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BeitragVerfasst: 23. August 2018 01:09 
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Hallo MZ-Gemeinde, bekanntlich baue ich gerade eine TS auf, die weitestgehend original aussehen soll. Die Rücklichtkappe ist rissig, und ich suche schon seit Monaten im Netz nach Ersatz. STVZO-fähig natürlich. Jetzt hab ich dieses Teil per Kleinanzeige gefunden: (Bild 1)
Lässt der Prüfer das durchgehen? Oder der Verkehrspolizist? Allerdings hatte ich auch diversen Händlern Anfragen gesandt, und gestern kam von GABOR die Meldung, dass er wieder welche da hat, und zwar solche: (Bild 2)
Die sieht mir originaler aus. Hab mir gleich eine bestellt.
( :!: Tipp an alle TS-Fahrer! Die Dinger sind wirklich selten zu bekommen! :!: )
Aber zurück zu meiner Frage: :?: Kann ich die Kappe auf dem ersten Foto auch fahren, ohne Ärger zu bekommen?


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Bücher sind altmodisch, teuer, schwer und benötigen viel Platz. Genau wie mein Motorrad. Trotzdem würde ich es niemals gegen einen Elektroroller tauschen.

© Manfred H. Krämer (*1956), Schriftsteller


Fuhrpark: MZ TS 250-1/Baujahr 1980, weitgehend fertig restauriert,
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BeitragVerfasst: 23. August 2018 01:31 
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Alte Katze hat geschrieben:
Kann ich die Kappe auf dem ersten Foto auch fahren, ohne Ärger zu bekommen?


Rechtlich gesehen nein. Bei der HU sollte der Prüfer eigentlich auf korrekte Prüfzeichen (E 15 im Kreis steht für DDR , Wellenlinie) achten, die Beamten bei einer Verkehrskontrolle werden das eher seltener tun (so zumindest meine Erfahrungen), vor allem wenn die Maschine einen gepflegten originalen Eindruck macht.


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BeitragVerfasst: 23. August 2018 01:49 
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Aha.Das dachte ich mir fast. Hab das Teil aus der Kleinanzeigen aber nun mal gekauft. Erst letzten Sonntag, ich dachte, was besseres krieg ich sowieso nicht. War aus heutiger Sicht doch zu ungeduldig.
Dann werde ich das im Alltag wohl fahren und es drauf ankommen lassen. Beim TÜV und bei Oldtimertreffen kommt dann die Gabor-Kappe drauf. :mrgreen:

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BeitragVerfasst: 23. August 2018 07:14 
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Sahen wir es so.... Die Rücklichter haben eh nicht das ewige Leben. Man knallt mit dem Knie davor oder rammt eine Wand beim rangieren... Einbauen und vergessen


Fuhrpark: Aktuell: - MZ TS 250/1 Bj 06 /1979 mit Superelastik - fertig
- SR2E Bj 1961 - fertig
- MZ ES 250/2 - wird mit TS 5 Gang Motor neu auferstehen

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BeitragVerfasst: 23. August 2018 09:33 
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Ich fahre die Version 1 da originale Kappen Goldstaub sind.

Es gab bei der HU noch nie Probleme. Praktisch gibt es keinen Unterschied zum Original, weshalb eine „so wie“ Eintragung möglich ist.

Nutze die erste Kappe, wenn die kaputt geht gibt es wenigstens Ersatz...

Gruß
Robert

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Zuordnung der Motor- und Rahmennummern der MZ ETZ 250 zu einem Baujahr.

Fuhrpark:
MZ 125/3 (Bj. 1959) Bild, Junak M 10 (Bj. 1963) Bild, MZ TS 125 (Bj. 1976) Bild, MZ ETZ 250 SW (Bj. 1985) Bild, Aprilia RX 125 Bild, VW Caddy Maxi 2.0 Ecofuel (Bj. 2011) Bild, VW E-UP! (Bj. 2021), IVECO-MAGIRUS 60-9 A (Bj. 1986) Bild


Fuhrpark: Ganz viele Anhänger, davon 2x Bauwagen, dann noch in Pflege von der eigenen Frau: MZ ES 250 Gespann und Schwalbe.

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BeitragVerfasst: 23. August 2018 09:39 
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Beim Tüv hat bei mir noch keiner so genau geschaut.
Bei der "Schwerpunktverkehrskontrolle" (oder wie das genau hieß) auf dem Rückweg vom Subberbierfeschd haben sie alles ganz genau angeschaut. Obwohl ich mit der Deauville fuhr, die offensichtlich 100% original ist und ich als harmloser älterer Herr, der noch dazu nur 6km/h zu schnell war, nicht in deren Beuteschema gefallen bin. Da hat dann der eine Polizist dem anderen gezeigt, wo bei der ville der Reflektor ist und wo die Prüfzeichen sind (der Reflektor ist im Monster-Rücklichtglas fast unsichtbar eingearbeitet).

Was sie dann nicht gesehen (oder beachtet) haben war, daß der Hinterreifen sehr grenzwertig war (der hat aber auch ein unauffälliges Profil, mir ist das selber nur zufällig aufgefallen daß der mal gewechselt werden könnte).

Die wollten mich auch schnell vom Platz haben, weil der ziemlich belegt war mit tiefergelegten Autos und "verbesserten" Motorrädern, die auf ein Abschleppfahrzeug warteten, weil sie nicht mehr weiterfahren durften.

Auf das "die Polizisten gucken da nicht so genau" würde ich mich also nicht verlassen. Und "so bin ich erst kürzlich durch den TÜV gekommen" ist denen dann auch scheissegal. Und so ein fehlendes / falsches Prüfzeichen ist halt ein einfach zu findender "Fehler".

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Gruß, Stefan


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BeitragVerfasst: 23. August 2018 10:04 
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Ein Polizist ist kein amtlich anerkannter Prüfer! Somit darf er kein Fahrzeug still legen, er darf es nur zu Beweissicherung abschleppen lassen.

