CJ hat geschrieben:
zweitakt hat geschrieben:
Nebenbei angemerkt, Leichtkrafträder sind nicht steuerbefreit
sondern die Steuer wird aufgrund der Kleinbetragsregelung nicht eingezogen.

Nein, sie sind ausdrücklich befreit nach §3 Nr 1 KraftStG.
Aber ja, wenn das nicht so wäre, dann käme möglicherweise der Verzicht nach der KBV in Betracht.
Am Ende wäre es dann im Geldbeutel dasselbe Ergebnis.
-- Hinzugefügt: 20th März 2021, 2:21 pm --Danke, wieder etwas dazugelernt.
Aber wenn ein Leichtkraftrad nicht zugelassen wird, aber mit ABE und Fahrzeugschein angemeldet ist,
wie wird dieses Verfahren dann genannt?
Meine TS150 mit 125 wurde vom Kraftrad zum Leichtkraftrad im Brief umgeschrieben,
der Brief ist weiterhin Teil der Zulassungspapiere.