Gespann mit PSW eine 3 drin stehen. So weit so gut. Wo bitte soll da ein Strick draus gedreht werden, wenn explizit in der Bedienungsanleitung des Bootes der Sitzplatz im Boot für 2 Personen (mit Einschränkungen) freigegeben worden ist und ich diese Einschränkungen einhalte? Natürlich darf man dann nicht noch eine vierte Person als Sozia hinten mit drauf sitzen haben ... Weil der Beiwagen nur einen Sitzplatz hat. Ganz einfach! Ein Sitzplatz, eine Person. Also Beiwagen -> eine Person.
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:52 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Robert K. G. hat geschrieben: Andreas hat geschrieben: Robert, ich will jetzt hier keine Korinthen kacken, obwohl ich das berufsbedingt eigentlich müsste. Als Quellenangabe hast Du genannt: Robert K. G. hat geschrieben: 21 StVO Abs. 1 Satz 1 Im Zusammenhang mit der Eintragung unter S.1... § 21 (1) Satz 1 ist: In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Also bitte richtige Quellenangaben machen. Ist gefährlich für den Doktortitel.  Zu S1 in der Zulassungsbescheinigung hat wohl jedes Standard-MZ-Gespann mit PSW eine 3 drin stehen. So weit so gut. Wo bitte soll da ein Strick draus gedreht werden, wenn explizit in der Bedienungsanleitung des Bootes der Sitzplatz im Boot für 2 Personen (mit Einschränkungen) freigegeben worden ist und ich diese Einschränkungen einhalte? Natürlich darf man dann nicht noch eine vierte Person als Sozia hinten mit drauf sitzen haben ... Weil der Beiwagen nur einen Sitzplatz hat. Ganz einfach! Ein Sitzplatz, eine Person. Also Beiwagen -> eine Person. Ok, wenn DU das so definierst ... dann dürfte nach dieser/Deiner Definition eine Moppedsitzbank (ist ja auch nur ein Bauteil) auch nur für eine Person zugelassen sein. Oder eine durchgehende Rücksitzbank in der Dose, oder Amischlitten mit durchgehender 1. Sitzreihe .... alles nur für eine Person?  Und jetzt komm mir bitte nicht mit Beifahrerfußrasten und/oder Festhaltemöglichkeiten ... die Möglichkeiten ergeben sich im Boot auch für vier Füße und Hände.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 21. November 2013 23:57 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: ... Ok, wenn DU das so definierst ... dann dürfte nach dieser/Deiner Definition eine Moppedsitzbank (ist ja auch nur ein Bauteil) auch nur für eine Person zugelassen sein.  Und jetzt komm mir bitte nicht mit Beifahrerfußrasten und/oder Festhaltemöglichkeiten ... die Möglichkeiten ergeben sich im Boot auch für vier Füße und Hände. Das habe ich nicht so definiert, das haben andere für mich übernommen. Die Maschine hat zwei Sitzplätze, der Beiwagen einen Sitzplatz. So steht es in den Papieren und du kannst nicht daran rütteln. Im Übrigen kann ich deine Logik schon mit Einzelsitzen aushebeln. Die gab es für alle MZ Typen, wenn auch manchmal nur NVA.  Gruß Robert
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 00:07 |
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| Administrator |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Robert K. G. hat geschrieben: Andreas hat geschrieben: ... Ok, wenn DU das so definierst ... dann dürfte nach dieser/Deiner Definition eine Moppedsitzbank (ist ja auch nur ein Bauteil) auch nur für eine Person zugelassen sein.  Und jetzt komm mir bitte nicht mit Beifahrerfußrasten und/oder Festhaltemöglichkeiten ... die Möglichkeiten ergeben sich im Boot auch für vier Füße und Hände. Das habe ich nicht so definiert, das haben andere für mich übernommen. Die Maschine hat zwei Sitzplätze, der Beiwagen einen Sitzplatz. So steht es in den Papieren und du kannst nicht daran rütteln. Tut mir leid, aber so steht es nicht in den Papieren. In den Papieren ist ein Fahrzeug beschrieben, welches Platz für drei Personen bietet. Wie diese Plätze verteilt sind ist nicht beschrieben. Ich denke, wir kommen da auf keinen gemeinsamen Nenner. Müssen wir auch nicht.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 06:52 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Doch, die Sitzverteilung ist festgelegt. Es gibt eine Definition was ein Sitzplatz ist und was nicht.
Es sollte aber unstrittig sein, dass eine MZ Solo, erst einmal zwei Sitzplätze hat. So steht es in allen Papieren... Somit hat der Beiwagen nur einen. Das hast selbst du die ganze Zeit geschrieben. Du kannst nicht einen vorhandenen Sitzplatz teilen und dafür einen anderen weglassen. Das steht explizit so auch im Gesetz, da kannst du dich winden wie du willst.
