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 Betreff des Beitrags: Vorraussetzungen für ein "kleines" Kennzeichen
BeitragVerfasst: 30. November 2006 21:38 
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junger Calimero

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Nabend,

was sind die Vorraussetzungen für nen kleines Kennzeichen ?

1. Baujahr vor 19XX ?
2. nen netter Tüver ?
3. von der Polizei angehalten werden wegen unzureichender Ausleuchtung ?
4. ne 6 Volt Anlage ?
5. das das große fast auf dem Boden schleift ?

Mein Kennzeichen beginnt wenn dann mit PM ? Es ist also die Zulassungstellen in Werden and der Havel. Gibt es da Unterschiede pro Bundesland oder ähnliches ?

Hat da jemand ne Erfolgsformel oder Tips oder nen Gesetzestext ?
Mein Moped wird aber nicht als Oldtimer angemeldet.

Danke für eure Tips.


Zuletzt geändert von Ckone am 30. November 2006 22:33, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:01 
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Mr. Kardan

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kuk mal pm ...

(will nicht spammen)


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:07 
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Ich würde das auch gern wissen, also keine Geheimnisse :)


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:13 
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wir hatten das letzens in einem anderen forum relativ lange "abgehandelt"

ist das denn erlaubt ? (hab mit soetwas schon schlechte erfahrungen gemacht)


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:15 
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Das kann Dir nur Cheffe oder ein Mod sagen.


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:18 
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Hallo Leute,

ich habe letztens mal einen Artikel bei einem Schilderhändler darüber gelesen. Demnach gibt es dazu ein Urteil, dass es kein Anrecht auf ein kleines Nummernschild gibt. Es müssen sogar hohe Umbaukosten in Kauf genommen werden. Kleine Schilder gibt es danach nur noch für Kleinkrafträder. Wenn ich denn alles richtig behalten habe. Wenn ich mal dran denke fahr ich noch einmal mit meinem Fotoapparat da vorbei.

Gruß
Dieter


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:28 
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Ich glaube die Motorräder müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Ein Freund hatte vor über 10 Jahren auch schon ein 80er Kenzeichen an seinem ES/2-Gespann.


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 Betreff des Beitrags: Re: Vorraussetzungen für ein "kleines" Kennzeichen
BeitragVerfasst: 30. November 2006 22:56 
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Ckone hat geschrieben:
Gibt es da Unterschiede pro Bundesland oder ähnliches ?


Theoretisch nicht, da sich die Zulassung nach der StVZO richtet und die gilt Bundesweit.
Praktisch ja, sogar zwischen Nachbarstädten in einem Regierungsbezirk / Bundesland.

:nixweiss: , viel Erfolg, ich hätte auch gerne 2 davon, wohne aber leider in der falschen Stadt.

Dieter hat geschrieben:
.....dass es kein Anrecht auf ein kleines Nummernschild gibt. Es müssen sogar hohe Umbaukosten in Kauf genommen werden.....


Bis zu einen bestimmten Baujahr ist es zulässig.

Q_Pilot hat geschrieben:
mindestens 25 Jahre alt


Definitiv älter!
Das genaue weiß ich aber momentan auch nicht.

Man kann versuchen - wenn die Maschine zu jung ist - über den TÜV was bescheinigen zu lassen. Bspw. zu geringe Ausleuchtung bei 6 Volt und Kuchenblech.
Oder aber das Kuchenblech hängt bauartbedingt zu nah am Boden (da gibt es auch enen Grenzwert).
Wenn der TÜVer verständnissvoll ist und sowas abnimmt, eintragen lassen!
Mit der Eintragung zum StVA und hoffen, das die (meist genervte) Schalterdame einen guten Tag hat, oder pennt.

Sollte sie sich weigern (was sie eigentlich müsste) -> Sache vergessen oder aber eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen (auf Grundlage des TÜV-Gutachten). Diese Ausnahmegenhmigung ist allerdings kostenpflichtig und ich weiß z.B., das mein Kollege aus dem Nachbarbüro sowas für NRW nicht ausstellt.