Das hat zur Folge, dass man die Fahrt zu einer Prüfstelle zu christlichen Zeiten verlangen kann. Ein einfaches fehlendes Prüfzeichen rechtfertigt kein festsetzen des Fahrzeuges zur Beweissicherung, da keine unmittelbare Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht.

Das sollte aber jeder Polizist wissen. Jede Ami Kiste ist Lichttechnisch ein Wunderwerk deutschen Zulassungsrechts. Meist blinken da Rückfahrscheinwerfer, Standlichter sind gelb usw. Wie gesagt... „so wie“ ist das Zauberwort.

Gruß
Robert

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BeitragVerfasst: 23. August 2018 12:29 
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Die originalen Kappen sind wirklich Goldstaub geworden. Ich habe auch zwei von den Nachbauten auf dem ersten Bild gekauft, aber nicht im Einsatz. In Gusow hatte ein Händler eine Kiste mit 30-40 originalen Kappen. Er wollte 25 Euro pro Stück, ich hab zwei genommen und 40 Euro bezahlt. Bei der kleinen TS können die Vibrationen dazu führen, dass die Löcher der Schrauben ausbrechen. Deshalb will ich jetzt mal an zwei Exemplaren einen Test mit Zweikomponentenharz machen und dann sehen, ob man die wirklich reparieren kann.

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Fuhrpark: MZ TS 150 Baujahr 1977 "Blau", MZ TS 250/1 Baujahr 1979 "Grün", MZ TS 250/1 PSW Gespann Baujahr 1979 "Rot", Simson S 51 B 1-4 Baujahr 1982 "Gelb", Simson Schwalbe KR 51/2 E 4-Gang Baujahr 1982 mit original DDR Kindersitz "Dunkelgrün", Trabant P 601 S Baujahr 1987 "Weißbraun", Audi 80 B2 Baujahr 1985 "Braun", VAZ 21011 "Kirsch-Rot"

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BeitragVerfasst: 23. August 2018 14:27 
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Robert K. G. hat geschrieben:
Jede Ami Kiste ist Lichttechnisch ein Wunderwerk deutschen Zulassungsrechts. Meist blinken da Rückfahrscheinwerfer, Standlichter sind gelb usw. Wie gesagt... „so wie“ ist das Zauberwort.

Gruß
Robert


Simmt.... :twisted: Aber das Zauberwort heißt anders - "in etwa Wirkung". So steht es jedenfalls in den Papieren eines Amis mit roter Klarglasscheibe hinter der ein gelbes LED Leuchtmittel blinkt.... ;D
Aber zur Kappe - da steht einfach nur "E". Das ist Unfug. E gilt nur in Verbindung mit der jeweiligen Länderkennzahl dahinter.

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 00:25 
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ftr hat geschrieben:
Bei der kleinen TS können die Vibrationen dazu führen, dass die Löcher der Schrauben ausbrechen. Deshalb will ich jetzt mal an zwei Exemplaren einen Test mit Zweikomponentenharz machen und dann sehen, ob man die wirklich reparieren kann.

Ja, das kenn ich noch von 1988, da hatte ich eine 150er TS, gebraucht gekauft, mit gerissener Rücklichtkappe. Ich hab mir damals mit mehreren Lagen schwarzem DDR-Isolierband (Textil, nicht Kunststoff) geholfen, das ich halb über die Kappe und halb über den Blechtopf gewickelt hatte. Die Kennzeichenbeleuchtung hat mich damals nicht interessiert :biggrin: :biggrin:

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 10:07 
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Robert K. G. hat geschrieben:
Nur so als Hinweis:

Ein Polizist ist kein amtlich anerkannter Prüfer! Somit darf er kein Fahrzeug still legen, er darf es nur zu Beweissicherung abschleppen lassen.

Das hat zur Folge, dass man die Fahrt zu einer Prüfstelle zu christlichen Zeiten verlangen kann. Ein einfaches fehlendes Prüfzeichen rechtfertigt kein festsetzen des Fahrzeuges zur Beweissicherung, da keine unmittelbare Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht.


Wenn sich ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle an dem fehlenden oder, wie oben, unzulässigen Prüfzeichen stört und das Moped abschleppen lässt, ist die Fahrt zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Was es bringen soll, auf eine Fahrt zur Prüfstelle zu bestehen, verstehe ich nicht. Der Prüfer wird feststellen, dass das Prüfzeichen unzulässig ist, damit das Rücklicht nicht zulässig ist und das Moped stilllegen. Die Fahrt ist zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Dass von einem nicht geprüften Rücklicht keine konkrete Gefahr ausgeht, mag zwar sein, ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich mit gesetzlichen Vermutungen arbeitet. Ein Rücklicht ist vorgeschrieben. Ab einem bestimmten Stichtag (Datum habe ich gerade nicht im Kopf) durften an neune Mopeds nur noch Rücklichter mit Prüfzeichen verbaut werden. Fällt das Moped vom Baujahr nach diesen Stichtag und ist kein Rücklicht mit Prüfzeichen vorhanden und in den Papieren keine Sondergenehmigung eingetragen, ist die Betriebserlaubnis erloschen. Dies gerade bei Motorrädern wegen der Pflicht, auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Ist die Betriebserlaubnis erloschen, wird eine Gefahr für den Strassenverkehr per se vermutet.


Fuhrpark: Zweiraedrig: Adler MB 250 BJ 54 (Großbaustelle), NSU Quickly Bj 55 (restauriert), Miele K52/2 Bj 59 (restauriert), MZ RT 125/3 Bj 59 (Patina-restauriert), MZ ES 175/0 Bj 1960, IWL Berlin Bj 62 (Patina-restauriert), MZ ES 150 Bj 64 (in Warteschleife)

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 10:17 
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schrauberschorsch hat geschrieben:
Dies gerade bei Motorrädern wegen der Pflicht, auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht zu fahren.