Gruß Robert
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ETZChris
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 08:25 |
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Beiträge: 21023
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Wat für Klugscheißerei am Morgen...
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 08:36 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Heul doch! 
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dösbaddel
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 08:36 |
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Beiträge: 1107 Wohnort: östlich Rostock Alter: 54
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...so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind...
nach Gesetzeslage würde ich Robert beipflichten, wo aber ist definiert das der Sitz im Seitenwagen nicht für 12 2 Personen gedacht, die Sitzbank für zwei Personen gedacht ist, haben die Sitze eine eigene Betriebserlaubnis? Schlußfolgern ließe sich nur das, ein fabrikneues Motorrad mit einer Sitzbank 2 eingetragene Sitze hat, demzufolge für 2 Personen gedacht ist. Im Übriigen findet sich der Passus mit den 2 Personen nur in der "Bedienungsanleitung MZ-Superelastik-Seitenwagen für MZ-Motorrad ES 250 und Simson AWO/S". Nur für diesen BW ist dieser bestimmungsgemäße Gebrauch, kwasi 1,5 Sitzplätze, beschrieben. Das ist anscheinend der mit dem festen Kotflügel. Meine Meinung.....
Gut das ich solch einen Seitenwagen noch habe, ich fange gerade an den festen Kotflügel zu mögen.
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smokiebrandy
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 08:45 |
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Beiträge: 8471 Wohnort: Zittau Alter: 57
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 bloß gut, dass meine Kinderzeit schon etwas länger her ist...wir waren immer zu fünft mit dem ES Gespann unterwegs...mein Bruder zwischen den Eltern auf der Maschine(mit Einzelsitzen) und meine Schwester und ich im Superelastik... 
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 09:04 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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dösbaddel hat geschrieben: ...so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind...
nach Gesetzeslage würde ich Robert beipflichten, wo aber ist definiert das der Sitz im Seitenwagen nicht für 12 2 Personen gedacht, die Sitzbank für zwei Personen gedacht ist, haben die Sitze eine eigene Betriebserlaubnis? Schlußfolgern ließe sich nur das, ein fabrikneues Motorrad mit einer Sitzbank 2 eingetragene Sitze hat, demzufolge für 2 Personen gedacht ist. Im Übriigen findet sich der Passus mit den 2 Personen nur in der "Bedienungsanleitung MZ-Superelastik-Seitenwagen für MZ-Motorrad ES 250 und Simson AWO/S". Nur für diesen BW ist dieser bestimmungsgemäße Gebrauch, kwasi 1,5 Sitzplätze, beschrieben. Das ist anscheinend der mit dem festen Kotflügel. Meine Meinung.....
Gut das ich solch einen Seitenwagen noch habe, ich fange gerade an den festen Kotflügel zu mögen. Ah! So macht das doch schon mehr Spaß! Ich möchte dich auf Smokie verweisen. Er hat Recht! Zu tiefsten DDR Zeiten durften Sitzplätze tatsächlich unter bestimmten Bedingungen "geteilt" werden. Daher auch der Passus in der Bedienungsanleitung. TS und frühe ETZ haben auch noch den ES Beiwagen. In der Bedienungsanleitung findet sich dieser Passus aber nicht mehr. Wie gesagt: Mir persönlich ist es egal und im Zweifelsfall sind mir die Kinder im Beiwagen auch lieber! Aber die Gesetzeslage ist eindeutig. Hinzu kommt, dass ich einen wahlweise Eintrag habe. Somit wird die Anzahl der Sitzplätze für Solo und Gespann noch einmal explizit ausgewiesen. Da gibt es dann kein "naja" mehr. Gruß Robert
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Ysengrin
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 09:22 |
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Beiträge: 4407 Wohnort: Würzburg Alter: 45
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Wie man hier sieht, herrscht nicht einmal unter Leuten, die sich schon etwas tiefgehender mit dem Thema befasst haben, Einigkeit. Woher soll dann ein durchschnittlicher Streifenpolizist, der sein letztes Gespann in einem Lehrfilm während der Ausbildung gesehen hat, wissen, wieviele Leute drinsitzen dürfen. Er wird sich also im Zweifelsfall auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen müssen. Und da wird's problematisch, weil jeder andere Vorstellungen von richtig und falsch hat.
Ich denke, Kindertransport im Beiwagen ist immer eine Grauzone. Egal ob es um nachgerüstete Gurte, Überrollbügel, Kindersitze, Helme oder die Anzahl der Kinder geht. Es kann nicht schaden, sich ein paar Argumente zurechtzulegen, für den Fall, in eine Kontrolle zu kommen. Man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass der Polizist zu allem Ja und Amen sagt.
