@Enrico
Es gibt kein Urteil zu dieser Frage und ich bezweifel, dass Du den Fall besser beurteilen kannst, als ein Gericht es tun würde.
Krankenfahrstühle sind in der Praxis immer wieder grenzwertig, wenn es um die Nutzung ohne Führerschein geht.
Bsp:
http://www.auto-motor-und-sport.de/news ... 64396.htmlHab mich nun etwas weiter bezgl. des Duos umgesehen. Vom Fahrlehrerverband BW gibts eine interessante Info:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-I ... rstuhl.htm"Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat, darf auch in Zukunft führen:
[...] Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV heißt auch Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle.
Was nun aber für die Besitzer von die Mofa-Prüfbescheinigungen außerhalb des oben genannten Zeitraums gilt,
kann ich nicht beantworten. Ich selbst würde mit Klasse M als Minimum auch auf Nummer Sicher gehen.
Die Info vom 2,5er mit dem DDR - Führerschein (M: Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle) ist ein interessanter Beitrag.