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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 09:11 
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Hallo zusammen,
hier brauche ich bitte mal Eure Einschätzung zu vorliegendem Fall:
An meinem PKW ist eine Lackschaden + kl.Beule in der Seitentür verursacht worden. Ein Handwerker hat sie unsamft touchiert (kein Verkehrsunfall).
Er hat den Schaden zugegeben und ich habe den Schaden mit einem Kostenvoranschlag (1000,-) bei seiner Versicherung gemeldet. Würdet Ihr noch ein Gutachten einholen, auf die Gefahr hin, daß die Versicherung den Schaden nicht 100% bezahlen will? Bzw. RA einschalten? Aus früherem Fall habe ich gelernt, immer von vornherein voll gerüstet zu sein, damit man sein Recht erhält.-
Hier in dieser Eindeutigkeit (?) auch?
Was meint Ihr?

VG Klaus

_________________
Im Grunde seines Herzens wird ein Mann nicht älter als zehn Jahre.
- nur die Spielsachen werden teurer -


Fuhrpark: RT 125/2 Ingolstadt - 1953
MZ TS 150 / 1983

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 09:18 
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MZ-SH hat geschrieben:
Hallo zusammen,
hier brauche ich bitte mal Eure Einschätzung zu vorliegendem Fall:
An meinem PKW ist eine Lackschaden + kl.Beule in der Seitentür verursacht worden. Ein Handwerker hat sie unsamft touchiert (kein Verkehrsunfall).
Er hat den Schaden zugegeben und ich habe den Schaden mit einem Kostenvoranschlag (1000,-) bei seiner Versicherung gemeldet. Würdet Ihr noch ein Gutachten einholen, auf die Gefahr hin, daß die Versicherung den Schaden nicht 100% bezahlen will? Bzw. RA einschalten? Aus früherem Fall habe ich gelernt, immer von vornherein voll gerüstet zu sein, damit man sein Recht erhält.-
Hier in dieser Eindeutigkeit (?) auch?
Was meint Ihr?

VG Klaus

Ich machs nur noch mit Rechtsanwalt und ggf. Gutachter, wenn die Versicherung eingeschaltet ist. Und die Schuld zu 100% beim Verursacher liegt. Die Versicherungen sind idr. erfreut, wenn sie mit Profis zu tun haben..

_________________
KEINE PANIK

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Mein Guzzi-Renner: Der Etromit


Fuhrpark: Black-Pearl

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 09:46 
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Ich würde auch Anwalt und Co. einschalten - du hast von ja Handwerker geschrieben dann dürfte es auch eine Haftpflichtversicherung für ihn geben...
...scheint/ist hoffentlich auch so
Gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 10:28 
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Bis ca 2000€ wird normalerweise ohne Gutachten abgerechnet. Willst Du das reparieren lassen, dann soll die Werkstatt mit der Versicherung abrechnen. Die kümmern sich dann um alles. Willst Du nur das Geld, werden sie Dir was abziehen.
Einen Rechtsanwalt beauftragen obwohl die Versicherung zahlen will könnte auch Probleme machen. Ob die dann die unnötigen Kosten übernehmen werden kann ich nicht sagen.
In Zukunft besser den Schaden von der Polizei aufnehmen lassen. Das kostet zwar etwas für den Verursacher, aber dann bist du auf der sicheren Seite.

_________________
Ekki


OT-Partisanenmilkman


Fuhrpark: ETZ 300 mit VoPo-Verkleidung
Kanuni Gespann mit Velorex
CX 500
KLE 500
XT 500
Moto Guzzi V7 III

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 11:28 
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Nun ja - da gibt's ja noch einiges zu beachten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Aufwendungen des Geschädigten... Alles Dinge, die nicht im Kostenvoranschlag stehen und gern von der Versicherung unbeachtet gelassen werden wollen...
Ekki hat aber auch widerum Recht: man ist verpflichtet als Geschädigter den Schaden so gering wie möglich zu halten und da kann die Versicherung auch schon mal die Bezahlung des Gutachtens verweigern, ist also nicht so einfach und schon garnicht als Geschädigter wenn man Einzelkämpfer ist...
Gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 11:42 
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Wegen so eines Schadens würde ich keinen Rechtsanwalt und keinen Gutacher einschalten, und auch den spanischen Gedandten nicht.