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 23:18 
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das sollte es gut zusammenfassen:

ich mach das mal als quote, da es nicht mein text ist

Zitat:
Kleines Kennzeichen für große Motorräder: (> 125 cc)
Wer das kleine, stilechte Kleinkraftradkennzeichen (160 x 240 mm) an seinem Motorrad befestigen möchte, muss 2 Regeln kennen. Erstens: das Motorrad muss vor dem 1.Juli 1958 erstmals in Betrieb genommen worden sein. Und zweitens muss das Original-Rücklicht montiert sein (oder eines, das der Prüfer als ein solches identifiziert), welches i.d.R. nicht für eine hinreichende Beleuchtung des großen Kuchenblechs (min. 240 x 240 mm) ausgelegt ist. Der Satz, den der Prüfer in den Prüfbericht einträgt und der dann später im KFZ-Brief und -Schein vermerkt ist, muss lauten:
Kennzeichen gemäss Paragr. 72 STVZO nach Muster A der Anlage V zur STVZO (Kleinkradschild)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite...
... Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.


Und noch einen zum Fahrzeugbrief

Wenn Ihr den alten Brief noch habt, dieser aber ungültig ist, möchte man den doch auch gern behalten (besonders alte Originale), oder? Beim TÜV ist das alles kein Problem, aber einige Straßenverkehrsämter ziehen diesen auch gern zur Vernichtung ein. Drängt darauf, dass das Dokument durch Abschneiden einer Ecke ungültig gemacht wird und zurückgegeben wird, dies ist sehr wohl noch zulässig und gängige Praxis. Falls Sie Ihrer Behörde nicht trauen, würde ich vorher mal ganz höflich telefonisch nachfragen.


es muß aber nicht so sein ..

die mehr oder minder nette dame am schalter entscheidet im grenzfall - ich habe schon zum teil eine TS mit kleinem kennzeichen gesehen

eine sinvolle zusammenfassung aus 3 seiten (sinvollen) beiträgen zu machen würde zu lang dauern


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 Betreff des Beitrags: 30 Jahre
BeitragVerfasst: 30. November 2006 23:25 
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Also bei mir ist es bisher so gewesen dass alle Motorräder bei überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren mit dem kleinen Nummernschild (Leichtkraftrad oder so ähnlich) angemeldet werden konnten. Einmal hab ich mir auch beim 30sten Geburtstag einer meiner Damen die Papper auf ein kleines Schild geholt (sie war angemeldet und zugelassen, die Zulassungstelle hat das Kuchenblech entwertet und das kleine Schild beklebt.


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BeitragVerfasst: 30. November 2006 23:28 
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Soviel zur einheitlichen Rechtsauslegung in unserem Staat.


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 09:19 
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Du hast Glück, Du bist Brandenburger. Und dann guck mal in die Knowledge Base. Da hab ich beschrieben, wie das in Brandenburg läuft.


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 Betreff des Beitrags: Re: Vorraussetzungen für ein "kleines" Kennzeichen
BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 12:19 
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Andreas hat geschrieben:
Ckone hat geschrieben:
Gibt es da Unterschiede pro Bundesland oder ähnliches ?


Wenn der TÜVer verständnissvoll ist und sowas abnimmt, eintragen lassen!
Mit der Eintragung zum StVA und hoffen, das die (meist genervte) Schalterdame einen guten Tag hat, oder pennt.

Sollte sie sich weigern (was sie eigentlich müsste) -> Sache vergessen oder aber eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen (auf Grundlage des TÜV-Gutachten). Diese Ausnahmegenhmigung ist allerdings kostenpflichtig und ich weiß z.B., das mein Kollege aus dem Nachbarbüro sowas für NRW nicht ausstellt.


Hi,
soweit ich weiß, läuft die ganze Sache nur noch über die kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung ab. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, der ohne die Genehmigung und nur nach Freundlichkeit der Schalterdame ablief. (Im Endeefekt hat die eh nichts zu sagen, sondern nur zu machen...)

Die Ausnahmegenehmigung kann nicht abgelehnt werden, wenn der TÜV (bei mir war's die Dekra) ein kleines Kennzeichen aufgrund Platzprobleme (bei meiner ES/2 war's der Grund) vorschreibt.

Wer "privat" hingeht und sagt, dass ein kleines Kennzeichen einfach besser aussieht, kann natürlich Probleme bekommen.

Aber wie gesagt, mit der Bescheinigung vom TÜV gibt's keine Probleme. Falls doch, muss man halt in Widerspruch gehen...