Korrigier mich wenn ich das falsch in Erinnerung habe, aber ist bei der Lichtpflicht nicht nur vom Abblendlicht bzw. einer Tagfahrleuchte die Rede, aber nicht vom Rücklicht?! :gruebel:

Ist da jemand Sattelfest was die Gesetzesgrundlage betrifft? :oops:
Es gab doch auch etliche Motorräder mit "Tagfahrschaltung" wo nur der vordere Scheinwerfer eingeschaltet wird.

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 10:30 
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Vorne reicht ja .

Entweder Scheinwerfer oder tagfahrlicht.


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BeitragVerfasst: 24. August 2018 10:31 
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TS-Jens hat geschrieben:
Korrigier mich wenn ich das falsch in Erinnerung habe, aber ist bei der Lichtpflicht nicht nur vom Abblendlicht bzw. einer Tagfahrleuchte die Rede, aber nicht vom Rücklicht?! :gruebel:



Das ist korrekt.

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 11:46 
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schrauberschorsch hat geschrieben:

Wenn sich ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle an dem fehlenden oder, wie oben, unzulässigen Prüfzeichen stört und das Moped abschleppen lässt, ist die Fahrt zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Was es bringen soll, auf eine Fahrt zur Prüfstelle zu bestehen, verstehe ich nicht. Der Prüfer wird feststellen, dass das Prüfzeichen unzulässig ist, damit das Rücklicht nicht zulässig ist und das Moped stilllegen. Die Fahrt ist zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Ein Rücklicht ohne fehlendes Prüfzeichen ist aber kein gravierender Mangel der die Fahrsicherheit beeinträchtgt. Von daher ist eine sofortige Stillegung oder Verbringen zur amtlichen Prüfstelle nicht gerechtfertigt. Dafür gibt es maximal einen Mängelschein mit der Aufforderung den Mangel zu beheben und das Fahrzeug dann bei einer Prüfstelle /Polizeiabschnitt vorzuführen. Selbst mit nem gebrochenen oder nicht mehr vorhandenen Rücklichtglas (infolge von Unfall o.ä.) ist die Weiterfahrt möglich.

Ausgestellte Mängelscheine bekomme ich ab und an für Umbauten die nicht eintragungsfähig sind. Hatte ich früher mit dem Trabant z. Bsp. sehr oft, weil die weißen "Tuningrücklichtkappen" keinerlei Prüfzeichen hatten - originale Kappen dran, vorgeführt, Obolus bezahlt und wieder umgetauscht... :mrgreen: Selbst nicht eingetragene Reifengrößen, fehlende Spiegel, Schutzbleche etc. haben bisher nur Mängelscheine nach sich gezogen.


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Mag sein, dass die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, sich nur auf Licht "vorne raus" bezieht. Darauf dürfte es bei der Rücklichtproblematik aber wohl auch nicht ankommen.

Jeder Kraftfahrzeugtyp braucht für eine Zulassung zum öffentlichen Strassenverkehr eine Typgenehmigung (Baumustergenehmigung). Weleche Voraussetzungen für eine Baumustergenehmigung erforderlich sind, wird u.a durch die STVZO konkretisiert, welche geprüfte Beleuchtungseinheiten vorsieht (Ausnahmen: Bestandsschutz, wenn das Fahrzeug alt genug ist, Ausnahmegenehmigung). Wird an einem Fahrzeug, welches nach der Bauartgenehmigung ein Rücklicht mit Prüfzeichen aufweisen muss, das Rücklicht durch eines ohne oder mit unzulässigem Prüfzeichen ersetzt, fällt eine der Baumustergenehmigung zugrunde liegendes Merkmal weg. Das konkrete Fahrzeug erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen der Baumustergenehmigung, so dass es von der aufgrund der Baumustergenehmigung erteilten Betriebserlaubnis nicht mehr erfasst ist und deshalb keine Betriebserlaubnis aufweist. Um Ärger bekommen zu können, ist alleine dieser Tatbestand ausreichend.

Ob man tatsächlich Ärger bekommt und wie weit der reicht, hängt auch immer irgendwo vom Kontrolleur ab (Achims Fall mit seinen "Kofferblinkern" fällt mir dazu ein). Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass z.B. ein Rücklicht ohne Prüfzeichen weniger gravierend sin mag als z.B. abgesägte Federn.

Die Frage, die sich daraus ergibt, ist, ob Bestandteil der damaligen KTA-Bauartgenehmigungen bzw. nach den damaligen Bestimmungen Rücklichter mit Prüfzeichen Pflicht sind/waren und, wenn ja, ab wann. Dafür spricht, dass meines Wissens ab gewissen Baujahren bei Inlandsmodellen Rücklichter mit Prüfzeichen verbaut worden sind.


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BeitragVerfasst: 24. August 2018 13:09 
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schrauberschorsch hat geschrieben:
Mag sein, dass die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, sich nur auf Licht "vorne raus" bezieht. Darauf dürfte es bei der Rücklichtproblematik aber wohl auch nicht ankommen...

Das mag nicht sein, sondern das ist so. § 17 (2a) StVO "...Abblendlicht oder eingeschaltetes Tagfahrlicht...". Damit ist auch klar; mit Zulassung hat das überhaupt nix zu tun, sondern ist eine Verhaltensvorschrift.
schrauberschorsch hat geschrieben:
...Ob man tatsächlich Ärger bekommt und wie weit der reicht, hängt auch immer irgendwo vom Kontrolleur ab...

Das zeigt die Praxis immer wieder.
schrauberschorsch hat geschrieben:
...ist kein Rücklicht mit Prüfzeichen vorhanden und in den Papieren keine Sondergenehmigung eingetragen, ist die Betriebserlaubnis erloschen...

