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Treibstoff hat geschrieben:... dann hat ja eigentlich jeder, der ein Fahrzeug ohne Papiere neu zugelassen hat, das Risiko, dieses Fahrzeug
wieder zu verlieren, wenn er den rechtmäßigen Erwerb nicht nachweisen kann.
Kosmonaut hat geschrieben:Genau so ist es. Man muss den rechtmäßigen Erwerb nachweisen können! Aus diesem Grund ist es wichtig, rechtlich abgesicherte Kaufverträge zu verwenden und diese auch vollständig auszufüllen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
zweitaktkombinat hat geschrieben:Wenn für die neuen Papiere eine sogenannte Briefaufbietung gemacht wurde, was nach meinem Wissensstand gemacht werden müsste, dann ist das wasserdicht.
...
Ohne dem, würde man gar keine neuen Papiere bekommen
Matthieu hat geschrieben:zweitaktkombinat hat geschrieben:Wenn für die neuen Papiere eine sogenannte Briefaufbietung gemacht wurde, was nach meinem Wissensstand gemacht werden müsste, dann ist das wasserdicht.
...
Ohne dem, würde man gar keine neuen Papiere bekommen
Das kommt auf die Zulassungsstelle an. Bei uns wird kein Brief aufgeboten, Zulassung ohne Papiere ist in 10 Minuten erledigt.
zweitaktkombinat hat geschrieben:Was leider nicht für die entsprechende Legitimation sorgt
Kosmonaut hat geschrieben:... Man muss den rechtmäßigen Erwerb nachweisen können! Aus diesem Grund ist es wichtig, rechtlich abgesicherte Kaufverträge zu verwenden und diese auch vollständig auszufüllen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Stephan hat geschrieben:Fragt doch mal den flotten 3er, der durfte das "Spiel" schon mal mitmachen.
Treibstoff hat geschrieben:@ kt1040:
Schön und gut, aber die Ersatzpapiere sagen ja letztlich nichts über die eigentlichen Besitzverhältnisse aus.
Ein vor 20 Jahren gestohlenes Motorrad ist heute nicht mehr in der Fahndung drin.
Treibstoff hat geschrieben:Andreas, der Sinn und Zweck der Aufbietung ist mir durchaus bewußt.
Aber da stimmt doch letztlich die Verhältnismäßigkeit nicht.
Willst Du wirklich von einem Bestohlenen verlangen, daß er jede Woche in das Verkehrsblatt schaut, um dann endlich
nach 20 Jahren festzustellen, daß sein ehemals gestohlenes Möp nun wieder zugelassen werden soll?
Mal abgesehen davon, die Möglichkeit der Nachprüfung über das Verkehrsblatt dürfte auch nicht jedem bekannt sein.
Letztlich, so vermute ich mal, wird es wohl mit irgendwelchen rechtlichen Verjährungsfristen zu tun haben.
Edit:
Das Wort 'Ersatz-Brief' habe ich verwendet, da es ja keine originalen Dokumente sind, mit denen das Möp mal verkauft wurde.
manitou hat geschrieben:Zu der Aufbietung hab ich mal ne Fragen.
Erscheint die Aufbietung nur, wenn sie aktuell ist oder auch, wenn sie bereits durchlaufen wurde?
Im ersteren Fall würde bei durchlaufener Aufbietung keine Info an den ursprünglichen Eigentümer eines gestohlen gemeldeten Fahrzeugs ergehen. Richtig?
Ein Gedanke:
Auch, wenn es den Gesetzgeber wieder nicht interessieren wird wäre das aber im Sinne von Recht, eher Unrecht. Selbst, wenn nicht mehr gefahndet wird könnte ja sowas wie eine Blacklist erstellt werden und somit Aufbietungsverfahren mit gestohlen gemeldeten Fahrzeugen garnicht erst eingeleitet werden.
So wie: Wir wisssen es ist gestohlen nehmen uns aber nicht die Zeit danach zu suchen. Es bleibt aber vermisst.
Die Löschung der Daten könnte man an einem Menschenleben fest machen. Bsp.: 90Jahre ab Geburtstag des ursprünglichen Eigentürmers. Das heißt würde mir ein Fahrzeug im Alter von 50Jahren gestohlen, bleibt die Suche oder der Vermerk in der Blacklist weitere 40 Jahre aktuell. So beliben die Kosten für den Aufbietungsersuchenden und der Verdruss für den ursprünglichen Eigentümer in einem erträglichen Rahmen. Zudem würde es den Handel mit geklauten Möps schon erschweren, zumindest was Fahrgestelle betrifft.