Achja, am besten läuft die Sache, wenn man eine Komplettabnahme wegen fehlenden KFZ-Brief machen muss.
Aber das hilft ja nicht bei denen, die bloß ihr Kuchenblech loswerden wollen...

Grüße
Robert


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 Betreff des Beitrags: Vorraussetzungen für ein "kleines" Kennzeichen
BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 17:49 
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Hi Robert,
muß dir da widersprechen. Bei der Anmeldung meiner ES/2 hab ich in der Zulassungsstelle ohne Probleme ein kleines Kennzeichen bekommen. Und das ohne Ausnahmegenehmigung und ohne entsprechende TÜV-Empfehlungen.

Ich könnte mir vorstellen, daß die Zulassungsstellen seit der Einführung der neuen EU-Papiere selbständig über die Erteilung eines kleinen Kennzeichens entscheiden dürfen. Bei mir erfolgte nämlich keine diesbezügliche Eintragung in den Fahrzeugpapieren, was vorher aber üblich war.

Übrigens wohne ich ganz in deiner Nähe, Landkreis Chemnitzer Land. Vielleicht kann man sich ja mal treffen.


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 17:52 
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Ihr Sachsen seid sowieso lockerer. Aber frag mal die Hauptstädter - keine Chance.


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 18:41 
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Lorchen hat geschrieben:
I
Aber frag mal die Hauptstädter - keine Chance.


:evil: trotz Vermerk im Vollgutachten :arrow: großes Schild :evil: :evil:


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 18:59 
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Nicht schlecht. Ich muss eh noch meine TS ummelden. Dann werd ich mal zusehen, dass ich auch solch kleines bekomme und das Kuchenblech wegkommt.
Danke für die Infos.


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Bei mir haben die damals keinen Terz gemacht. Der Verkehrsamtangestellte machte sein "Gedöns" und drückte mir den Beleg für ein kleines Kennzeichen in die Hand...

Der sagte auch, dass das einfach besser ausschaut.

Und hier oben zum Umschreiben, die haben anscheinend gar keine Notiz davon genommen. Es ist auch im Fzg-Schein vermerkt....

:lol:


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Ich hab auch ein kleines an meiner ETZ250. Ist in Brandenburg nur mit der Ausnahmebescheinigung zubekommen.
In den Fahrzeugschein ist es bei mir auch eingetragen.

Gruß Chris


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Nee nee hab ihr Sorgen :roll: ,in NL sind alle KZ klein und schön gelb dafür :P


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Lorchen hat geschrieben:
Ihr Sachsen seid sowieso lockerer.


jawoll :lol: :lol: :lol:

Lorchen hat geschrieben:
Aber frag mal die Hauptstädter - keine Chance.

ich hab gelesen dass berlin sogar dazu übergeht , fahrzeuge die ein kleines kennzeichen dranhaben - auf deren rechtmässigkeit zu überprüfen (also nix mit besitzstand)


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 21:39 
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Nordlicht hat geschrieben:
,in NL sind alle KZ klein und schön gelb dafür :P


...und statt tüv-marken 3 schwarze punkte drauf ;-)


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knut hat geschrieben:
Nordlicht hat geschrieben:
,in NL sind alle KZ klein und schön gelb dafür :P


...und statt tüv-marken 3 schwarze punkte drauf ;-)

du weiß ja Knut,gelb bedeutet Achtung!!!!!!!!!!!!!!!!!


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Nordlicht hat geschrieben:
knut hat geschrieben:
Nordlicht hat geschrieben:
,in NL sind alle KZ klein und schö...unn gelb dafür :P
du weiß ja Knut,gelb bedeutet Achtung!!!!!!!!!!!!!!!!!

Oder:
Vorsicht!!!