Fuhrpark: TS 250/0; Nimbus 750 Bj 1938; Moto Guzzi 850 T3

Grüße Willi

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 11:44 
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Schadenminimierungspflicht ist richtig. Aber der Geschädigte hat das Recht Anwalt zu beauftragen und Gutachten von tüv oder Dekra einholen. Das verstößt nicht der Schadenminderungspflicht. Da kann Versicherung nicht ran und muss es zahlen. Ich war so doof und habe mich auf Gutachter der Versicherung eingelassen. Der begutachtet im Sinne seines Brötchengebers. Voll minus gemacht.

-- Hinzugefügt: 16. Mai 2020 11:47 --

Schadenminimierungspflicht ist richtig. Aber der Geschädigte hat das Recht Anwalt zu beauftragen und Gutachten von tüv oder Dekra einholen. Das verstößt nicht der Schadenminderungspflicht. Da kann Versicherung nicht ran und muss es zahlen. Ich war so doof und habe mich auf Gutachter der Versicherung eingelassen. Der begutachtet im Sinne seines Brötchengebers. Voll minus gemacht.


Fuhrpark: ETZ 250 1987, TS 250 1973, TS 250/1 Neckermann 1981, ES 175 1958, ES 125 1962, ES 125/1 1977, ES 150 1964, ES 150/1 1976, ETZ 150 1989, Jawa 360 1968,

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 11:47 
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Bei einem Haftpflichtschaden kannst du den Gutachter frei wählen, bei einem Kaskoschaden stellt die Versicherung den Gutachter. Da du einen Haftpflichtschaden hast, hast du auch Anspruch auf Ausfallgelder und das ist auch keine Abzocke an der Versicherung das steht dir einfach zu. Ich würde einen Gutachter hinzuziehen!

_________________
mfG Gunther


Fuhrpark: MZ-ETZ 250/1988 ...

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 14:16 
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Nur noch mit Gutachter und Rechtsanwalt, dass zahlt dann die gegnerische Versicherung. Und lass dir nicht einen Gutachter von der gegnerischen Versicherung aufschwatzen!!! Du hast das recht dir deinen eigenen zu wählen.

Meiner Meinung nach haben sich die Versicherungen(in meinem Fall die Allianz) das selbst zu zuschreiben.
Ich hatte letztes Jahr 2 Fälle, die über 7 Monate gedauert haben, weil die Versicherung bei eindeutiger Rechtslage eine komplette Salamitaktik gefahren ist.
Ein scheinbar heutzutage völlig normales Verhalten der Versicherungen. Habe meine Fall quasi mehrfach als Blaupause in diversen Internetforen gefunden :arrow:
Es gab immer erst nach einer weiteren Eskalationsstufe häppchenweise Geld.
Alleine hätte ich irgendwann aufgegeben und mich sich mit 50% abspeisen lassen. :x


Fuhrpark: Jetzt mit ETZ 150 BJ 1988 - ehemals ziemlich verwohnt :-( - Jetzt alles sehr schick, wie NEU :-)

BMW R 1200 R LC

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BeitragVerfasst: 16. Mai 2020 16:49 
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Ich habe meinen Passat schon 2x zur Reparatur gebracht. Die haben direkt das Gutachten geschrieben. Nach dem die Freigabe der Versicherung da war, habe ich den Wagen wieder hingebracht, dann abgeholt und das Thema war durch incl. Leihwagen. Ohne Probleme. Das letzte Mal dieses Jahr nach einem Parkrempler im Februar.

Vor allem hatte ich keine Lauferei und Schreiberei. Ich habe nur jedesmal am Anfang die Schadensmeldung per E-Mail an die gegnerische Versicherung gesendet und die Antwort direkt an das Autohaus weiter geleitet. Das Autohaus hat sich auch direkt um die Bezahlung gekümmert. Der Passat ist Bj. 2006.

