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BeitragVerfasst: 18. Juli 2007 07:37 
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Da der Betrieb der Blaulichtanlage ohnehin nicht erlaubt und auch meistens nicht sinnvoll ist, überlege ich an meinem VoPo Krad, die Blaulichter in Zusatz- bzw. Nebelscheinwerfer umzufunktionieren, natürlich nach der Umrüstung auf klare Gläser. An anderen Motorrädern (z.B. Goldwing) sind ja solche Konstruktionen öfter zu sehen.
Dazu stellen sich für mich einige Fragen:
wären die Leuchten so wie sie angebracht sind als Zusatzscheinwerfer zulässig?
Wenn nicht, wie sind sie anzubringen, damit sie zulässig sind?


Fuhrpark: ETZ 301
ETZ 301 Kanuni Gespann

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BeitragVerfasst: 18. Juli 2007 09:23 
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Waldfrieden 2015 Organisator

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Es darf 1 Fernlichtscheinwerfer und 1 Nebelscheinwerfer angebaut werden.
Allerdings darf der Nebler nicht höher als der normale Scheinwerfer angebracht werden:

§ 50 StVZO
§ 52 StVZO

Ciao

_________________
Ciao Thoralf
____________________________


Fuhrpark: TS 250/1 BJ 1977
S51 B1-4 BJ 1981
S51 N
Yamaha XJ600N BJ 2000
Yamaha XV 535 BJ 1991
Suzuki GS500E BJ 1996

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BeitragVerfasst: 18. Juli 2007 09:24 
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Mr. Räuchermann

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Wechselblinker sollte auch raus :lol:

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Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18

Standpark: EMW R 35/3, ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250 Bj. 84

verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78

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BeitragVerfasst: 18. Juli 2007 09:46 
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Jetzt habe ich gerade noch gelesen, das man aber sehr wohl so genannte Arbeitsscheinwerfer anbringen darf und diese sogar genehmigungsfrei sind unter folgenden Bedingungen:
- Arbeitsscheinwerfer dürfen - unabhängig von einer ggf. vorliegenden Bauartgenehmigung - nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
- Erforderlich ist stets ein separater Schalter. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte.
- Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
-Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig."


Fuhrpark: ETZ 301
ETZ 301 Kanuni Gespann

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BeitragVerfasst: 18. Juli 2007 10:10 
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Mr. Räuchermann

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Na in der VoPo-Kanzel ist ja genug Platz dafür ! Da wo der Schalter vom Blaulicht war einfach den Schirftzug hin, verkabeln fertig..

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