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@ Lorchen: würde das veileicht auch mit meiner ETZ gehen , habe aber den alten Brief nicht mehr. :roll:

Gruß Micha


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BeitragVerfasst: 1. Dezember 2006 23:18 
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Hallo,

ich weiss nicht, was im letzten Beitrag dazu geschrieben wurde, aber hier noch ein paar Anmerkungen auf die Gefahr hin, dass was wiederholt wird:

laut Stvzo muss die Unterkante des Kennzeichens mindestens 300mm über dem Boden liegen - an der ES/2 definitiv unterschritten, auch mit kleinem Kennzeichen.

gesagt, getan, hin zur Dekra, gefragt, weil man will ja nicht als Outlaw rumfahren :D , Antwort: "Nö"

nächste Frage: "und Thema Ausleuchtung bei 6V ?" - "Nö"

ok, ich hab meinen Frieden mit dem Prüfer geschlossen, schliesslich hat er ja nicht die selbstgebaute BW-Bremse bemerkt, also Klappe halten und anschliessend Vollgutachten in der Tasche...


2 Wochen später: mein Kumpel Jens fährt zur selben Prüfstelle und bekommt ohne Nachfrage sofort den Eintrag aufs kleine Kennzeichen anner TS/1, nur bei einem anderen Prüfer.

Fazit: wenn beim Gegenüber die rechte Hand nicht weiss, was die linke tut, nehm ich die, die mir entgegengestreckt wird.


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BeitragVerfasst: 2. Dezember 2006 12:19 
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MZracer_666 hat geschrieben:
@ Lorchen: würde das veileicht auch mit meiner ETZ gehen , habe aber den alten Brief nicht mehr. :roll:

Das will ich meinen. Ich hatte auch nur einen BRD-Brief dazu. Hauptsache, es ist alte DDR-Ware.

Bild


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 Betreff des Beitrags: Re: Vorraussetzungen für ein "kleines" Kennzeichen
BeitragVerfasst: 2. Dezember 2006 13:24 
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Jens hat geschrieben:
Hi Robert,
muß dir da widersprechen. Bei der Anmeldung meiner ES/2 hab ich in der Zulassungsstelle ohne Probleme ein kleines Kennzeichen bekommen. Und das ohne Ausnahmegenehmigung und ohne entsprechende TÜV-Empfehlungen.


Hi Jens,
hätte ich nicht gedacht, dass das noch gemacht wird. Schon alleine, weil die Stadt, Gemeinde für die Ausnahmegenehmigung 15 EUR (Stand 06/2003) verlangt und das sicherlich nicht verpassen möchte.
Von mir aus können wir uns mal treffen, mit den Motorrad klappt es aber erst nächstes Jahr, bin kein Winterfahrer...ist mir zu kalt (Warmduscher) :oops:

@2Takt-Pit:

Wenn trotz Vermerk im Vollgutachten, du kein kleines Schild bekommst, dann hat vielleicht die Schalterdame das übersehen?
Oder hast du einen Antrag auf kleines Kennzeichen gestellt? Das wird normalerweise gleich am Schalter erledigt, brauchst bloß noch zu unterschreiben.
Wenn dann die Ablehnung kommt, einfach in Widerspruch gehen. Wo kommt man den hin, wenn TÜV/Dekra Anweisung einfach umgangen werden!

Grüße
Robert


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BeitragVerfasst: 2. Dezember 2006 19:54 
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juti Lorchen na dann werde ich am montag gleich mal telefonieren!!

:P


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BeitragVerfasst: 3. Dezember 2006 17:33 
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Kannst Dir ja mein Bild runterladen und ausdrucken als Untermauerung. :idea:


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BeitragVerfasst: 4. Dezember 2006 03:45 
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@ Robert:
Wenn du Skype hast, dann kannst du mich ja mal in deiner Liste hinzufügen. Mein Skypename ist jens.winkler. Wenn als Land/Region Finnland erscheint, solltest du dich nicht wundern da ich hier zur Zeit noch im Auslandssemester bin.

Viele Grüße
Jens


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BeitragVerfasst: 5. Dezember 2006 12:34 
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Wer bitte ist denn in Niedersachsen Ansprechpartner für diesen Antrag?

Kann per Google nichts passendes dazu finden.


Micky


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BeitragVerfasst: 5. Dezember 2006 13:50 
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@ MIcky: Am besten du rufst bei deiner Zulassungsstelle an die müßten
dir das sagen können an wem du dich wenden mußt!