Gruß
Dieter


Fuhrpark: ES 150/1(BJ 1975 seit 1999), ETZ250 (BJ 1984 seit 2004), ES250/2 (BJ 1968 seit 2007) mit Super Elastik, GN 250 (BJ 1998 seit 2000), VX800 A Gespann mit GT2000 (BJ 1997 seit 2012), VX 800 B (BJ 1996 seit 2018)

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BeitragVerfasst: 17. Mai 2020 10:26 
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Mr. Räuchermann

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Ich stelle es mal aus Sicht des Rechtsanwalts dar. Wie sicher einige hier wissen ist einer meiner Schwerpunkte das Verkehrsrecht.

Grundsätzlich ist die Bagatellgrenze an der sich die Frage des Gutachtens aufhängt bei 700,00 €. Bis dahin reicht der Kostenvoranschlag, darüber hinaus besteht der Anspruch auf die Einholung des Gutachtens. Die Wahl obliegt dem Geschädigten. Vorsicht ist hier bei den Preisen geboten. Einige Versicherer allen voran die Vertreter einer gelben Versicherung aus dem Norden Bayerns versuchen die Kosten für die Gutachter zu drücken und übermitteln gerne vorab Tabellen bzw. regulieren im Anschluss nicht.

Richtig ist, dass der Kostenvoranschlag in der Regel weniger Angaben enthält. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit gibt es nicht. Man kann sich Daten zum Nutzungsausfall etc. auch anderweitig besorgen. Wertminderung tritt auch nicht per se ein.

Der Kosten eines Rechtsanwalts gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schadenpositionen. Tritt der Geschädigte jedoch selbst in die Regulierung ein und die Versicherung reguliert problemlos und der Geschädigte entscheidet sich dann für den Anwalt kann es auch hier Probleme geben. Sprich man sollte die Entscheidung frühzeitig treffen. Reguliert die Versicherung übrigens nicht, gibts auch keine Probleme mit den Anwaltskosten, sofern die Haftung später feststeht. Wenn Anwalt dann geht bitte nicht in die Dorfschmiede. Es gibt keine Meister aller Gebiete, auch wenn das immer noch viele Kollegen meinen. Jeder meint Verkehrsrecht zu können, weil er es mal im Referendariat hatte und immer mal einer damit zur Tür rein kommt. Das ist leider nicht so. Ich will hier nicht alle schlecht machen, es gibt da sicher Kollegen die das drauf haben und überblicken. Der "Fachanwalt für Verkehrsrecht" ist hier aber tatsächlich ein Qualitätsmerkmal. Grund mindestens nochmal 15 Std. Klausuren, 120 Stunden Theoriefortbildung, 160 praktische Fälle, davon 80 gerichtlich in maximal 3 Jahren nachgewiesen und jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildungspflicht.

Beliebt in der letzten Zeit sind die von Dieter angesprochenen Werkstattlösungen. Was kaum einer liest bei der Abtretungserklärung ist, dass die die Kosten versuchen bei der Gegenseite einzuholen, wenn es scheitert oder Differenzen bleiben diese aber gegen den Abtretenden geltend gemacht werden. Kann funktionieren, muss aber nicht. Wer nur eine schnelle Lösung haben will, kann sich hier auch mit der gegnerischen Versicherung kurz schließen und die Regulierung in deren Hände legen. Wer das bestmögliche rausholen möchte, sollte sich selbst um Regulierung bemühen. Die Autohäuser streichen nämlich gerne mal den ein oder anderen Euro extra ein (Wertminderungen, Kostenpauschalen etc.) . Wenn einem das der Komfort wert ist, kann man das so machen.

Vielleicht noch ein Punkt, ohne zu wissen ob es eine Rolle spielt: Bei Leasing und Finanzierungsfahrzeugen gibt es meist auch Klauseln wer überhaupt regulieren darf. Oftmals ist das nämlich nicht der Nutzer, sondern der Leasing oder Finanzierungsgeber, sodass dieser entweder zustimmen muss oder selbst die Unfallabwicklung übernimmt.