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Enz-Zett
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 09:57 |
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Beiträge: 3271 Wohnort: 19073
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Ysengrin hat geschrieben: Er wird sich also im Zweifelsfall auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen müssen. Müssen? Vielleicht. Vielleicht muss er auch gar nichts. Was er dann tut, ist was anderes - und oft genug beobachte ich, wie sie sich dann auf bekannte Positionen zurückziehen und sich darauf versteifen. Selbst wenn es offensichtlich ist, dass diese ihnen bekannten Positionen für den konkreten Fall nicht anwendbar ist. Dann wird es blöd... Beispielsweise die Kindersitzerhöhungen. Die alten, für Zweipunktgurte geeigneten, sind nicht mehr zulässig. Die neuen, für Dreipunktgurte geprüften, darf man mit Zweipunktgurten nicht verwenden. Also was tun, wenn der Rücksitz nur Zweipunktgurte hat? Nicht anschnallen? Ohne Sitzerhöhung? Mit Sitzerhöhung? Oder wenn der Seitenwagen gar keine Gurte hat - Kinder dürfen nur auf Rücksitzen mitgenommen werden, wenn keine Gurte vorhanden sind. Ist der Seitenwagensitz ein Rücksitz oder ein Beifahrersitz? Weitere Beispiele lassen sich z.B. bei Traktoren finden. Aber in einer Kontrolle machen es sich viele Polizisten leicht und gehen auf die ihnen bekannte Position: Kinder in den Kindersitz auf den Rücksitz. Basta. Ist es nicht so, gibt es ein Ticket.
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etz-251-Gespann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 09:58 |
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Beiträge: 544 Wohnort: bei Wurzen Alter: 57
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Wenn ich mal einhaken darf? Bei den Eingangs erwähnten Personenkreis kann es sich nur um sogenannte halbe Personen handeln, also 0,5 +0,5=1,0 und alles ist gut. Man kann auch Probleme herbeireden.
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daniel_f
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 10:06 |
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Beiträge: 2522 Wohnort: Gottesberg Alter: 40
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Offtopic:smokiebrandy hat geschrieben: :gruebel: bloß gut, dass meine Kinderzeit schon etwas länger her ist...wir waren immer zu fünft mit dem ES Gespann unterwegs...mein Bruder zwischen den Eltern auf der Maschine(mit Einzelsitzen) und meine Schwester und ich im Superelastik... 
S50: Ich vorn auf dem Tank. Hände am Haltebügel am Lenker, Füße auf den Kinderfußrasten. Dahinter mein Vater als Fahrer, eins weiter meine Schwester und am hinteren Ende meine Mutter 
Zuletzt geändert von daniel_f am 22. November 2013 10:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Ysengrin
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 10:07 |
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Beiträge: 4407 Wohnort: Würzburg Alter: 45
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etz-251-Gespann hat geschrieben: Wenn ich mal einhaken darf? Bei den Eingangs erwähnten Personenkreis kann es sich nur um sogenannte halbe Personen handeln, also 0,5 +0,5=1,0 und alles ist gut. Man kann auch Probleme herbeireden. Soviel zum Thema "sich im Vorfeld Argumente bereitlegen". Ich habe ernste Zweifel, dass ein Polizist Dir dieses Argument durchgehen lässt. 
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etz-251-Gespann
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 10:16 |
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Beiträge: 544 Wohnort: bei Wurzen Alter: 57
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Ysengrin hat geschrieben: etz-251-Gespann hat geschrieben: Wenn ich mal einhaken darf? Bei den Eingangs erwähnten Personenkreis kann es sich nur um sogenannte halbe Personen handeln, also 0,5 +0,5=1,0 und alles ist gut. Man kann auch Probleme herbeireden. Soviel zum Thema "sich im Vorfeld Argumente bereitlegen". Ich habe ernste Zweifel, dass ein Polizist Dir dieses Argument durchgehen lässt.  War auch nicht ganz ernst gemeint. (Der erste Teil)
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 11:02 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Enz-Zett hat geschrieben: Ysengrin hat geschrieben: Er wird sich also im Zweifelsfall auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen müssen. Müssen? Vielleicht. Vielleicht muss er auch gar nichts. Was er dann tut, ist was anderes - und oft genug beobachte ich, wie sie sich dann auf bekannte Positionen zurückziehen und sich darauf versteifen. Selbst wenn es offensichtlich ist, dass diese ihnen bekannten Positionen für den konkreten Fall nicht anwendbar ist. Dann wird es blöd... Beispielsweise die Kindersitzerhöhungen. Die alten, für Zweipunktgurte geeigneten, sind nicht mehr zulässig. Die neuen, für Dreipunktgurte geprüften, darf man mit Zweipunktgurten nicht verwenden. Also was tun, wenn der