@ Lorchen: In Brandenburg ist es echt kein problem mit dem
Kennzeichen, habe gestern bei der LBV angerufen und gleich
einen formlosen Antrag mit Kopie vom Fahrzeugschein per
Fax geschickt und heut kam ein fax zurück in dem stand
das der antrag durch ist und ich die tage post bekomme!
Das ging ja schneller als ich dachte :jump:


Gruß Micha


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 02:06 
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Herr der Ringe

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Tut sich was? siehe hier

Bin mal gespannt! :!:


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 13:02 
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Gibt es hier überhaupt wen der das mal in Niedersachsen geschafft hat?


Micky


Zuletzt geändert von Micky am 6. Dezember 2006 13:50, insgesamt 1-mal geändert.

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Beim Bundesverband Deutscher Verteranen-Clubs findet sich eine interessante Kurzinfo zum H-Kennzeichen, daraus hier eine Passage:
"Wichtig ist noch folgene Info zur Kennzeichengröße: (Zitat aus Ergänzungsbestimmungen zu Anlage Vc der StVZO, Abs. 4): ?Für Kennzeichen ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringung für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf die Engschrift verwendet werden. ... Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die Größtmaße überschritten werden.? Dies bedeutet, daß sich die Zulassungsstelle darum bemühen muß, eine Ziffernkombination zu finden, die ein kleineres Kennzeichen zuläßt, falls der Platz nicht ausreicht. Gegebenenfalls ist Engschrift zu verwenden. Reicht das immer noch nicht, ist ein Leichtkraftradkennzeichen auszugeben. Dazu sollte eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gegeben werden. Dies gilt aber nur für Oldtimer-Kennzeichen.
Das Verkehrsministerium sagt hierzu in den Begründungen zur 25. Verordnung: (Zitat aus: II, zu den Einzelbestimmungen, zu Nummer 10 Anlage Vc) ?Bei Oldtimerfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen in erster Linie das äußere Erscheinungsbild das historische Sammlerstück ausmacht und somit Veränderungen am Fahrzeug dem äußeren historischen Erscheinungsbild weniger zuträglich sind. Gegebenfalls kann im Wege einer Ausnahmegenehmigung in derartigen Fällen ein Leichtkraftrad-Kennzeichen nach Abschnitt 2.3 zugeteilt werden.?


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 14:06 
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Hier die Antwort wegen einer Ausnahmegenehmigung für ein 80er Kennzeichen für Niedersachsen. Direkt vom Ministerium:

Sehr geehrter Herr M......,
unter Hinweis auf Ihre Anfrage vom 04.12.2006 bitte ich Sie, sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Dieter Plackner

Hans-Dieter Plackner
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr
Ref. 43 : Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Verkehrssicherheit, Justiziariat
Landschaftsstr. 4/5
30159 Hannover
Telefon: 0511/120-7846
Telefax: 0511/120-7891
E-Mail: hans-dieter.plackner@mw.niedersachsen.de


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tja...so ist das...da weiß die rechte hand nicht, was die linke tut...oder: wenn nicht mal das landesministerium was weiß, wie soll es dann erst bei den landkreisen und städten aussehen?!? es muß doch vorschriften von OBEN geben!!! kein wunder, dass hier vieles im sande verläuft oder einfach den bach runtergeht...


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Genau, Und das endet dann wieder mit der Willkür einzelner Leute bei den Zulassungsbehörden.


Micky


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schreibe doch mal deine zulassungsbehörde an...bin mal gespannt, was dabei rauskommt...


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Habe angerufen. 20x20 Zentimeter ist Minimum. Ansonsten soll ich mal vorbeikommen und dieses Schreiben mitbringen was Lorchen erhalten hat. Und auch ich verstehe es so, das es für ALLE MZ's gilt die jemals in der DDR eine ABE erhalten haben.

Micky


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Es gilt für alle MZ aus der DDR, aber nicht in allen Bundesländern. :roll:


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Gut, da es in Niedersachsen offensichtlich keine einheitlichen Vorschriften gibt, besteht ja noch Hoffnung das man das doch durchbekommt.


Micky


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Ansonsten einfach ein 80er Schild mit der amtlichen Nummer machen lassen und dann halt ohne Stempel dranbauen. Das Originalschild kann man ja im Seitenwagen mitführen.

Weiß einer was das an Strafe kostet?


Micky


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ETZChris hat geschrieben:
tja...so ist das...da weiß die rechte hand nicht, was die linke tut...oder: wenn nicht mal das landesministerium was weiß, wie soll es dann erst bei den landkreisen und städten aussehen?!? es muß doch vorschriften von OBEN geben!!! kein wunder, dass hier vieles im sande verläuft oder einfach den bach runtergeht...