Beantworte die 3 Fragen:
1. wurde die Fahrzeugart durch das fehlende Prüfzeichen geändert?
2. geht von dem Fahrzeug eine KONKRETE Gefahr aus (hier also durch das Fehlen des Prüfzeichens)?
3. hat sich das Geräusch- und Abgasverhalten verschlechtert?
Wenn du 1x mit "ja" antworten kannst, ist die BE erloschen. Sonst nicht. Siehe auch §19 (2) StVZO.
schrauberschorsch hat geschrieben:
...Ein Rücklicht ist vorgeschrieben. Ab einem bestimmten Stichtag (Datum habe ich gerade nicht im Kopf) durften an neune Mopeds nur noch Rücklichter mit Prüfzeichen verbaut werden...

Ab 01.07.1929 wahlweise ein Rückstrahler oder ein Rücklicht vorgeschrieben. Bauartgenehmigung nur für den Rückstrahler erforderlich.
Pflicht für Rücklicht dann für Neuzulassungen ab 01.10.1938, für ältere Fahrzeuge nachzurüsten bis 01.01.1940. Eine Bauartgenehmigungspflicht, nachgewiesen mit entsprechendem Prüfzeichen, bestand ab dem ersten Tag.

-- Hinzugefügt: 24th August 2018, 12:32 pm --

TS-Jens hat geschrieben:
...Es gab doch auch etliche Motorräder mit "Tagfahrschaltung" wo nur der vordere Scheinwerfer eingeschaltet wird.

Das Mißverständnis besteht darin, dass hier immer verschiedene Sachen durcheinander gemengt werden.
Die StVO fordert das Fahren mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht. Vom Schlußlicht ist keine Rede. -> Verhaltensvorschrift für den Fahrer

ABER:
Die StVZO (§49a(5)) schreibt vor, dass alle nach vorn wirkenden Lichtquellen (also auch das Abblendlicht) nur gemeinsan mit Schluss- und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sind. Gleichzeitig werden Tagfahrleuchten ausdrücklich davon ausgenommen. -> zulassungsrechtliche Bauvorschrift, das Fahrzeug betreffend.

Daraus folgt zwangsläufig; fahre ich mit Abblendlicht leuchtet das Schlußlicht mit weil die StVZO das so will, der StVO wäre es sch...egal.
Fahre ich mit Tagfahrlicht leuchtet das Schlußlicht nicht und auch der StVZO ist es vollkommen Wurst.

Die letzte Baustelle ist dann die AUSNAHMEGEHNEMIGUNG, die in der DDR für 6V-Fahrzeuge erteilt wurde. Grundsätzlich verlangte ja auch die StVZO der DDR diese gemeinsame Schaltung von Abblend- und Schlußlicht. Durch die Ausnahme wurde bei 6V-Fahrzeugen erlaubt das Abblendlicht einzeln zu schalten. Da zulassungsrechtliche Bestimmungen der DDR durch den Einigungsvertrag Bestandsschutz genießen, ist dies heute für DDR-6V-Fahrzeuge immer noch zulässig.

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Die Arche wurde von Laien gebaut, die Titanic von Fachleuten

Es gibt keine dummen Fragen – es ist nur dumm, nicht zu fragen

Denken-Drücken-Sprechen - in dieser Reihenfolge (alte Sprechfunkregel)


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Das mit der konkreten Gefahr durch die Änderung der Fahrzeugbeschaffenheit ist so eine Sache. Eine konkrete Gefahr ist NICHT erforderlich für das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Es reicht nach der StVZO aus, dass die Veränderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Diese Anforderungen sind deutlich niedriger. Argumentativ lässt sich das bei Verwendung eines Rücklichts ohne Prüfzeichen herleiten, z.B. dadurch, dass das Rücklicht nicht gleichmässig leuchtet, zu hell oder zu dunkel leuchtet und aus dem unbekannten, da ungeprüften "Leuchtverhalten" jedenfalls bei Dunkelheit auch für Dritte ein Risiko entsteht.

Letztlich ist das alles dann egal, wenn man an einen Kontrolleur gerät, der das eng auslegt und das Fahrzeug stillegt. In Achims Fall mit den Leuchtbändern an den Seitenkoffern wurde auch eine Gefährdung angenommen (die sich im Bussgeld niedergeschlagen hat), obwohl die Bänder im Zeitpunkt der Kontrolle nicht blinkten und keine Gefahrensituation gegeben war.


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schrauberschorsch hat geschrieben:
Das mit der konkreten Gefahr durch die Änderung der Fahrzeugbeschaffenheit ist so eine Sache. Eine konkrete Gefahr ist NICHT erforderlich für das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Es reicht nach der StVZO aus, dass die Veränderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Diese Anforderungen sind deutlich niedriger. Argumentativ lässt sich das bei Verwendung eines Rücklichts ohne Prüfzeichen herleiten, z.B. dadurch, dass das Rücklicht nicht gleichmässig leuchtet, zu hell oder zu dunkel leuchtet und aus dem unbekannten, da ungeprüften "Leuchtverhalten" jedenfalls bei Dunkelheit auch für Dritte ein Risiko entsteht...

zitiert aus "Kommentar Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht " (Jagow/Karneth/Koehl) Stand Mai 2018:
+Austausch vorhandener Teile gegen andere technisch nicht gleichwertige Teile...usw...
"Der Betrieb des veränderten Teils kann eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen....Dabei genügt die bloße abstrakte Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen nicht. Vielmehr muß durch die nachträgliche Änderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Es ist deshalb für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die vorgenommene Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt" (VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 31.05.2011- 10 S 1857/09 - zu Carbon-Sonderrädern)

schrauberschorsch hat geschrieben:
...Letztlich ist das alles dann egal, wenn man an einen Kontrolleur gerät, der das eng auslegt und das Fahrzeug stillegt...

Stilllegen kann die Zulassungsstelle. Die Polizei kann die Weiterfahrt untersagen und / oder Fahrzeuge sicherstellen. Die Betriebserlaubnis ist im Übrigen auch bei der Stilllegung nicht angegriffen. Das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, das ist alles.

schrauberschorsch hat geschrieben:
...In Achims Fall mit den Leuchtbändern an den Seitenkoffern wurde auch eine Gefährdung angenommen (die sich im Bussgeld niedergeschlagen hat), obwohl die Bänder im Zeitpunkt der Kontrolle nicht blinkten und keine Gefahrensituation gegeben war.