Rücksitz nur Zweipunktgurte hat? Nicht anschnallen? Ohne Sitzerhöhung? Mit Sitzerhöhung? Oder wenn der Seitenwagen gar keine Gurte hat - Kinder dürfen nur auf Rücksitzen mitgenommen werden, wenn keine Gurte vorhanden sind. Ist der Seitenwagensitz ein Rücksitz oder ein Beifahrersitz? Weitere Beispiele lassen sich z.B. bei Traktoren finden. Aber in einer Kontrolle machen es sich viele Polizisten leicht und gehen auf die ihnen bekannte Position: Kinder in den Kindersitz auf den Rücksitz. Basta. Ist es nicht so, gibt es ein Ticket. Ein Gespann ist in Deutschland ein KRAD. Diese unterliegen nicht der Gurtpflicht. Du brauchst im Beiwagen also keinen Gurt. Damit entfällt auch der ganze Kram von wegen unter drei Jahren garnicht mitnehmen und bis 12 Jahre oder 1,5 m Kindersitz. Gruß Robert
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Wolle69
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 11:27 |
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Beiträge: 2222 Wohnort: Sachsen
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Ysengrin hat geschrieben: Woher soll dann ein durchschnittlicher Streifenpolizist, der sein letztes Gespann in einem Lehrfilm während der Ausbildung gesehen hat, wissen, wieviele Leute drinsitzen dürfen. Er wird sich also im Zweifelsfall auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen müssen. Und da wird's problematisch, ... Soooo schöööön angefangen... Ysengrin hat geschrieben: ... weil jeder andere Vorstellungen von richtig und falsch hat. ...aber beim Abschluss gepatzt. Also das üben wir nochmal...  
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 11:32 |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Robert K. G. hat geschrieben: Ein Gespann ist in Deutschland ein KRAD. Diese unterliegen nicht der Gurtpflicht. Du brauchst im Beiwagen also keinen Gurt. Damit entfällt auch der ganze Kram von wegen unter drei Jahren garnicht mitnehmen und bis 12 Jahre oder 1,5 m Kindersitz.
Auch hier sind wir wieder vollkommen unterschiedlicher Meinung. § 21 (1b) StVO In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Ausnahme: Kraftomnibusse. Von Krädern, Gespannen oder Moppeds steht da nix. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in § 24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 12:12 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Andreas hat geschrieben: Robert K. G. hat geschrieben: Ein Gespann ist in Deutschland ein KRAD. Diese unterliegen nicht der Gurtpflicht. Du brauchst im Beiwagen also keinen Gurt. Damit entfällt auch der ganze Kram von wegen unter drei Jahren garnicht mitnehmen und bis 12 Jahre oder 1,5 m Kindersitz.
Auch hier sind wir wieder vollkommen unterschiedlicher Meinung. § 21 (1b) StVO In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Ausnahme: Kraftomnibusse. Von Krädern, Gespannen oder Moppeds steht da nix. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in § 24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Nö, findet keine Anwendung: KlickBitte den rot markierten Teil noch einmal lesen.  Gruß Robert
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Andreas
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 12:22 |
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Beiträge: 21154 Wohnort: SG
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Robert K. G. hat geschrieben: Andreas hat geschrieben: Robert K. G. hat geschrieben: Ein Gespann ist in Deutschland ein KRAD. Diese unterliegen nicht der Gurtpflicht. Du brauchst im Beiwagen also keinen Gurt. Damit entfällt auch der ganze Kram von wegen unter drei Jahren garnicht mitnehmen und bis 12 Jahre oder 1,5 m Kindersitz.
Auch hier sind wir wieder vollkommen unterschiedlicher Meinung. § 21 (1b) StVO In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Ausnahme: Kraftomnibusse. Von Krädern, Gespannen oder Moppeds steht da nix. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in § 24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Nö, findet keine Anwendung: KlickBitte den rot markierten Teil noch einmal lesen.  Gruß Robert  In Absatz 1 wird festgelegt, dass wenn keine Gurte vorhanden sind grundsätzlich so viele Personen befördert werden dürfen wie Sitzplätze vorhanden sind. In Absatz 1b folgt dann die Einschränkung, dass Kinder unter 3 Jahren generell ohne Gurt nicht befördert werden dürfen.
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Robert K. G.
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Betreff des Beitrags: Re: STVO Kinder im Beiwagen Verfasst: 22. November 2013 12:31 |
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Beiträge: 6888 Wohnort: Berlin Alter: 41
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Satz 1 findet keine Anwendung (für KRÄDer es steht nur allgemeiner da). Ich habe es dir rot markiert... Mehr kann ich nicht mehr für dich machen.  Deine Vorstellungen sind leider grober Unfug. Gruß Robert
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