Um die Eingangsfrage zu beantworten: Ich sehe da momentan wenig Veranlassung für einen Anwalt.

_________________
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OT-Paragraphenreiter


Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18

Standpark: EMW R 35/3, ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250 Bj. 84

verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78

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BeitragVerfasst: 17. Mai 2020 10:40 
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Der Schaden ist nach der Schilderung nicht durch einen Verkehrsunfall entstanden, so dass Anspruchsgegner möglicherweise nicht ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist, sondern zB ein BV-Versicherer. Ist dem so, ist eine belastbare und detaillierte Schadensbezifferung nochmal wichtiger.

Im übrigen schließe ich mich den Ausführungen des Kollegen Witzel an, auch zum Thema Fachanwaltstitel, wovon ich auch einen aus anderer Sparte habe. ;D


Fuhrpark: Zweiraedrig: Adler MB 250 BJ 54 (Großbaustelle), NSU Quickly Bj 55 (restauriert), Miele K52/2 Bj 59 (restauriert), MZ RT 125/3 Bj 59 (Patina-restauriert), MZ ES 175/0 Bj 1960, IWL Berlin Bj 62 (Patina-restauriert), MZ ES 150 Bj 64 (in Warteschleife)

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BeitragVerfasst: 20. Mai 2020 11:08 
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Liebe Leute,
vielen Dank für Eure Sichtweisen und Ratschläge.
Ich bin nun den Weg gegangen, einen RA (Verkehrsrecht) einzuschalten, mit dem ich schon früher gute Erfahrungen gemacht habe. Natürlich hat das nun auch ein offiz. Gutachten zur Folge, - wie gut!
Ohne hier aus dem laufenden Vorgang Details kund zu tun, denn: das offiz. Gutachten hat einen nahzu doppelten Betrag angezeigt als der KV der Reparaturfirma. Weiters, kaum war der RA beauftragt, kam der Unfallverursacher, und wollte zur Meldung an seine Betr.haftpfl.vers. wissen, wie alt (legitim) das Fahrzeug ist, und -> wie hoch der Kaufpreis war. Ohne RA würde ich schon wieder Haarausfall bekommen wegen wie ich finde, unangemessener Fragen. Mit RA aber, kann der alles machen, und ich hab meine Ruhe - auch nervlich, das ist das wichtigste.
Ich werde weiter berichten.

VG K

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Fuhrpark: RT 125/2 Ingolstadt - 1953
MZ TS 150 / 1983

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BeitragVerfasst: 20. Mai 2020 11:43 
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? lass' das die Profis unter sich ausmachen... - Hauptsache dein Fahrzeug gefällt die wieder hinterher...
Gruß Roman


Fuhrpark: MZ ETZ150 BJ87, TS150 BJ79..., mehrere Paar Schuhe-mit/ohne Schnürsenkel

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BeitragVerfasst: 20. Mai 2020 12:01 
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Das freut vor allen die Profis.


Fuhrpark: habe

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BeitragVerfasst: 20. Mai 2020 19:41 
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Mr. Räuchermann

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Klaus P. hat geschrieben:
Das freut vor allen die Profis.

Das halte ich für ein Gerücht.

Anwaltskosten sind regelmäßig die letzten Positionen die ausgeglichen werden.

_________________
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Fuhrpark: Fuhrpark: ETS 150 Bj 72, ETZ 250A Bj 87, ETZ 250F Bj 86, BMW RnineT Urban G/S Bj 18

Standpark: EMW R 35/3, ES 250 Bj.59, ES 300 Bj. 63, ES 250/2 Gespann Bj 68, ES 250/2A Bj 72, TS 250 Gespann Bj 75, TS 125 Neckermann Bj. 78, ETZ 250 Bj. 84

verkauft: ES 150 Bj 65, ES 150 Bj 67, ES 150 Bj 74, ES 250/1 Bj unbekannt, RT 125/3, Bj 61, ES 175/2 Bj ca. 70, TS 125, Bj 76, TS 250/1 Gespannmaschine Bj 78

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