Und hier herrschte Einigkeit, dass dies weit überzogen war. Also nicht die Beanstandung, aber die Unterstellung einer Gefährdung. Wie das die nächste "Instanz" oder letztendlich ein Gericht beurteilt hätte, bleibt Spekulation, da Achim den Bescheid leider akzeptiert hatte. Aber ich persönlich habe da so eine Vermutung wie das ausgegangen wäre.
Wenn man das ganz ernsthaft so hätte durchziehen wollen, wäre auch eine erneute Erteilung der Betriebserlaubnis nach einem Gutachten §21 StVZO erforderlich gewesen. Aber außer kassieren hat da keiner was veranlasst.

Ich kann mir aber denken wo dieser nicht ausrottbare Glaube herkommt. Bis zur Novelle der StVZO mit VO vom 16.12.1993 galt tatsächlich:
"Die Betriebserlaubnis bleibt wirksam...solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ..."
Also bereits die Verwendung nicht geprüfter und damit zugelassener Teile führte zum Erlöschen der BE. Das wurde 1993 abgeschafft, mit der Begründung, dass dieser Sachverhalt nicht erlöschenswürdig sei.

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BeitragVerfasst: 24. August 2018 16:31 
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Egal welches Auslegen von Gesetztestexten bringt mir nicht wirklich was. Wenn ich in der Freizeit mit dem Moped unterwegs bin will ich nicht vorgeladen oder stillgelegt werden. Das ist mir einfach zu viel Aufwand, auch wenn ich im recht wäre.
Mich interessiert:
Wo bekomme ich wirklich noch originale Deckel her?
Funktioniert es, die herausgebrochenen Schraubenlöcher mit Exoxidharz zu flicken und neu zu bohren? Das werde ich ausprobieren.
Und. Gibt es vielleicht Anstrengungen von Herstellern, für die gleich aussehenden Nachbauten eine Zulassung zu bekommen.

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Aus dem Zitat ergibt sich, was ich meine. Es muss im Einzelfall geprüft werden, on aus der unzulässigen Veränderung eine Gefährdung resultieren KANN. ES ist also im Einzelfall NICHT erforderlich, dass eine konkrete eingetreten sein muss. Es ist ausreichend, dass im Einzelfall, d.h. aus der im Einzelfall gegenständlichen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist. Bei Veränderungen an der Beleuchtungsanlage ist das jedenfalls bei Dunkelheit der Fall. Solange in den Papieren keine Einschränkung eingetragen ist, dass nur bei Tageslicht gefahren werden darf (weil z.B. aufgrund Alters keine Beleuchtung vorhanden ist wie bei vielen 20iger-Jahre Motorrädern), besteht damit immer ein Risiko, dass argumentiert wird, dass von der Veränderung ein "Gefährdungsrisiko" ausgeht. Dass nur geprüfte Gläser verbaut werden soll, dient ja gerade der Verkehrssicherheit, so dass sich aus dem Fehlen eines Prüfzeichens eine Gefährdung argumentativ abgeleitet werden kann.

Dass die Regelungen vor 1993 enger waren, ist mir bekannt. Daraus folgt aber nicht, dass man sich heute darauf verlassen darf, mehr Freiheiten zu haben. Was bedeutet, dass im Einzelfall eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten stehen muss, ist Fallfrage und kann bei strengem Kontrolleur im Zweifel immer dazu führen, dass "eine Gefährdung zu erwarten ist" angenommen wird, so wie in Achims Fall. Sicher waren bei Achims Fall viele der Meinung, dass die Sanktion überzogen war. Das ändert aber nichts daran, dass man damit erstmal konfrontiert ist, der Ärger erstmal da ist und man in Erklärungsnot ist.

Es macht einen Unterschied, ob man für eine Sicherstellung eine konkrete Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer fordert (die dann auch nachgewiesen werden können müsste) oder im konkreten Fall (Einzelfall, das Fahrzeug unzulässiger Veränderung) eine zu erwartende Gefährdung fordert. Letzteres ist weiter gefasst, damit leichter zu bejahen.


Fuhrpark: Zweiraedrig: Adler MB 250 BJ 54 (Großbaustelle), NSU Quickly Bj 55 (restauriert), Miele K52/2 Bj 59 (restauriert), MZ RT 125/3 Bj 59 (Patina-restauriert), MZ ES 175/0 Bj 1960, IWL Berlin Bj 62 (Patina-restauriert), MZ ES 150 Bj 64 (in Warteschleife)

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Mr. Maultasche

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Feuereisen hat geschrieben:
schrauberschorsch hat geschrieben:

Wenn sich ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle an dem fehlenden oder, wie oben, unzulässigen Prüfzeichen stört und das Moped abschleppen lässt, ist die Fahrt zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Was es bringen soll, auf eine Fahrt zur Prüfstelle zu bestehen, verstehe ich nicht. Der Prüfer wird feststellen, dass das Prüfzeichen unzulässig ist, damit das Rücklicht nicht zulässig ist und das Moped stilllegen. Die Fahrt ist zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Ein Rücklicht ohne fehlendes Prüfzeichen ist aber kein gravierender Mangel der die Fahrsicherheit beeinträchtgt. Von daher ist eine sofortige Stillegung oder Verbringen zur amtlichen Prüfstelle nicht gerechtfertigt. Dafür gibt es maximal einen Mängelschein mit der Aufforderung den Mangel zu beheben und das Fahrzeug dann bei einer Prüfstelle /Polizeiabschnitt vorzuführen. Selbst mit nem gebrochenen oder nicht mehr vorhandenen Rücklichtglas (infolge von Unfall o.ä.) ist die Weiterfahrt möglich.