Wissen wird er das im Zweifel schon, nur warum sollte er sich die Mühe machen es zu Erläutern, wenn vor Ort seine untergeordneten Kollegen sitzen?!
Vorschriften von oben gibt es. Die StVZO. Die besagt, das ein Kennzeichen so oder so und unter diesen oder jenen Voraussetzungen auszusehen hat.
Nur legt halt der ein oder andere öffentl. Bedienstete das unterschiedlich aus.

Micky hat geschrieben:
Weiß einer was das an Strafe kostet?


Etwa den Gegenwert einer runtergerittenen MZ.
Also laß es besser.


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 15:47 
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Kann aber nicht sein. Ist ja keine Fälschung. Laut Google handelt es sich um den Tatbestand eines nachgemachten Kennzeichens.

Nur finde ich nichts weitergehendes amtliches dazu.


Micky


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 16:06 
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Bußgeldkatalog 2004:

Kennzeichen-Mißbrauch § 22 StVG (Kennzeichen abdecken, fälschen, ändern, etc....)

Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr + 6 Punkte.

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 22 Kennzeichenmissbrauch

    (1) Wer in rechtswidriger Absicht

    ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

    ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

    das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

    wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Der fette Teil dürfte für Dich relevant sein, mach Dich nicht unglücklich und fahr lieber ein genehmigtes und demzufolge auch gestempeltes (Kuchen)Blech oder melde auf H-Kennzeichen an, da sind die Regelungen etwas lockerer.


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 16:13 
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Ja, da versteht die Polizei keinen Spaß, hat mir mal einer gesagt. Kommt wohl gleich nach illegalem Waffenbesitz. :unknown:


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 16:49 
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In der aktuellen CUSTOMBIKE ( ab Freitag im Handel) steht dazu ein interessanter Artikel:

KOBLENZ Custombiker plagen sich seit jeher mit einem Thema: Kleine "80er"-Kennzeichen werden an ihrem Motorrad nicht genehmigt. Jetzt gibt es ein offizielles Statement zu dieser Thematik. Aus einer Ende Oktober veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geht hervor, dass kleine Kennzeichen nur ausnahmsweise an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h erlaubt sind. Die Richter entschieden, die Montage vorschriftsmäßiger Kennzeichen sei bei schnelleren Motorrädern technisch möglich und der finanzielle Aufwand einer eventuellen Umrüstung zumutbar. (Urteil vom 28.9.06 - AZ: 7A 10754/06.OVG)

Somit können alle von euch, die ein solches kleines Kennzeichen an ihrem Möpp haben, froh sein. Alle anderen dürfen weiter davon träumen.

In der BIKERS NEWS vom November stand übrigens eine Mitteilung darüber, dass die Zulassungsstellen in Berlin sich sogar mit einem Hilfeersuchen an die Verkehrspolizei gewand haben. Diese soll verstärkt Ausschau nach kleinen Kennzeichen halten, Mängelberichte ausstellen und Kopien davon an die Zulassungstellen schicken. Das kann dann bis zu einer Anklage wegen Urkundenfälschung und Kennzeichenmißbrauchs gehen, wenn die kleinen Kennzeichen nicht eingetragen sind.
In der Januar-Ausgabe der BN wird es einen ausführlichen Artikel dazu geben.


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BeitragVerfasst: 6. Dezember 2006 17:07 
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LaLu 2011
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Biker100 hat geschrieben:
... dass die Zulassungsstellen in Berlin sich sogar mit einem Hilfeersuchen an die Verkehrspolizei gewand haben. Diese soll verstärkt Ausschau nach kleinen Kennzeichen halten, Mängelberichte ausstellen und Kopien davon an die Zulassungstellen schicken. Das kann dann bis zu einer Anklage wegen Urkundenfälschung und Kennzeichenmißbrauchs gehen, wenn die kleinen Kennzeichen nicht eingetragen sind.

Mann, Mann. :evil: Das ist wieder mal Deutschland.

Biker100 hat geschrieben:
In der Januar-Ausgabe der BN wird es einen ausführlichen Artikel dazu geben.

Berichte mal bitte darüber. :flehan:


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