Hoffe das ich das richtig rübergebracht habe.
manitou hat geschrieben: Bsp.: 90Jahre ab Geburtstag des ursprünglichen Eigentürmers.
ea2873 hat geschrieben:was passiert, wenn ich das Fahrzeug einem über 90 jährigen wegnehme?
Treibstoff hat geschrieben: Ich hab mal flotter 3er per PN angeschrieben, er möchte sich hier mal äußern, wie es bei ihm gelaufen ist.
Ich finde es in seinen Themen jedenfalls nicht und seine einzelnen Beiträge zu durchforsten wäre zuviel Aufwand.
ea2873 hat geschrieben:manitou hat geschrieben: Bsp.: 90Jahre ab Geburtstag des ursprünglichen Eigentürmers.
was passiert, wenn ich das Fahrzeug einem über 90 jährigen wegnehme?
ea2873 hat geschrieben:manitou hat geschrieben: Bsp.: 90Jahre ab Geburtstag des ursprünglichen Eigentürmers.
was passiert, wenn ich das Fahrzeug einem über 90 jährigen wegnehme?
Sven Witzel hat geschrieben:...Gemeinhin wird ja die Meinung vertreten, dass der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis ist. ...
Sven Witzel hat geschrieben:Also gibt es neue Papiere. Diese sind keine Ersatzpapiere sondern echte "neue" Papiere. Sprich die ehemaligen verlieren ihre bisherige Stellung und sind nur noch bedrucktes Papier.
Sven Witzel hat geschrieben:Das alles ist losgelöst von der zivilrechtlichen bzw. strafrechtlichen Schiene zu betrachten.
Sprich es ist reines Verwaltungsrecht.
Treibstoff hat geschrieben:Sven Witzel hat geschrieben:Das alles ist losgelöst von der zivilrechtlichen bzw. strafrechtlichen Schiene zu betrachten.
Sprich es ist reines Verwaltungsrecht.
Bitte nochmal den Eingangspost lesen, zum Verwaltungsrecht wurde hier nicht gefragt, sondern zur zivilrechtlichen Sachlage.
Es ging hier um's Eigentum und damit haben ja die neu ausgestellten Papiere nun nichts zu tun, wie Du schon festgestellt hast.
Treibstoff hat geschrieben:Aber der DDR-Brief war/ist eine amtliche Urkunde und da stand immer der Eigentümer mit drin.
Also ist der DDR-Brief letztlich auch ein Eigentumsnachweis.
Treibstoff hat geschrieben:Sven Witzel hat geschrieben:Das alles ist losgelöst von der zivilrechtlichen bzw. strafrechtlichen Schiene zu betrachten.
Sprich es ist reines Verwaltungsrecht.
Bitte nochmal den Eingangspost lesen, zum Verwaltungsrecht wurde hier nicht gefragt, sondern zur zivilrechtlichen Sachlage.
Es ging hier um's Eigentum und damit haben ja die neu ausgestellten Papiere nun nichts zu tun, wie Du schon festgestellt hast.
§ 937 BGB hat geschrieben:(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Treibstoff hat geschrieben:Ok Sven, danke erstmal für Deine Ausführungen.§ 937 BGB hat geschrieben:(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Damit schließt doch aber eigentlich (2) die Ersitzung von Diebesgut/Hehlerware aus, denn spätestens wenn der ursprüngliche Besitzer, also der Bestohlene, seine Ansprüche anmeldet, erfährt ja der Erwerber, daß es sich um Diebesgut/Hehlerware handelt und es ihm nicht zustehen kann.
Elende Rechtsverdreherei. Hier wird's wohl, wie so oft, immer auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen.
der janne hat geschrieben:@SVEN:
Ich komm mal mit einem anderen Fall um die Ecke:
Aufm Teilemarkt hat letztens einer einen ES300 Brief gekauft.
Als ich ihn fragte was er damit macht hat er gemeint er baut sich um den Brief rum eine ES300.
Nehmen wir mal an er meldet das Motorrad anhand des DDR Briefes und quasi gefälschter Rahmennummer an...aber Jemand hat die originale ES300 schon mit neuen Papieren zugelassen
Dann gibt's 2 Motorräder mit der selben Nummer.
Wem seine hat nun den Bestandsschutz?
Die Originalmaschine oder die mit DDR Brief? ??
Quasi ähnlich wie letztens mit dem Nummerngleichen Sperber????
rausgucker hat geschrieben:... solche Bedenkenträger und Paragraphenreiter wären wie Treibstoff...
der janne hat geschrieben:Nehmen wir mal an er meldet das Motorrad anhand des DDR Briefes und quasi gefälschter Rahmennummer an...aber Jemand hat die originale ES300 schon mit neuen Papieren zugelassen
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