Ausgestellte Mängelscheine bekomme ich ab und an für Umbauten die nicht eintragungsfähig sind. Hatte ich früher mit dem Trabant z. Bsp. sehr oft, weil die weißen "Tuningrücklichtkappen" keinerlei Prüfzeichen hatten - originale Kappen dran, vorgeführt, Obolus bezahlt und wieder umgetauscht... :mrgreen: Selbst nicht eingetragene Reifengrößen, fehlende Spiegel, Schutzbleche etc. haben bisher nur Mängelscheine nach sich gezogen.


...das kann aber auch ganz böse in die Hose gehen: viewtopic.php?f=118&t=82497

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( Zitat von TS-Jens 13.04.2020)

seit Sosa `09 OT- Maultaschenpartisane
Seit Lehesten 2011 günstig erkaufter Nörgelmod
Gründer des "Flacheisenreiter-Fanclubs"
Gransee 2011 - ich war dabei und es war schön
Besucher am Schlagbaum der EU-Außengrenze - namentlich erfaßt am 21.07.2013
Mitglied Nr. 011 im Rundlampenschweinchenliebhaberclub
Ebenfalls Gründungs-Mitglied im GKV - Granseer Krawattenträgervereins


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schrauberschorsch hat geschrieben:
...eine zu erwartende Gefährdung fordert. Letzteres ist weiter gefasst, damit leichter zu bejahen.

Schau dir das Eingangsbild nochmal an. Welche Gefährdung erwartest du denn? Rotes Licht und Bremslicht nach hinten? Ist eigentlich das übliche Signalbild. Und nur darum ging es ja; führt alleine das fehlende Prüfzeichen (fehlende Bauartprüfung) zum Erlöschen der BE? In diesem Fall eindeutig nein. Weiße Rücklichtkappe oder lichtundurchlässige Kappe sähe natürlich anders aus. Gefährdung schon eher zu erwarten, da verändertes Signalbild oder fehlendes Licht. Nur einmal als plakatives Beispiel und natürlich auch wieder Prüfung im Einzelfall. Das das Ganze unzulässig ist und mindestens zum Mängelschein oder auch Bußgeld führen kann ist doch unbestritten.
Aber gut. Schluß damit.

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Bei der Erteilung eines Prüfzeichens wird ja z.B. die Sichtbarkeit geprüft. Es kann also durchaus eine Gefährdung vorliegen, wenn z.B. die Lichtdurchlässigkeit nicht im erforderlichen Maß gegeben ist und der nachfolgende Verkehr das Bremslicht zu spät sieht.
Ob das bei der Nachfertigung der Fall ist kann ich natürlich nicht sagen.
Ein Prüfzeichen ist meistens auch eine Frage des Geldes. Da sind schnell ein paar Tausender weg. Und da Nachfertigungen ja immer billig sein müssen, macht das eben fast keiner...

Da es mittlerweile ja verboten ist, solche Teile ohne Prüfzeichen anzubieten (also ist das was der Händlerkollege mit dem Nachbaurücklicht macht, illegal), wird wohl in Zukunft der ein oder andere Kollege solche Teile wohl oder übel auch prüfen lassen bei einer Nachfertigung. Ob sich das rechnet muß jeder für sich entscheiden...

Ich für meine Person werde mich wohl nicht an sowas dran wagen...

Hab erst vor kurzem 100 Stück der originalen Lichter gekauft :-)

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Guesi hat geschrieben:
Bei der Erteilung eines Prüfzeichens wird ja z.B. die Sichtbarkeit geprüft. Es kann also durchaus eine Gefährdung vorliegen, wenn z.B. die Lichtdurchlässigkeit nicht im erforderlichen Maß gegeben ist und der nachfolgende Verkehr das Bremslicht zu spät sieht.
Ob das bei der Nachfertigung der Fall ist kann ich natürlich nicht sagen.
Ein Prüfzeichen ist meistens auch eine Frage des Geldes. Da sind schnell ein paar Tausender weg. Und da Nachfertigungen ja immer billig sein müssen, macht das eben fast keiner...

Da es mittlerweile ja verboten ist, solche Teile ohne Prüfzeichen anzubieten (also ist das was der Händlerkollege mit dem Nachbaurücklicht macht, illegal), wird wohl in Zukunft der ein oder andere Kollege solche Teile wohl oder übel auch prüfen lassen bei einer Nachfertigung. Ob sich das rechnet muß jeder für sich entscheiden...

Ich für meine Person werde mich wohl nicht an sowas dran wagen...

Hab erst vor kurzem 100 Stück der originalen Lichter gekauft :-)


Warum ist ein Verkauf illegal wenn die Rücklichtkappen ohne Prüfzeichen eintragungsfähig sind? Bei der HU werden sie jedenfalls nicht bemängelt. In allen Punkten sind sie identisch zu den originalen, halt ohne Prüfzeichen.

Dieses ist aber eigentlich auch sinnfrei, da es das BSKL 100 in der BRD nicht gab. Die TS 125/150 hatte in der BRD ein BSKL 98 mit gesondertem Reflektor. Erst das BSKL 120 konnte in der BRD ohne Änderungen montiert werden.

Folge ich also deiner Argumentation, darfst du deine „TS Kappen“ nur an Fahrzeugen mit KTA Betriebserlaubnis oder im Ausland verkaufen. Ansonsten handelst du auch damit illegal...

Die einzige saubere Lösung wäre also nur die Umrüstung auf das BSKL 120, wie es sie bei den letzten TS 125/150 Original gab.

Gruß
Robert

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Zuordnung der Motor- und Rahmennummern der MZ ETZ 250 zu einem Baujahr.

Fuhrpark:
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Fuhrpark: Ganz viele Anhänger, davon 2x Bauwagen, dann noch in Pflege von der eigenen Frau: MZ ES 250 Gespann und Schwalbe.

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Macht euch mal nicht ins Hemd wegen einem nicht vorhandenen Prüfzeichen am Oldie.
Solange ihr euch nicht irgendwelche auffälligen Extralampen aus Fernost anschraubt oder das zulässige Signalbild ändert, ist das im Alltag unproblematisch.
Der MZ Auspuff hat ja, mit Ausnahme später 250er, auch keine Prüfzeichen, wie so vieles an so vielen alten Fahrzeugen.

Alte Gläser reparieren ist möglich aber sinnfrei, meist ist der Kunststoff nach all den Jahren derart spröde, das es nicht lange hält.

Aber macht wir ihr denkt.
Ich hatte seit bestimmt 10 Jahren keine Polizeikontrolle mehr und nie Probleme beim TÜV bezüglich Streuglasprüfzeichen.

Wer auf Nummer sicher gehen will lässt sich sein ungeprüftes Leuchtmittel mit dem Zusatz "Wirkung in etwa vorhanden" eintragen.

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Mit freundlichen Grüssen , Alex

Ein Ossi im Westen was macht der da??? Entwicklungshilfe....:D
Haamitland Arzgebirg´...


Fuhrpark: MZ TS 150 '75
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BeitragVerfasst: 27. August 2018 08:42 
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ftr hat geschrieben:
Gibt es vielleicht Anstrengungen von Herstellern, für die gleich aussehenden Nachbauten eine Zulassung zu bekommen.

Wie ich weiter oben schon schrieb, hat Gabor grade welche im Verkauf. Meins ist am Samstag gekommen. Wie original! :ja:

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Bücher sind altmodisch, teuer, schwer und benötigen viel Platz. Genau wie mein Motorrad. Trotzdem würde ich es niemals gegen einen Elektroroller tauschen.

© Manfred H. Krämer (*1956), Schriftsteller


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Fiesta/Baujahr 06 - immer noch ohne große Macken,
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BeitragVerfasst: 27. August 2018 09:20 
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Moin zusammen,

ich kann den verlinkten Beitrag von Achim nicht lesen:

Dateianhang:
Capture.JPG
-> bin aber eingeloggt...

trabimotorrad hat geschrieben:
Feuereisen hat geschrieben:
schrauberschorsch hat geschrieben:

Wenn sich ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle an dem fehlenden oder, wie oben, unzulässigen Prüfzeichen stört und das Moped abschleppen lässt, ist die Fahrt zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Was es bringen soll, auf eine Fahrt zur Prüfstelle zu bestehen, verstehe ich nicht. Der Prüfer wird feststellen, dass das Prüfzeichen unzulässig ist, damit das Rücklicht nicht zulässig ist und das Moped stilllegen. Die Fahrt ist zu Ende, das Moped weg und weiterer Ärger vorprogrammiert.

Ein Rücklicht ohne fehlendes Prüfzeichen ist aber kein gravierender Mangel der die Fahrsicherheit beeinträchtgt. Von daher ist eine sofortige Stillegung oder Verbringen zur amtlichen Prüfstelle nicht gerechtfertigt. Dafür gibt es maximal einen Mängelschein mit der Aufforderung den Mangel zu beheben und das Fahrzeug dann bei einer Prüfstelle /Polizeiabschnitt vorzuführen. Selbst mit nem gebrochenen oder nicht mehr vorhandenen Rücklichtglas (infolge von Unfall o.ä.) ist die Weiterfahrt möglich.

Ausgestellte Mängelscheine bekomme ich ab und an für Umbauten die nicht eintragungsfähig sind. Hatte ich früher mit dem Trabant z. Bsp. sehr oft, weil die weißen "Tuningrücklichtkappen" keinerlei Prüfzeichen hatten - originale Kappen dran, vorgeführt, Obolus bezahlt und wieder umgetauscht... :mrgreen: Selbst nicht eingetragene Reifengrößen, fehlende Spiegel, Schutzbleche etc. haben bisher nur Mängelscheine nach sich gezogen.


...das kann aber auch ganz böse in die Hose gehen: viewtopic.php?f=118&t=82497


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Gruß
Johannes


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BeitragVerfasst: 27. August 2018 09:21 
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Ich glaub der war im smalltalk und ist schon rausgeeitert. Achim als Moderant kann den dann trotzdem noch sehen, aber wir nicht :-)

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Gruß, Stefan


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jo... der Beitrag ist schon im Mülleimer

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Robert K. G. hat geschrieben:
Guesi hat geschrieben:
Bei der Erteilung eines Prüfzeichens wird ja z.B. die Sichtbarkeit geprüft. Es kann also durchaus eine Gefährdung vorliegen, wenn z.B. die Lichtdurchlässigkeit nicht im erforderlichen Maß gegeben ist und der nachfolgende Verkehr das Bremslicht zu spät sieht.
Ob das bei der Nachfertigung der Fall ist kann ich natürlich nicht sagen.
Ein Prüfzeichen ist meistens auch eine Frage des Geldes. Da sind schnell ein paar Tausender weg. Und da Nachfertigungen ja immer billig sein müssen, macht das eben fast keiner...

Da es mittlerweile ja verboten ist, solche Teile ohne Prüfzeichen anzubieten (also ist das was der Händlerkollege mit dem Nachbaurücklicht macht, illegal), wird wohl in Zukunft der ein oder andere Kollege solche Teile wohl oder übel auch prüfen lassen bei einer Nachfertigung. Ob sich das rechnet muß jeder für sich entscheiden...

Ich für meine Person werde mich wohl nicht an sowas dran wagen...

Hab erst vor kurzem 100 Stück der originalen Lichter gekauft :-)


Warum ist ein Verkauf illegal wenn die Rücklichtkappen ohne Prüfzeichen eintragungsfähig sind? Bei der HU werden sie jedenfalls nicht bemängelt. In allen Punkten sind sie identisch zu den originalen, halt ohne Prüfzeichen.

Dieses ist aber eigentlich auch sinnfrei, da es das BSKL 100 in der BRD nicht gab. Die TS 125/150 hatte in der BRD ein BSKL 98 mit gesondertem Reflektor. Erst das BSKL 120 konnte in der BRD ohne Änderungen montiert werden.

Folge ich also deiner Argumentation, darfst du deine „TS Kappen“ nur an Fahrzeugen mit KTA Betriebserlaubnis oder im Ausland verkaufen. Ansonsten handelst du auch damit illegal...

Die einzige saubere Lösung wäre also nur die Umrüstung auf das BSKL 120, wie es sie bei den letzten TS 125/150 Original gab.

Gruß
Robert


Es ist nicht nur der Verkauf, sondern schon das "Feilbieten" illegal.
Und das ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Das KBA hat schon einige der Kollegen abgemahnt und MZA hat z.B. alle "lichttechnischen Einrichtungen" ohne Prüfzeichen aus dem Programm genommen.
Und ob dir das so einfach jemand einträgt wage ich zu bezweifeln...
In etwas Wirkung war früher möglich, heute sind da die Hürden um einiges höher..
Und ich darf "meine" TS Kappen mit Prüfzeichen an jeden verkaufen, denn es geht ja um die Kappe und nicht um den Anbau an irgendein spezielles Motorrad. Die KAPPE muß geprüft sein...

Ach übrigens, es gibt durchaus Beanstandungen des Nachbau-Teils bei der HU. Nur weil es bei dir noch keiner beanstandet hat, ergibt sich noch nichts Allgemeingültiges daraus...

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BeitragVerfasst: 28. August 2018 05:46 
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Dann schau mal bitte auf deine originalen Kappen:

Der Reflektor besitzt kein Prüfzeichen. 8) Die Kappen waren nie in der BRD zulassungfähig und genießen nur Bestandsschutz. Streng genommen müsstest du sie dann auch aus dem Programm nehmen oder den Reflektor abkleben.

Leider ist es so, dass alle originalen Kappen die ich habe schon rissig sind. Ich komme also um die Nachbaukappen nicht herum. Noch schlimmer bei der RT mit dem ganz alten Rücklicht. Das wussten zumindest bei mir auch schon 1-2 Prüfer. Sie haben mich, aber auch ganz viele Andere ziehen lassen...

Gruß
Robert

-- Hinzugefügt: 28th August 2018, 5:03 am --

Bitte:
Dateianhang:
807BAC65-F76D-4663-AB7F-7A81F233A9C9.jpeg


E15 heißt hergestellt in der DDR, die Prüfnummer fehlt aber. Das Rücklicht hat dagegen die Wellenlinie. :lach:


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BeitragVerfasst: 28. August 2018 07:37 
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Ich will jetzt nicht päpstlicher als der Papst sein, aber kann es sein daß das Prüfzeichen für die komplette Kappe incl. Reflektor gilt(da beide Teile fest miteinander verbunden sind) ?

Auf jeden Fall hat die Kappe im Gegensatz zum Nachbau ein Prüfzeichen ....

Und das mit dem illegalen Anbieten halte ich persönlich auch für Schwachsinn, ist aber eben mal so.

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Ich will dich auch nicht angreifen. Ich finde du handelst legal, wie eben auch der Verkauf von (roten!!!) Kappen ohne Prüfzeichen legal ist. Man muss es nur richtig begründen. Ich denke auch da ist der Knackpunkt. Keiner möchte den Anwalt bezahlen der dies rechtssicher macht. Weder Händler noch Kunde.

Dagegen ein Prüfzeichen nach DDR Recht zu erlangen ist unmöglich. Und wenn auf der Kappe schon ein „E“ steht braucht es eben auch eine Prüfnummer in der Nähe und die fehlt. Die Wellenlinie hat mit dem E nichts zu tun.

Wie gesagt: du kennst ja selbst die TS mit BRD Erstzulassung. Die hatten kein BSKL 100. :mrgreen:

Gruß
Robert

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BeitragVerfasst: 28. August 2018 10:01 
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Robert K. G. hat geschrieben:
wie eben auch der Verkauf von (roten!!!) Kappen ohne Prüfzeichen legal ist.
Gruß
Robert


Hier ein Zitat der IT-Recht-Kanzlei(https://www.it-recht-kanzlei.de/nicht-g ... stvzo.html):
Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot - selbst für den Fall, das in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeugteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind.

Es ist also NICHT legal, solche Teile ohne Prüfzeichen zu verkaufen....

Wie würde die Sendung mit der Maus sagen:
Klingt komisch, ist aber so....

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BeitragVerfasst: 28. August 2018 10:35 
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Guesi hat geschrieben:
Robert K. G. hat geschrieben:
wie eben auch der Verkauf von (roten!!!) Kappen ohne Prüfzeichen legal ist.
Gruß
Robert


Hier ein Zitat der IT-Recht-Kanzlei(https://www.it-recht-kanzlei.de/nicht-g ... stvzo.html):
Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot - selbst für den Fall, das in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeugteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind.

Es ist also NICHT legal, solche Teile ohne Prüfzeichen zu verkaufen....

Wie würde die Sendung mit der Maus sagen:
Klingt komisch, ist aber so....


Eigentlich der nackte Wahnsinn, selbst für ein nur halbwegs-freies Land wie unser heutiges Deutschland... :roll:

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BeitragVerfasst: 28. August 2018 10:39 
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@ Günter
Genauso wie Winterreifen bei Motorrädern... da hat jemand den Fall vergessen dass man garkein Prüfzeichen erlangen kann oder es ungültig ist. Deswegen auch meinen Hinweis auf die originalen Kappen.

Oder was denkst du was der Ami Händler eine Straße weiter von mir macht. Der verkauft auch den Krempel mit SAE Zeichen.

Es wurde Schindluder getrieben, der Staat hat eingegriffen und über das Ziel hinaus geschossen. Jetzt muss es einer wieder gerade biegen, bis jetzt hat sich keiner gefunden. Gerade für den Fall wenn ausländisches Recht (USA aber auch DDR) plötzlich doch Bestandsschutz hat.

Gruß
Robert

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